Schlagwort: Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die im deutschen Strafrecht alternativ oder ergänzend zur Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Sie besteht in der Verpflichtung des Verurteilten, einen bestimmten Geldbetrag an den Staat zu zahlen.

Die Höhe der Geldstrafe wird vom Gericht im Rahmen der Urteilsgründe festgesetzt und richtet sich nach der Schwere der Tat, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten sowie weiteren Umständen des Einzelfalls. Dabei wird auch geprüft, ob ein Tagessatz zwischen einem Euro und 30.000 Euro angemessen ist.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Gesamtgeldstrafe, die in der Regel ein Mehrfaches des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verurteilten beträgt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe wird das Nettoeinkommen des Verurteilten durch 30 geteilt.

Wird eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt, muss der Verurteilte den geforderten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist an die Staatskasse zahlen. Andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ersetzt wird.

  • Verböserungsverbot: Reformatio in peius bei Verhängung von Fahrverbot in der Berufung

    Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafprozess: Wenn – platt erläutert – nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt darf in der Rechtsmittelinstanz auf keine „schlechtere“ Strafe als in der vorherigen Instanz erkannt werden. Hierbei gibt es aber Konstellationen, in denen zu Lasten des Angeklagten Abweichungen bestehen, weswegen immer mit gewisser Vorsicht mit unüberlegten Rechtsmitteln umzugehen ist.

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 77/17) demonstriert dies anlässlich der (unerwarteten) Verhängung eines Fahrverbots erstmals in der Berufung. Mit dem OLG ist zu konstatieren, dass bei der Beurteilung eines Verstosses gegen das Verschlechterungsverbot eine vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind. Der Gedanke des OLG ist, dass zwischen Strafe und Nebenstrafe eine Wechselwirkung besteht.
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  • Leistungserschleichung: NRW schafft das Sozialticket ab

    Nach dem Fahrverbot als Nebenstrafe darf man sich als Strafverteidiger über die nächste Arbeitsbeschaffungsmaßnahme freuen: In NRW wird das Sozialticket abgeschafft. Neben den diversen politischen Einwürfen – wie etwa ob es sinnvoll ist zu Gunsten des Individualverkehrs wieder einen Schritt vom ÖPNV weg zu gehen oder welchen Geschmack es hat, wenn die mit Freifahrten den sozial schwachen die Subvention zum ÖPNV streichen – wundert es mich, dass ein anderer Aspekt nicht thematisiert ist: Die Kosten die solche rückwärtigen Schritte auslösen.
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  • Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig

    Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig

    Im §241 Abs.1 StGB ist die Strafbarkeit der Bedrohung normiert:

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Doch reicht schon begrifflich nicht jegliches in Aussicht stellen, was gerne verkannt wird. Nötig ist, dass insgesamt und objektiv diese Ankündigung eines Verbrechens auch ernst zu nehmen ist, wobei es eben nicht auf die Sichtweise des Bedrohten ankommt, wie etwa das OLG Sachsen-Anhalt (2 Ss 25/13) klar stellen konnte:

    Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a).

    Hier liegt das Verteidigungspotential bei einer möglichen Strafbarkeit – es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Ernsthaftigkeit zu besorgen war oder, etwa weil es eine affektive spontane Äusserung war, der Betroffene war zwar beeindruckt, aber eben nur auf Grund persönlicher/situativer Gründe.

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen

    Der Bundesrat hat im September 2017 die ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen, indem er den neuen §315d StGB hat passieren lassen, was am 30.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 13.10.2017 in Kraft getreten ist:

    § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbe- wegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)

    Es gibt noch weitere Regelungen, etwa eine Strafmilderung bei Fahrlässigkeit und eine Mindeststrafe von einem Jahr bei der Verursachung des Todes eines Menschen. Das Gesetz war die Reaktion diverser medial aufgegriffener Vorfälle in Deutschland. Besonders schmerzhaft dürfte neben der eigentlichen Strafe der §315f StGB sein, mit dem PKWs aus solchen Rennen einzuziehen sind.

