Schlagwort: Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die im deutschen Strafrecht alternativ oder ergänzend zur Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Sie besteht in der Verpflichtung des Verurteilten, einen bestimmten Geldbetrag an den Staat zu zahlen.

Die Höhe der Geldstrafe wird vom Gericht im Rahmen der Urteilsgründe festgesetzt und richtet sich nach der Schwere der Tat, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten sowie weiteren Umständen des Einzelfalls. Dabei wird auch geprüft, ob ein Tagessatz zwischen einem Euro und 30.000 Euro angemessen ist.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Gesamtgeldstrafe, die in der Regel ein Mehrfaches des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verurteilten beträgt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe wird das Nettoeinkommen des Verurteilten durch 30 geteilt.

Wird eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt, muss der Verurteilte den geforderten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist an die Staatskasse zahlen. Andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ersetzt wird.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zum Mißbrauch von Titeln im Internet, §132a StGB

    § 132a StGB stellt den „Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ unter Strafe. So liest man dort u.a.:

    Wer unbefugt (…) inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt (…)wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dies trifft auf immer häufiger aus Spaß gekaufte „Titel“, die – mehr oder minder offenkundig – nicht ernst gemeint dass verwendet werden. Beim AG Lübeck (65 Cs 24/13) ging es um die Bezeichnung als „Dr.H.C.“, die auf der Profilseite des sozialen Netzwerks XING verwendet wurde und die Frage, ob dieser via GroupOn gekaufte und eingesetzte Titel eine Strafbarkeit begründet.
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  • Gesetzgebung: Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

    Der Gesetzgeber hat eine neue Strafbarkeitslücke ausgemacht und möchte die Nachstellung (§238 StGB, „Stalking“) reformieren:

    Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert.

    Das versucht man nun so zu lösen, dass es nicht mehr auf das Ergebnis beim Opfer ankommt, sondern es genügt bereits die Geeignetheit der Handlung. Dogmatisch wandelt sich der §238 StGB damit vom Erfolgsdelikt zum reinen Unternehmensdelikt.
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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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  • Finanzagent: Geldwäsche mit ausgespähten Kontodaten

    Das Amtsgericht München verurteilte am 21.09.2015 einen 31-jährigen Mann wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 900 Euro, nachdem dieser sein Konto für Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt hatte.

    Hinweis: Ich habe diese Pressemitteilung hier aufgenommen, um nochmals die Strafbarkeit so genannter „Finanzagenten“ hervor zu heben. Man kennt dies vor allem aus SPAM-Nachrichten, wo man doch einfach nur seine Bankverbindung für eine Transaktion zur Verfügung stellen soll. Ich kenne solche Fälle aus der PRrxis, die Verteidigung ist hier regelmäßig äusserst schwierig, die theoretische Strafandrohung recht hoch (die praktische bekommt man aber gut runter geschraubt!).

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  • Korruption: Strafbarkeit bei Bestechung

    Wer den Begriff Korruption hört, der denkt regelmäßig an Bilder aus Filmen von Staatsdienern, die sich unter der Hand Geldscheine zuschieben lassen. In unserer modernen Gesellschaft ist diese Form der doch recht plumpen Korruption wohl eher die Ausnahme geworden. Vielmehr geht es heute regelmäßig um subtilere Formen der Korruption; wobei der interessante Effekt zu beobachten ist, dass je komplizierter die umgesetzte Technik umso geringer das Gefühl eines Rechtsbruch zu sein scheint. Und während Betroffene sich immer kompliziertere Ideen ausdenken, wie man Vorteile zuschieben kann, verbleibt es mit der Rechtsprechung dabei, dass am Ende schlicht geprüft wird, ob überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. Ein kurzer Überblick.

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  • Kuttenverbot: Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen – Rockerkutte

    Kuttenverbot: Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen – Rockerkutte

    Mit Spannung hatte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 33/15) zum Thema Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen im Rahmen des so genannten Kuttenverbots gewartet, die inzwischen veröffentlicht wurde.

