Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Geschäftsführender Gesellschafter mit 50% Anteilen ist kein Arbeitnehmer

    Das Landgericht Aachen (43 O 26/15) hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person ist, soweit er als Gesellschafter zumindest die Hälfte der Anteile der Gesellschaft hält. Das LG führt nachvollziehbar aus, das dem schon der Gesetzestext entgegentritt, der ein „fremdes Unternehmen“ verlangt, wovon bei Anteilen ab 50% nicht auszugehen ist. Der EUGH (C-229/14) hatte diesbezüglich schon vorher klar gestellt, dass ein Geschäftsführer durchaus Arbeitnehmer sein kann, aber dies mit einschränkendem Zusatz, soweit er nur Minderheiten-Anteile an der Gesellschaft hält.
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  • Handelsrecht: Keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB bei Weiternutzung des Namens einer Internetplattform

    Das Landgericht Aachen (6 S 226/08) konnte festhalten, dass eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB nicht bei der Nutzung eines Namens einer Internetplattform vorliegt, was bedeutet, dass alleine durch die Übernahme eines Verkaufsportals – bei auch noch ähnlichem Namen des dieses betreibenden Unternehmens – keine Haftung für Verbindlichkeiten des bisher betreibenden Unternehmens begründet werden.
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  • Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-6 U 20/15) hat die rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten beim Verkauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen geäußert und hierbei betont, welch hohe pflichten Verkäufer hierbei regelmäßig haben:

    Nach gefestigter Rechtsprechung besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil – auch ungefragt – über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Den Verkäufer eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen trifft eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wobei an die hierbei anzuwendende Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Verkäufer erkennbar kann sich der Kaufinteressent ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen. Dies gilt auch für den sachkundigen Kaufinteressenten, da dieser als Außenstehender besonders abhängig ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Informationen zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens. Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. nur BGH, Urt. v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 ff./juris Tz. 19 und Buchta in Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 8. Auflage 2015, Teil 14 C. 14.48). Nichts grundlegend Anderes kann gelten, wenn der Käufer – wie hier – neben den Geschäftsanteilen auch Darlehensforderungen des Verkäufers gegenüber der (Tochter-)Gesellschaft erwirbt. Auch die Werthaltigkeit und die Realisierbarkeit der erworbenen Forderungen hängen von der Ertragslage sowie der Zahlungs- und Überlebensfähigkeit des erworbenen Unternehmens ab.

  • Amtsgericht Aachen zur Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenverzeichnis

    Mit etwas Enttäuschung habe ich die Entscheidung des Amtsgericht Aachen (113 C 8/16) bezüglich der Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenbuch gelesen. Dabei ist die Entscheidung in den dargestellten Aspekten durchaus herausragend, etwa wenn ich die richtige und umfassende Darstellung zur Problematik eines Cold-Calls lese. Was aber vollkommen unter geht ist die gesamte BGH-Rechtsprechung zur Branchenbuchproblematik, weswegen die Entscheidung aus meiner Sicht eher skeptisch zu sehen ist. Leider zeigt die Erfahrung aber ohnehin, dass die erst auf den zweiten Blick komplexen Rechtsfragen, die sich bei den oberflächlich gesehen wirksamen Branchenbuch-Verträgen im Internet ergeben, häufig erst in zweiter Instanz ausreichend entschieden werden.
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  • Gesellschaftsrecht: Bei Formwechsel der GmbH zu GbR keine Eintragungspflicht im Handelsregister

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 314/15) hat geklärt:

    • Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.
    • Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.
  • Beweis und Nachweis der Zustellung bei Einwurfeinschreiben

    Einwurfeinschreiben und Beweis der Zustellung: Ist ein Einwurfeinschreiben rechtssicher? Der Bundesgerichtshof hat dies längst bejaht, doch es gibt weiterhin Gerichte, die es anders sehen wollen. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass es immer ein Risiko dahingehend gibt, ob das Einwurf-Einschreiben trotz Zugangsnachweis vom Gericht akzeptiert wird.

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 299/15) konnte sich dabei in der jüngeren Rechtsprechung recht umfassend zur Thematik Einwurf-Einschreiben äussern. Hintergrund war das GmbH-Gesetz: Unter bestimmten Umständen ist im Gesetz die Zustellung per Einschreiben vorgesehen, dies insbesondere bei bestimmten Vorgängen im GmbH-Gesetz. Angesichts eines hier bestehenden Streits darum, ob als formales Erfordernis ein Übergabe-Einschreiben oder ein Einwurf-Einschreiben genügt, konnte sich der BGH sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob es sich beim Einwurf-Einschreiben um eine rechtlich wirksame Form der Zustellung im Sinne des GmbHG handelt.