    Link: Gesetzgebung bei Bundestag.de

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  • AG Düren, 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 („Webcam-Spanner“)

    AG Düren, Urteil vom 13.12.2010 – 10 Ls-806 Js 644/10-275/10

    Der Angeklagte ist des Ausspähens von Daten in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
    Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
    Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

    Gründe
    (abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

    I.
    Der Angeklagte ist … Jahre alt.
    Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
    Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für die Zeit von 1989 bis 1998 insgesamt 9 Eintragungen auf.

    Es handelt sich um Verurteilungen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Diebstahlsdelike sowie Verkehrsstraftaten. Zwischen 1992 und 1995 wurde der Angeklagte dabei mehrfach auch zu Freiheitsstrafen verurteilt, die bis 1997 vollständig vollstreckt wurden.
    Zuletzt wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht … wagen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

    II.
    In der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:

    In der Zeit zwischen Herbst 2009 bis zum 06.04.2010 gelangte der Angeklagte durch den Einsatz einer Software zum Entschlüsseln von Passwörtern namens „ICQ Password Hasher“ an die Anmeldedaten verschiedener Nutzer des Instant-Messaging-Dienstes ICQ, mittels dessen die Benutzer dieses Dienstes im Internet untereinander chatten und Nachrichten versenden können. Unter anderem erlangte der Angeklagte die Anmeldedaten der Zeugen … Anschließend meldete sich der Angeklagte mit diesen Anmeldedaten unter der falschen Identität des jeweiligen Nutzers selbst bei ICQ an und schrieb die Mitglieder aus den Kontaktlisten der jeweiligen Benutzer an, so dass die angeschriebenen Mitglieder irrtümlich davon ausgingen, die Nachrichten von einem befreundeten Mitglied zu erhalten. In den vertraulich wirkenden Nachrichten forderte der Angeklagte die Kontakte dann auf, von ihm übersandte Dateien, bei denen es sich vermeintlich um Fotodateien handeln sollte, zu öffnen. Bei den angeblichen Fotos handelte es sich jedoch um Schadsoftware in Form eines Trojaners „Bifrose“, der nach dem Anklicken ein Backdoorprogramm „smss.exe“ auf dem Opfercomputer installierte. In anderen Fällen forderte der Angeklagte die Kontakte auf, eine entsprechende Schadsoftware auf der Webseite „…“ zu öffnen. Nach der Installation das Backdoorprogrammes hatte der Angeklagte unter Umgehung bestehender Zugangssicherungen vollen Zugriff auf den fremden Computer, Enden das Programm nicht autorisierte Internetverbindungen zu seinem Computer unter dem physikalischen Internetanschluss mit der Nummer … aufbaute.

    Der Angeklagte war anschließend unter anderem in der Lage, an dem jeweiligen Opferrechner angeschlossene Webcams zu aktivieren und Aufnahmen dieser Webcams an sich zu übersenden. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte über drei Millionen Bilddateien der Geschädigten in ihren Wohnungen in allen Lebenslagen. Die Bilder wurden dabei teilweise in Sekundentakt aufgenommen, so dass beim schnellen Durchblättern der Eindruck eines Filmes entsteht. Die Bilder zeigen die jeweiligen Nutzer vor ihrem PC, die PC-Umgebung, daneben aber auch – entsprechend der Ausrichtung der Webcam – die Geschädigten in ihren Wohnungen in anderen Lebenslagen, unter anderem in der Badewanne, auf dem Bett, beim Ankleiden und beim Toilettengang. Der Angeklagte sah sich die Bilder an seinen eigenen Computer an und speicherte sie anschließend auf seiner Festplatte.

    In den folgenden 98 Fällen konnten die jeweiligen Anschlussinhaber der Opferrechner und anschließend die geschädigten ICQ-Mitglied er festgestellt werden:

    […]

    In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 64, 93, 95, 96 wurde rechtzeitig Strafantrag gestellt.

    III.
    Die vorstehend wiedergegebener Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich somit des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB schuldig gemacht.

    IV.
    Das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch das eine umfangreiche Beweisaufnahme sowie eine Vernehmung der oft jugendlichen, im gesamten Bundesgebiet lebenden Geschädigten vermieden werden konnte. Strafrechtlich ist der Angeklagte zwar bereits in Erscheinung getreten, jedoch bereits vor längerer Zeit und wegen nicht einschlägiger Delikte. Bei der Tatbegehung hat der Angeklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Anhaltspunkte für ein sexuelles Interesse des Angeklagten an den Geschädigten haben sich dabei allerdings nicht ergeben.

    Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen für die jeweils vom Angeklagten begangenen Taten zur weiteren Einwirkung auf ihn erforderlich. In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 34, 93, 95 und 96 erschien insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. In den übrigen Fällen, in denen lediglich eine Verurteilung wegen Ausspähens von Daten erfolgen konnte, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten tat- und schuldangemessen. Aus den verhängter Einzelfreiheitsstrafen war unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Umstände und der Person des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht mit 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtete. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich nunmehr über einen langen Zeitraum straffrei geführt hat und einschlägige Vorbelastungen nicht vorgelegen haben, konnte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

    V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

  • AG Nürtingen, 13 Ls 171 Js 13423/08 („SIM-Lock“)

    AG Nürtingen, Urt. v. 20.09.2010 – 13 Ls 171 Js 13423/08

    Der Angeklagte A ist schuldig 614 Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten je in Tateinheit mit Datenveränderung.
    Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
    Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

    Gründe
    (abgekürzt nach § 267 IV StPO)

    I.
    Der Angeklagte A wurde am … 1974 in … geboren, er ist … Staatsbürger. Er lebt seit 1982 in Deutschland. Nach dem Abitur schloss er eine Lehre zum Elektriker ab. Danach begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre in T, das er abbrach, und nahm an der Fachhochschule N ein Studium der Immobilienwirtschaft auf. Er ist seit … 2010 verheiratet, seine aus … stammende Ehefrau studiert in S. Sie hat kein eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist neben seinem Studium bei einer Agentur in H beschäftigt. Dort verdient er netto monatlich 1 430 EUR. Für die Miete wendet er einschließlich Nebenkosten 850 EUR auf.
    Der Angeklagte hat Schulden von rund 15 000 EUR, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks durch seine Mutter in … im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstanden sind. Das bebaute Grundstück wird von der Mutter der Angeklagten, die sich die Hälfte des Jahres dort aufhält, benutzt.
    Gegen den Angeklagten wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.07.2008 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
    Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.

    II.
    Bei einem Besuch in Polen erkannte der Angeklagte, dass die Sperren in Mobilfunktelefonen, die ein Verwendung mit einer anderen SIM-Karte als ursprünglich vorgesehen und zugelassen (sog. Sim-Lock) oder die Verwendung in anderen Mobilfunknetzen als ursprünglich vorgesehen und zugelassen (sog. Net-Lock) verhindern, durch einfache Handgriffe entfernt werden können. Er erkannte, dass durch die Differenz zwischen dem für den Erwerb eines gesperrten Telefons und dem für die Entsperrung entstehenden Aufwand einerseits und dem Erlös für ein entsperrtes Mobiltelefon andererseits Gewinn erwirtschaftet werden kann. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine eigenen Einnahmen, auch nicht aus Unterhalt bzw. Bafög, verfügte, entschloss er sich, zur Finanzierung seines Studiums gesperrte Mobiltelefone zu erwerben, diese zu entsperren und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter zu veräußern. Ihm war dabei bewußt, dass die gesperrten Mobiltelefone von den Netzbetreibern bezuschusst wurden, um dem Kaufpreis der „gelockten“ Telefone zu subventionieren. Ihm war auch klar, dass die Sperre vom Kunden erst nach Zahlung eines Betrags von i.d.R. 100 EUR in den ersten 24 Monaten nach Erwerb entfernt werden konnte, oder aber erst nach Ablauf der 24 Monate ohne Entgelt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, zur Beseitigung des SIM-Lock nicht berechtigt zu sein.
    Am 18.01.2006 erwarb der Angeklagte einen „Flasher“ für 213,63 EUR von der Firma K GSM. Damit konnten Mobilfunktelefone insbesondere der Marke M, die einen SIM-Lock (Sperre der Subscriber-Identity-Module-Karte) enthielten, innerhalb kurzer Zeit entsperrt werden. Am 08.08.2007 erwarb er noch ein Zusatzgerät zum Preis von 99,96 EUR.
    Im Zeitraum von 21. Februar 2006 bis 03. Juni 2008 entfernte der Angeklagte in seiner Wohnung bei 614 Mobilfunktelefonen, die durch einen SIM-Lock an den Provider V gebunden waren, mittels des Flashers den SIM-Lock. Dazu verband der Angeklagte jeweils das Mobiltelefon mit dem Flasher und betätigte den „Clean“-Schalter, wodurch die Dateneintragungen des SIM-Lock im Mobiltelefon so manipuliert wurden, dass das Mobiltelefon entsperrt wurde. Während des etwa eine halbe Minute dauernden Vorgangs wurde weder ein vollständiges Betriebssystem noch eine vollständige Firmware – als hardwarenahes Steuerungsprogramm – auf das Mobiltelefon übertragen.
    Die Mobilfunktelefone hatte er jeweils unmittelbar zuvor neu über ca. 30 verschiedene Fachhändler erworben. Es handelte sich hierbei ausschließlich um Mobilfunktelefone, die aus sogenannten Prepaid-Bundles stammten, d.h. einer Kombination aus einer SIM-Karte und einem damit gekoppelten Mobilfunktelefon.
    Der Angeklagte hat die Daten, die die Sim-Lock-Sperre bewirken, durch den Anschluss an den Flasher gelöscht bzw. verändert. Die Befugnis, den SIM-Lock zu entfernen, lag, wie er wusste, unabhängig vom Eigentum an den Mobilfunkgeräten, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ausschließlich beim Provider V. Durch die Einwirkung auf das Programm in den Mobilfunkgeräten, das die Einwahl mit anderen SIM-Karten verhindert, wurde dem Programm vorgespiegelt, es habe bereits eine reguläre Entsperrung durch den Provider stattgefunden.
    Durch die Entfernung der SIM-Lock-Sperre erweckte der Angeklagte zugleich im Rechtsverkehr den Eindruck, die Sperre sei ordnungsgemäß durch den Provider entfernt worden.
    Im einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Mobilfunktelefone, die der Angeklagte nach der Entsperrung als neu und sim-lock-frei zu den dort angegebenen Zeitpunkten an die nachstehenden Personen verkauft hatte. Je Verkauf erzielte der Angeklagte einen Gewinn zwischen 10 und 30 EUR.