    Hintergrund des Rechtsstreits zum Kuttenverbot, dass sich zwei Mitglieder einer Mottoradgruppe eines lokalen Chapters selber angezeigt hatten, die Clubjacken getragen haben, die (natürlich) auch in einem anderen allerdings inzwischen verbotenen Chapter getragen wurden. Die Clubjacken waren in vielerlei Hinsicht identisch, insbesondere bei den jeweiligen Symbolen und Schriftzügen, allerdings wird jeweils der Zusatz des Ortsnamens des jeweiligen Chapters mit aufgenommen.

    Es stellte sich daher die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen des Tragens der Rockerkutte im Raum stand.
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  • Ausländerstrafrecht: Illegale Einreise und passloser Aufenthalt

    Illegale Einreise und passloser Aufenthalt: Das Aufenthaltsgesetz bietet eine Vielzahl von Strafnormen. Für Betroffene besonders häufig relevante finden sich dabei im §95 Aufenthaltsgesetz

    I. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
    2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
    a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
    b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
    c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist (…)

    II. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
    a) in das Bundesgebiet einreist oder
    b) sich darin aufhält (…)

    §95 Aufenthaltsgesetz

    Die Verteidigung ist je nach Einzelfall durchaus möglich, auch wenn viele Situationen auf den ersten Blick „eindeutig“ und „einfach“ erscheinen. Ich gebe im Folgenden einen kleinen Überblick über einige handverlesene Entscheidungen, die demonstrieren, dass es auch im Ausländerstrafrecht und bei der illegalen Einreise auf Details ankommt.

    Dazu auch bei uns: Gewerbsmässiges Einschleusen von Ausländern

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  • Zur Strafbarkeit des Jackpotting

    Es war der 2013 tragsich viel zu früh verstorbene „Barnaby Jack“, der auf der Black Hat Konferenz 2010 das Jackpotting vorstellte: Man greift einen Geldautomaten dadurch an, dass man einen Steckplatz für Flashspeicher freilegt und ein eigenes Rootkit („Schadsoftware“) installiert, damit der Geldautomat – ohne ein Konto zu belasten – seinen Inhalt schlicht ausgibt.

    Nunmehr gibt es erste Fälle dieser Angriffsmethode in Deutschland und man kann sich die Frage stellen, wonach ist das strafbar – welcher Tatbestand wird beim Jackpotting verwirklicht?
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  • Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei – §202d StGB

    Am 16. Oktober 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei“ durchgewunken und damit auch die Einführung des neuen §202d StGB beschlossen (Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.12.2015, Inkrafttreten am 18.12.2015). Da ich hierzu auf jeden Fall noch den ein oder anderen Beitrag schreiben werde, übernehme ich an dieser Stelle schon einmal den Tatbestand des neuen Paragraphen im IT-Strafrecht:

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  • Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (2015)

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgestellt, der aktuell im Bundestag beraten wird. Dem Gesetzgeber geht es zum einen um den verschärften Kampf gegen Korruption, zum anderen um die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2013/40/EU und 2008/99/EG. Dies führt im Kern zu folgenden Maßnahmen:

    1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts wird bei derartigen Delikten im §5 StGB neu strukturiert.
    2. Der Strafrahmen beim §202c StGB wird auf 2 Jahre maximal erhöht
    3. Es wird §299 StGB so neu formuliert, dass nicht mehr alleine die Begünstigung eines Dritten eine Rolle spielt, sondern auch die allgemeine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen für das er tätig ist:

    Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vor- teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen

    1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
    2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Verteidigung bei Korruption

    Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Gerade der zweite Punkt dürfte interessant werden, da etwa bei der Vorgabe verbindlicher Compliance-Richtlinien innerhalb des Unternehmens bereits in der Annahme einer Bestechung eine solche Pflichtverletzung liegen wird und eine Kündigung des Arbeitnehmers nochmals leichter fallen dürfte angesichts der automatisch verwirklichten Straftat. Interne Konzernregulierung dürfte damit noch attraktiver werden.