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  • Beweislast bei Urheberrechtsverletzung: Bestreiten der Lizenzbedingungen muss durchdacht sein

    Ich habe beim Landgericht Köln (14 O 307/15) einige schöne Zeilen dazu gefunden, dass man schon genau überlegen muss, wie man sich bei einer Urheberrechtsverletzung verteidigen möchte. Wenn man als juristische Person vorträgt dass man keine Lizenz erworben hat und zugleich bestreitet dass das urheberrechtlich geschützte Werk einer freien Lizenz unterliegt – ja, wie will man es denn dann rechtmässig genutzt haben:

    Die Nutzung war auch rechtswidrig, da schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger oder eines berechtigten Dritten erworben hat. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht geschlossen worden, insbesondere nicht eine Lizenz nach den Z-Lizenzbedingungen. Die Beklagte bestreitet vielmehr, dass das Lichtbild überhaupt zum Verletzungszeitpunkt diesen Lizenzbedingungen unterfallen sei. Sie verliert auch kein Wort dazu, wann und wie sie eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben haben will. Da die Beklagte nicht behauptet, eigene Urheberrechte zu besitzen, was ihr als GmbH im Hinblick auf § 7 UrhG von vornherein nicht gelingen könnte, kann sie nur einen abgeleiteten Erwerb geltend machen, in diesem Falle von dem Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (…) Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (…)

  • Wirtschaftsstrafrecht: Bankrott und Untreue durch Organ der Gesellschaft

    Beim Bundesgerichtshof (1 StR 628/15) ging es wieder einmal um den Bankrott, wobei der BGH zumindest am Rande einige Worte zum Handeln des organschaftlichen Vertreters verliert. Nichts neues ist insoweit, dass alleine die Zustimmung des einzigen Gesellschafters den Bankrott nicht ausschliesst, da es hier ja um die Vermögenswerte der Gesellschaft geht; nachdem der BGH die Interessentheorie aufgegeben hat ist aber weiter nicht abschliessend geklärt, wann nun ein Handeln als Vertreter vorliegt, dazu gibt es dann einen kurzen Hinweis:

    Indem der Mitangeklagte als Geschäftsführer der (…) T. GmbH den Angeklagten aufgrund einer vorherigen Absprache veranlasste, in 14 Fällen Überweisungen und in zwei weiteren Fällen Barabhebungen von einem Konto der T. GmbH vorzunehmen, um die entsprechenden Beträge privat zu verwenden, hat der Mitangeklagte sich jeweils als Täter wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der T. GmbH strafbar gemacht. Das in der Zustimmung zu den genannten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen liegende Einverständnis des Mitangeklagten, bei dem es sich zugleich um den alleinigen Gesellschafter der T. GmbH handelt, zu dem dem Gesellschaftsvermögen nachteiligen Verhalten entfaltet keine tatbestandausschließende Wirkung (zum Tatbestandausschluss bei wirksamer Zustimmung BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80 mwN). Denn die entsprechende Zustimmung war, wie das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, im Verhältnis zur Gesellschaft missbräuchlich, weil mit ihr unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht eine Gefährdung der Liquidität der T. GmbH einherging (vgl. nur BGH aaO).

    Auch die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Mitangeklagten wegen Bankrotts (…) ist nicht zu beanstanden. Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (…) Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (…) Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (…)

  • Warenähnlichkeit: Zur Ähnlichkeit von Waren im Markenrecht

    Warenähnlichkeit: Zur Ähnlichkeit von Waren im Markenrecht

    Das Landgericht Düsseldorf (2a O 201/13) konnte sich zur im Markenrecht bedeutsamen Frage der Ähnlichkeit von Waren („Warenähnlichkeit“) äußern. Dabei stellte das Gericht klar, dass etwa ein gemeinsamer Verkauf „irgendwie“ zueinander passender Waren über einen Grosshändler gerade nicht ausreicht, um eine Warenähnlichkeit zu begründen. Es zeigt sich hier am Ende, dass auch bei bestehender Verwechselungsgefahr nicht Vorschnell von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden darf.
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  • Geschäftsführer-Gehalt und Verbot des §181 BGB

    Der BGH (II ZR 114/15) stellt klar:

    Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Ge- sellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütun- gen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. (…) Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesell- schafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 – II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und an- dere Fragen – etwa nach einer Altersversorgung oder nach dem Urlaubsan- spruch – offen zu lassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anstel- lungs(dienst)vertrages für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG auf- grund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die die- ser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesell- schaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesell- schaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren (vgl. zur Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 – II ZR 356/02, ZIP 2004, 2282, 2284 sowie allgemein MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 25 ff.; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 47 f.).