    […]

    III.
    Der Angeklagte ist schuldig 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 3, 303a, 303c, 52, 53 StGB.

    IV.
    Die Strafe war in jedem der Einzelfälle gem. § 52 StGB dem Strafrahmen der §§ 269, 267 III StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anlass, die Tat nicht als jeweils besonders schweren Fall zu werten, sah das Gericht nicht.
    Unter Abwägung der relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses des Angeklagten, des Umstands, dass die Schäden in jedem Einzelfall gering waren, erachtete das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
    Unter erneuter Abwägung der relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte bildete das Gericht deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Im Hinblick auf die nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehende Geldstrafe von 30 Tagessätzen nahm das Gericht einen Härteausgleich dergestalt vor, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten erkannt wurde.
    Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
    Der Angeklagte hat die Taten eingestanden, er ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte gleichartige oder gleichwertige Straftaten nicht mehr begehen wird.

  • Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

    Es ist ein zumindest inhaltlich dringend gebotener Schritt: Hinter dem sperrigen Namen „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ verbirgt sich der Versuch des Gesetzgebers, die berufsrechtlichen Schweigepflichten mit der heutigen Arbeitsweise zu vereinen. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nutzung moderner Technologien, hier insbesondere bei der Nutzung von Cloud-Diensten, sollen beseitigt werden:

    Insbesondere die Digitalisierung hat es in den letzten Jahrzehnten möglich und erforderlich gemacht, in weiterem Umfang als bisher anfallende Unterstützungstätigkeiten nicht durch eigenes Personal erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen. Hierzu gehören beispielsweise auch die Einrichtung, der Betrieb, die Wartung und die Anpassung informationstechnischer Anlagen. Die Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen unterstützenden Tätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können.

    Doch während die Gesetzesänderung eigentlich Strafbarkeiten vermeiden soll, dürfte im Ergebnis vielmehr eine Verschärfung unter Stärkung des Datenschutzrechts zu erwarten sein.
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  • Gesetzentwurf: Fahrverbot als Nebenstrafe

    Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verhängung eines Fahrverbots bei allen erdenklichen STraftaten als Nebenstrafe ermöglicht, wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung erwähnt:

    „Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.“

    Jahrelang war das Thema umstritten, nun wird es höchstwahrscheinlich umgesetzt, nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Entwurf das gesetzgeberische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch nächstes Jahr vom Bundestag abgesegnet. Es bleibt abzuwarten, wie es sich in der Praxis entwickelt, vor allzu viel Polemik sollte gleichwohl gewarnt werden – das Risiko für Betroffene ist immens.