  • Einschleusen von Ausländern – Der Alltag von Schleusern

    Das „Einschleusen von Ausländern“ nach §96 Aufenthaltsgesetz ist eine Straftat, die derzeit auch von starker Berichterstattung flankiert wird. Wer von „Schleusern“ hört, hat automatisch organisierte Banden vor Augen. Dazu kommt, dass die Bundespolizei von immer mehr festgenommenen „Schleusern“ spricht, was dann die Vorstellung erhöht, dass hier laufend Banden in Massentransporten Menschen über die Grenze bringen. Jedenfalls mein Alltag als Strafverteidiger sieht anders aus.
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  • Volksverhetzung durch Hasspostings

    So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „Volksverhetzung“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.

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  • BTM-Strafrecht: Strafzumessung bei kleiner Menge Betäubungsmittel

    Beim Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) gibt es um das Strafmaß bei Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Zuvor war der Betroffene noch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden – dies will das OLG Hamm korrigiert sehen, es mahnt an, auch im BTM-Strafrecht Bagatelldelikte entsprechend zu handhaben:

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob von der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch gemacht wird und – falls nein – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB tatsächlich unerlässlich ist, was bei der vorliegenden Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung und ausführlichen Begründung bedarf, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls aufgrund des nur sehr geringen Tatunrechts auf rechtliche Bedenken stößt.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 Ss 197/09 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 – III – 104/06 – 1 Ss 166/06, III – 104/06, 1 Ss 166/06 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 – 3 Ss 54/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 5 StR 7/98 –, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III – 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III – 1 RVs 10/14).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. eines Bagatelldelikts, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Bedenken dahin, ob dies noch einen gerechten Schuldausgleich darstellt oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion erscheint, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wäre daher – soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (der die aus der wirksamen Berufungsbeschränkung erwachsene Teilrechtskraft in Bezug auf den Schuldspruch nicht entgegensteht) in Betracht käme – eingehend zu prüfen, ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

    Auch im Übrigen vertritt das OLG Hamm diese Linie. So stellte es (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/14) auch fest

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar. (…) Auch im Fall einer Überschreitung des Wertes einer geringen Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG ist bei ausschließlichem Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum zunächst zu bedenken, dass es sich um ein im Wesentlichen von einer Eigengefährdung des Täters geprägtes Delikt handelt. Demgegenüber kann dem Gesichtspunkt etwaiger Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten kein so hohes Gewicht zukommen, dass es geeignet wäre, dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat einen derart höheren Stellenwert zu geben, dass deren Bagatellcharakter als solcher infrage zu stellen und dementsprechend die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der vorliegenden Größenordnung gerechtfertigt wäre. Dies gilt zudem in den Fällen, in denen – wie hier – das strafbare Handeln des Angeklagten in besonderem Maße von seiner langjährigen und auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit geprägt ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt werden oder nicht. Die Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für den strafbaren Eigenbesitz führt vielmehr zu der Bewertung, dass der wiederholte Besitz von Betäubungsmitteln trotz einschlägiger Vorstrafen und auch bereits erlittenen Freiheitsentzuges gerade nicht vornehmlich als bewusste kriminelle Auflehnung gegen die Rechtsordnung gewertet werden kann, welcher durch die Festsetzung deutlich erhöhter Freiheitsstrafen Einhalt geboten werden müsste.

  • Waffenrecht: Keine Schussbereiten Waffen im Fahrzeug

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (21 ZB 15.83) hält fest, dass im Zusammenhang mit der Jagdausübung Waffen nicht schussbereit (geladen) in einem Fahrzeug geführt werden dürfen. Der Betroffene war Jäger und wolle sich hier damit verteidigen, dass die schussbereite, geladene, Waffe für ihn notwendig sein. Das sag das Gericht – in Übereinstimmung mit der weiteren Rechtsprechung – anders.
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