Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

  • Kein Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust

    Das Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 821/16-81/16) hat entschieden:

    Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.

  • Wettbewerbsrecht: Wann ist man Unternehmer im Sinne des UWG?

    Im §2 Nr.6 UWG ist definiert, dass

    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person [ist], die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt

    Hierzu konnte der BGH (I ZR 252/14) ausführen:

    Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet. (…) Die Klägerin und die Beklagte sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Sie sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin stellt Druckerzeugnisse her, die sie über eigene Tochtergesellschaften vertreibt. Die Beklagte bietet Druckerzeugnisse im Internet an.

    Ohne Bedeutung für die Unternehmenseigenschaft der Klägerin ist, dass es sich bei ihren Lieferungen an die u. Deutschland GmbH um konzerninterne Geschäfte handelt. Für den Unternehmerbegriff des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kommt es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG allein darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person geschäftliche Hand- lungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Das ist bei der Klägerin als Herstellerin von Druckerzeugnissen, die im Einzelhandel an Endverbraucher vertrieben werden, der Fall. So muss sie für ihre Herstellertätigkeit Waren und Dienstleistungen am Markt beziehen. Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist danach abstrakt zu bestimmen. Für den Unternehmerbegriff kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

    Dazu auch: Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB

  • Computerbetrug: Zur Eigentumslage bei durch Computerbetrug erlangten Gegenständen

    Beim Stöbern in der Rechtsprechung habe ich ein echtes Kuriosum mit erheblichem Praxisbezug entdeckt: Eine Entscheidung zur Frage des Eigentums nach einem Computerbetrug. Den Sachverhalt kann man in aller Kürze so zusammenfassen, dass jemand bei einer Personenkontrolle am Bahnhof mit Reisetaschen aufgegriffen wird, in denen sich sage und schreibe 14 originalverpackte iPads befinden (später kommt es samt Hausdurchsuchung auf sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy). An der Stelle möchte ich es so zusammenfassen, dass die Gesamtumstände durchaus verdächtig waren: Zuerst wurde auf die Frage was er dabei hat gelogen, es gab widersprüchliche Angaben zum Erwerb der Hardware die letztlich nicht verifiziert werden konnten und er war auch noch gut vorbestraft. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren (wegen Hehlerei) mangels Tatverdacht eingestellt, weil die Umstände nicht aufzuklären waren.

    Jetzt kommt der an dieser Stelle wichtige Teil: Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Hardware hätte man an den Betroffenen wieder aushändigen müssen. Das fand die Polizei nicht gut und ordnete per Bescheid die Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis sowie gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot an. Kurzum: Die Polizei wollte die Hardware behalten. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war, weswegen das Verwaltungsgericht München (7 K 13.3043) sich damit zu beschäftigen hatte.
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei nicht gezahltem Lohn: Der Bundesgerichtshof (5 StR 16/02) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen § 266a Abs. 1 StGB auch im Raum steht, wenn man zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bereits vorher bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen – und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Denn mit dem BGH setzt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.

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  • Anzeigenrecht: KTS Gewerbedatenverwaltungs GmbH mit firmensuche-24.de

    Im Jahr 2016 sollte man im Bereich der Online-Branchenverzeichnisse die „KTS Gewerbedatenverwaltungs GmbH“ im Blick haben. Sie betreibt unter der Internetadresse „firmensuche-24.de“ ein Branchenverzeichnis nach dem inzwischen altbekannten Muster. Interessant ist, dass man bei einer Internetsuche auf ein angebliches Rechtsportal trifft, wo eine scheinbar seriöse Antwort gegeben wird. Dabei wird auf eine OLG-Entscheidung verwiesen, die aber nicht mit Aktenzeichen genannt wird; auch macht es auf mich den Eindruck als wäre der Antwort gebende ein Rechtsanwalt, ein solcher Rechtsanwalt existiert in Deutschland aber nicht.

    Es ist aus meiner Sicht das übliche und darum kann ich hier auch nur das übliche Schreiben: Aus meiner Sicht lohnt sich die Gegenwehr. Dabei sollte man die Jahresfrist für eine Anfechtung im Blick haben, also nicht allzulange warten. Wir sind dabei im Anzeigenrecht behilflich.

  • Widerrufsrecht: Messestand als beweglicher Gewerberaum im Sinne des §312b BGB

    Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist heute grundsätzlich an ein Widerrufsrecht zu denken. Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts wurde damit im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich erweitert, über die früheren Fälle des „Haustürgeschäfts“ hinaus. Allerdings gibt es im §312b Abs.2 BGB eine wichtige Ausnahme, die erst langsam in der Rechtsprechung eine Rolle spielt: Der „bewegliche Gewerberaum“:

    Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

    Die Frage ist: Wann ist ein solcher Gewerberaum anzunehmen?
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  • Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

    Bisher war durchaus umstritten, wie mit der Limited in Deutschland im Fall der Insolvenz umzugehen ist: Gilt hier §64 GmbhG, der eine Antragspflicht für den Geschäftsführer mit weitreichender Haftung vorsieht oder nicht? Nun endlich konnte sich der EUGH (C‑594/14) in einem Vorlageverfahren zu dieser Frage äußern und stellt fest:

    Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

    Das bedeutet also, es gibt keine europarechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des §64 GmbHG bei derartigen Limited. Entsprechend müssen sich Geschäftsführer derartiger Unternehmen mit dieser Haftungsproblematik auseinandersetzen.