    Update: Inzwischen ist es beschlossen, siehe hier
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  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Trotz OHG Arbeitnehmer

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Trotz OHG Arbeitnehmer

    Das klagende Gartenbauunternehmen G aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin von G gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der – zwischenzeitlich aufgelösten – OHG war die Anschrift von G.

    Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin von G auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim „Chef“ zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber G ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

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  • Bewährungswiderruf bei nicht rechtskräftiger Verurteilung

    Ein Bewährungswiderruf ist nach dem Geständnis einer neuen Straftat möglich, auch wenn diese noch nicht abgeurteilt wurde: Inzwischen ist verbreitete Auffassung, dass ein Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgen kann. Dies wenn ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches Geständnisdurch den Verurteilten vorliegt und das Gericht auf dieser Grundlage zur Überzeugung kommen konnte, dass der Verurteilte diese Taten begangen hat.

    Verwiesen wird von der Rechtsprechung dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (hierzu BVerfG, 2 BvR 1741/89 und 2 BvR 572/08).

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Gesetzgebung: Strafbarkeit von Autorennen

    Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ vorgelegt, mit dem die Strafbarkeit illegaler Autorennen normiert werden soll:

    §315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

    (1) Wer im Straßenverkehr

    1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

    Neben der Strafbarkeit (die eine Verschärfung bei Verursachung von Todesfällen vorsieht) ust die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen sowie die Einziehung der genutzten Kraftfahrzeuge. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was darauf wird, aktuell besteht durchaus ein gewisses Interesse der Politik an diesem Entwurf.

    Link: Dokumentation bei Bundestag.de

    Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

  • Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

    Ein wichtiger Aspekt bei der Frage einer Insolvenzanfechtung ist der Umgang mit der Zahlung einer Geldstrafe. Schon früh hatte der BGH entschieden, dass eine solche auch angefochten werden kann:

    Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung (…) Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcha- rakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (…)

    Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und angekündigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstre- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…) ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (…) inkongruent. (…)

    Die Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kongruenten Deckung geführt hätte. Dann wären die Anfechtungsvoraussetzungen n(..) erfüllt, weil die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte.

    Diese Rechtsprechung überrascht nicht, es ist daher nur konsequent, wenn der BGH (IX ZR 280/13) dies erst kürzlich bestätigte:

    Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist (…) Dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger war infolge der Lektüre des Strafurteils geläufig, dass gegen den als Inhaber eines Imbissbetriebs selbständig tätig gewesenen Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von rund 15.000 € bestanden.

    Es bieten sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die schon auf die Erkenntnisse aus dem Strafurteil selber abstellt, erhebliche Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter. Dabei ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei späterer Anfechtung immer noch umstritten, es spricht aber vieles dafür, hier nur in besonderen Ausnahmefällen einen solchen anzunehmen. Das Risiko i st, dass ein erledigten Thema plötzlich wieder aufbricht. So hat etwa das LG Göttingen (5 Qs 3/15; Anfechtungsverfahren: LG Göttingen, 4 O 280/14) festgestellt, dass eine erfolgreiche angefochtene Zahlung einer Geldstrafe dazu führt, dass die Geldstrafe wieder auflebt und von dem Schuldner dann „erneut“ zu zahlen ist. Das Risiko liegt auf der Hand: Wenn man hier nicht umsichtig und richtig reagiert droht plötzlich doch die (Ersatz-)Freiheitsstrafe.

  • Rechtsanwalt zum Computerbetrug – Die Strafverteidiger in Alsdorf

    Allgemeines zum Computerbetrug

    Der Computerbetrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit beachtlichen Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Computerbetrug: Gesetzessystematik

    Der Computerbetrug soll Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit dem Betrug schliessen. Dabei geht es nicht darum, dass ein Betrug über oder durch Computer bzw. das Internet begangen wird, was einen normalen Betrug darstellt! Der Computerbetrug soll vielmehr den Fall erfassen, in dem nicht ein Mensch der „Getäuschte“ ist, sondern ein Schaden durch EInwirkung auf eine Datenverarbeitung erfolgt.

    Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe.

    Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Computerbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Computerbetrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Insoweit verweist der Tatbestand des Computerbetruges in seinem Absatz 2 auf die Tatbestände des Betruges.

    Der Computerbetrug ist einer der zahlreichen speziellen Tatbestände die den Betrug ergänzen. Dabei findet sich in Absatz 3 noch eine besondere Variante in Form des Vertreibens von Computerprogrammen zur Begehung eines Computerbetruges: „Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Neben §202c StGB existiert damit speziell für den Bereich des reinen Softwarevertriebs bzw. der Softwareentwicklung eine eigene Strafvorschrift.

    Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Computerbetrug

    Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen des Computerbetrugs. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, die auch beim einem Computerbetrug zu beachten ist und somit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann.

    Die Besonderheiten liegen beim Computerbetrug in den Details:

    • Es muss „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ betroffen sein, womit in einem weitreichenden Sinn alle Daten gemeint sind, auch PIN-Codes und weiter muss
    • ein „beeinflussen“ vorliegen, also ein einwirken auf den Datenverarbetungsvorgang im Sinne eines Mitbestimmens oder auch – umstritten – in-Gang-setzens.

    Erst hiernach kommen die vier Tatbestandsalternativen zum Tragen, die ebenso sauber geprüft werden müssen und häufig erhebliche Kenntnis von IT und IT-Abläufen benötigen:

    1. Die unrichtige Gestaltung des Programs beschreibt die Einwirkung auf den Programmcode, nicht die Bezugnahme auf die Verwendungsabsicht des Berechtigten;
    2. Besonders kompliziert ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in Form der „Input-Manipulation“, die dringend von der unbeabsichtigten aber bestimmungsgemäßen Verwendung abzugrenzen ist;
    3. Äusserst umstritten ist die unbefugte Verwendung der Daten: Das beginnt bereits beim Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ und der Frage wann dieses vorliegt und geht bis zur Frage, was eine Verwendung sein soll (Nutzung oder nur Einführung). Speziell in den Bankfällen ist dies von Bedeutung, wenn etwa eine EC-Karte rechtmäßig verwendet wird, aber der vereinbarte Abhebungsrahmen überschritten wird;
    4. Die sonst unbefugte Wirkung auf den Ablauf hat eine Auffangfunktion und wird gerne von den Instanzgerichten in ihrer Reichweite überdehnt.

    Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand des Computerbetrugs dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

    Übrigens: Kein Computerbetrug liegt vor, wenn Betrugstaten über das Internet begangen werden, dies ist ein „normaler“ Betrug“

    Pflichtverteidigung bei Computerbetrug?

    Der Computerbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

    Strafverteidigung beim Computerbetrugs-Vorwurf

    Ich habe zahlreiche Fälle des Computerbetruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

    Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der Hauptverhandlung nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

    Beiträge bei uns zum Computerbetrug

      [computerbetrug]
  • Zum Mißbrauch von Titeln im Internet, §132a StGB

    § 132a StGB stellt den „Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ unter Strafe. So liest man dort u.a.:

    Wer unbefugt (…) inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt (…)wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dies trifft auf immer häufiger aus Spaß gekaufte „Titel“, die – mehr oder minder offenkundig – nicht ernst gemeint dass verwendet werden. Beim AG Lübeck (65 Cs 24/13) ging es um die Bezeichnung als „Dr.H.C.“, die auf der Profilseite des sozialen Netzwerks XING verwendet wurde und die Frage, ob dieser via GroupOn gekaufte und eingesetzte Titel eine Strafbarkeit begründet.
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  • Gesetzgebung: Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

    Der Gesetzgeber hat eine neue Strafbarkeitslücke ausgemacht und möchte die Nachstellung (§238 StGB, „Stalking“) reformieren:

    Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert.

    Das versucht man nun so zu lösen, dass es nicht mehr auf das Ergebnis beim Opfer ankommt, sondern es genügt bereits die Geeignetheit der Handlung. Dogmatisch wandelt sich der §238 StGB damit vom Erfolgsdelikt zum reinen Unternehmensdelikt.
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