Fotoklau: Landgericht Düsseldorf zur unberechtigten Nutzung von Fotografien

Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 370/14) ging es mal wieder um den Klassiker, die Verwendung einer Fotografie ohne . Natürlich gibt es hier nichts wirklich neues, auch wenn die Klarstellung dass eine 1,3 Gebühr für die ausreichend ist, nochmals wohltuend im täglichen Abmahngeschäft ist. Daneben gibt es keine Diskussion: Ein Gegenstandswert und Sreitwert von 6.000 Euro ist bei einer Fotografie auch beim LG Düsseldorf angemessen, ebenso wird der Schadensersatz an Hand der MfM-Tabelle berechnet.
Insoweit an dieser Stelle die wichtigsten Elemente der Entscheidung:

Beweis der Rechtekette

Durch die Verwendung der Bilder handelte die Beklagte jedenfalls fahrlässig im Sinne von §§ 276, 31 BGB. Bei einer Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein strenger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1998 568, 569-Beatle-CD; Wandtke/Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, 2014, § 97, Rn. 52). Die Beklagte ist keinesfalls der ihr obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtekette nachgekommen. Soweit sie behauptet, der Fußballverein habe ihr versichert, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da nicht erkennbar ist, inwieweit eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person Erklärungen abgegeben hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Erklärungen abgegeben worden sind. Selbst wenn eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist, so konnte sich die Beklagte allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechteübertragung bei den entsprechenden Rechteinhabern vergewissern müssen.

Anwendbarkeit der MfM

Der Kläger kann im Wege der Schadensersatz beanspruchen. Die Kammer hält insoweit die Anwendung der MFM für gerechtfertigt. Angesichts der Qualität der Lichtbilder kann der Schadensersatz aufgrund der Tarifübersichten über Bildhonorare 2008 beziffert werden. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag gibt das wieder, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Rechteeinräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung gewährt hätte.

Gebührenanspruch & Streitwert

Der berücksichtigte Streitwert von 6000 EUR pro erscheint im Hinblick auf die Qualität der Lichtbilder sowie die kommerzielle Nutzung auf der Internetseite der Beklagten gerechtfertigt. Der Kläger kann jedoch lediglich eine 1,3 Gebühr gemäߠ §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV nebst Auslagenpauschale verlangen. (…) Streitwert: 9.664,50 Euro

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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