    Dazu bei uns: Zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung: Ein kurzer Überblick

  • Vertragsschluss nach ColdCall begründet Schadensersatz in gleicher Höhe

    Das Landgericht Bonn (8 S 46/14) hat eine frühere Entscheidung des AG Bonn bestätigt, derzufolge ein Vertragsschluss nach einem rechtswidrigen „Cold Call“ zwar nicht in Frage steht; dem Angerufenen steht aber ein Schadensersatzanpruch in Höhe des geschuldeten Entgelts zu. Hiermit kann der Angerufene dann die Aufrechnung erklären – so dass am Ende kein Zahlungsanspruch besteht.

    Update: Der BGH sieht es anders und hat die Entscheidung aufgehoben!

    Die Entscheidung bietet Licht und Schatten, etwa wenn es darum geht, dass der Vertrag nicht angefochten werden konnte. Richtig aber ist es, dem unerwünscht angerufenen einen Schadensersatzanspruch zuzugestehen: Es sind gerade Kleinunternehmer, die im hektischen Alltag mit einem plötzlichen Anruf übertölpelt und ausgetrickst werden können. Dabei sind es gerade unseriöse Anbieter wie bestimmte Branchenbuchanbieter, die hier versuchen „schnelle Aufträge“ zu generieren. Losgelöst von der eventuellen Anfechtung: Es besteht Verteidigungspotential.

    Dazu auch bei uns: Amtsgericht Bonn sieht Schadensersatz nach ColdCall
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  • Subventionsbetrug: Zur Höhe des Schadensersatzes bei zweckwidriger Verwendung von Subventionen

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 442/12) hat eine wichtige Entscheidung getroffen im Bereich des Schadensersatzes nach einem Subventionsbetrug. Es wurde nochmals ausführlich dargestellt, wie der Schaden eigentlich zu bemessen ist und dass hierbei die Unterscheidung der Tatbestände eine grosse Rolle spiel.

    Allgemeines zum Verhältnis bei Gewährung einer Subvention

    Es sei erst einmal an das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat und Subventionsempfänger erinnert:

    In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (…) Die Subventionsgewährung begründet ein Aus- tauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren sind. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als „Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (…)

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  • Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht zur Berechnung des Schadens und Weiterverbreitung

    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (8 C 1023/15) hat sich mit sehr sauberer Mathematik und technischen Kenntnissen zur Frage der Weiterverbreitung beim Filesharing befasst. Die Entscheidung überzeugt mich in diesem Aspekt – erstmals – unter allen Entscheidungen die ich bisher zum Thema lesen durfte bzw. musste. Dabei geht es mir ausdrücklich nicht um das Ergebnis, sondern darum, wie das Gericht argumentiert hat. So manche „Spezialkammer“ im Bundesgebiet mag sich hier eine Scheibe abschneiden und die pauschale mit der Realität nicht vereinbare Praxis der Schätzung des Schadensersatzes bedenken. Andererseits übe ich am Ende auch Kritik, da der konkret gefundene Schadensersatz wiederum schwer nachvollziehbar berechnet wird.
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  • BGH zur Parteifähigkeit der gelöschten GmbH

    Der BGH (VII ZB 53/13) hat nunmehr abschliessend zur Frage der Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH festgestellt:

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

  • Filesharing-Klage: Verteidigung muss Möglichkeit des Filesharings aufzeigen

    Innerhalb von Familien sind die Aussichten, sich gegen eine Klage nach einer Filesharing-Abmahnung zu verteidigen, ausserordentlich gut – vorausgesetzt, man weiss was man tut. Wer seine Verteidigung damit begründen möchte, dass schlechthin gar nichts passiert ist und jegliches Familienmitglied als Täter ausscheidet, der gräbt sich selbst das Wasser ab, wie auch das LG KÖLn (137 C 207/14) aktuell noch einmal demonstriert.
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  • Zulässigkeit von Antidumpingzöllen

    Zulässigkeit von Antidumpingzöllen

    In der Rechtssache C-21/13 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit einer Klage einer deutschen GmbH gegen das Hauptzollamt Hamburg-Hafen. Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Anwendung von Antidumpingzöllen auf manuelle Palettenhubwagen, die ursprünglich in China hergestellt und dann aus Thailand importiert wurden. Der Hauptzweck dieser Zölle ist es, europäische Märkte vor ungerecht niedrigen Preisen zu schützen, die durch Dumping ausländischer Unternehmen entstehen könnten.

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  • Filesharing-Klage: Zur Abtretung von Ansprüchen

    Gerade (irgendwann einmal) nach Filesharing-Abmahnungen ist es eine häufig auftretende Situation, dass sich ein Inkasso-Büro meldet und mitteilt, man sei nun Inhaber der Forderung nach einer Abtretung. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14) hat sich mit eben dieser Frage beschäftigt.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen: Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass bei anwaltlichen Kosten nach einer Abmahnung nur ein Freistellungsanspruch im Raum steht, der aber nicht abgetreten werden kann. Dies ändert sich, wenn eine Zahlung endgültig verweigert wird, dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Eine solche Verweigerung vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, da vorliegend die konkreten anwaltlichen Kosten niemals eingefordert wurden und auch im Allgemeinen gar keine Zahlungsverweigerung (sondern bestenfalls ein Schweigen) vorzufinden war. Somit kommt das Gericht zu dem korrekten Ergebnis, das nichts da war, was abgetreten werden konnte.
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  • Lebensmittelstrafrecht: Verstoß gegen § 58 LFGB oder § 59 LFGB

    Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.

    Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.

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