  • Kein Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust

    Das Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 821/16-81/16) hat entschieden:

    Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.

  • Wettbewerbsrecht: Wann ist man Unternehmer im Sinne des UWG?

    Im §2 Nr.6 UWG ist definiert, dass

    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person [ist], die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt

    Hierzu konnte der BGH (I ZR 252/14) ausführen:

    Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet. (…) Die Klägerin und die Beklagte sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Sie sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin stellt Druckerzeugnisse her, die sie über eigene Tochtergesellschaften vertreibt. Die Beklagte bietet Druckerzeugnisse im Internet an.

    Ohne Bedeutung für die Unternehmenseigenschaft der Klägerin ist, dass es sich bei ihren Lieferungen an die u. Deutschland GmbH um konzerninterne Geschäfte handelt. Für den Unternehmerbegriff des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kommt es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG allein darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person geschäftliche Hand- lungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Das ist bei der Klägerin als Herstellerin von Druckerzeugnissen, die im Einzelhandel an Endverbraucher vertrieben werden, der Fall. So muss sie für ihre Herstellertätigkeit Waren und Dienstleistungen am Markt beziehen. Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist danach abstrakt zu bestimmen. Für den Unternehmerbegriff kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

    Dazu auch: Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB

  • Computerbetrug: Zur Eigentumslage bei durch Computerbetrug erlangten Gegenständen

    Beim Stöbern in der Rechtsprechung habe ich ein echtes Kuriosum mit erheblichem Praxisbezug entdeckt: Eine Entscheidung zur Frage des Eigentums nach einem Computerbetrug. Den Sachverhalt kann man in aller Kürze so zusammenfassen, dass jemand bei einer Personenkontrolle am Bahnhof mit Reisetaschen aufgegriffen wird, in denen sich sage und schreibe 14 originalverpackte iPads befinden (später kommt es samt Hausdurchsuchung auf sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy). An der Stelle möchte ich es so zusammenfassen, dass die Gesamtumstände durchaus verdächtig waren: Zuerst wurde auf die Frage was er dabei hat gelogen, es gab widersprüchliche Angaben zum Erwerb der Hardware die letztlich nicht verifiziert werden konnten und er war auch noch gut vorbestraft. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren (wegen Hehlerei) mangels Tatverdacht eingestellt, weil die Umstände nicht aufzuklären waren.

    Jetzt kommt der an dieser Stelle wichtige Teil: Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Hardware hätte man an den Betroffenen wieder aushändigen müssen. Das fand die Polizei nicht gut und ordnete per Bescheid die Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis sowie gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot an. Kurzum: Die Polizei wollte die Hardware behalten. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war, weswegen das Verwaltungsgericht München (7 K 13.3043) sich damit zu beschäftigen hatte.
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei nicht gezahltem Lohn: Der Bundesgerichtshof (5 StR 16/02) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen § 266a Abs. 1 StGB auch im Raum steht, wenn man zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bereits vorher bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen – und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Denn mit dem BGH setzt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.

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  • Anzeigenrecht: KTS Gewerbedatenverwaltungs GmbH mit firmensuche-24.de

    Im Jahr 2016 sollte man im Bereich der Online-Branchenverzeichnisse die „KTS Gewerbedatenverwaltungs GmbH“ im Blick haben. Sie betreibt unter der Internetadresse „firmensuche-24.de“ ein Branchenverzeichnis nach dem inzwischen altbekannten Muster. Interessant ist, dass man bei einer Internetsuche auf ein angebliches Rechtsportal trifft, wo eine scheinbar seriöse Antwort gegeben wird. Dabei wird auf eine OLG-Entscheidung verwiesen, die aber nicht mit Aktenzeichen genannt wird; auch macht es auf mich den Eindruck als wäre der Antwort gebende ein Rechtsanwalt, ein solcher Rechtsanwalt existiert in Deutschland aber nicht.

    Es ist aus meiner Sicht das übliche und darum kann ich hier auch nur das übliche Schreiben: Aus meiner Sicht lohnt sich die Gegenwehr. Dabei sollte man die Jahresfrist für eine Anfechtung im Blick haben, also nicht allzulange warten. Wir sind dabei im Anzeigenrecht behilflich.