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Wettbewerbsrecht: Zur Bewerbung von E-Zigaretten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 244/12) hat sich mit der Bewerbung von E-Zigaretten auseinander gesetzt und u.a. festgestellt:

Solange die Frage der von sog. E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten ist, dürfen solche Zigaretten in der Werbung nicht einschränkungslos als gesundheitlich unbedenklich dargestellt werden; nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis, dass diese Zigaretten deutlich weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten.

Das bedeutet aber, dass letztlich Aussagen rund um die E-Zigaretten immer wieder im Einzelfall zu bewerten sind. Dabei wurden folgende Aussagen als unzulässig eingestuft:

  • „Aber das ohne die Bildung der unzähligen chemischen Verbindungen und krebserregenden Stoffe, die das Verbrennen des Tabaks beim „normalen“ Rauchern mit sich bringt“
  • „Sauberer Dampf – Bei A entstehen keine toxischen Verbindungen durch die Verbrennung von Tabak“
  • „Die elektrische Zigarette ist vielmehr eine saubere Alternative zur herkömmlichen Zigarette mit vielen, vielen offensichtlichen Vorzügen. Der sicherlich größte Vorteil ist, dass statt Rauch aromatischer Dampf eingeatmet wird. Purer Genuss. Denn die vielen schädlichen Verbrennungsstoffe, die im Tabakrauch enthalten sind, suchen sie bei der elektrischen Alternative ebenso vergeblich wie den Teer“
  • „Eine saubere Sache: Verdampfung statt Verbrennung“
  • „(…) sie ihrem Körper die Chance, sich wieder zu regenerieren. Wenn sie auf A umsteigen, gönnen sie ihrer Lunge eine Verschnaufpause“
  • „Dann werden sie schnell verstehen, warum elektrisches Rauchen die Lungen schont.“

So ist insbesondere in Werbeaussagen der Eindruck zu vermeiden, dass beim Genuss von E-Zigaretten bzw. zugehörigen Liquids „die besonders gesundheitsschädlichen Stoffe, die beim herkömmlichen Rauchen durch das Verbrennen von Teer entstehen, nicht entstehen und eingeatmet werden. Diese Behauptung ist zwar zutreffend, kann aber gleichwohl vom angesprochenen durchschnittlichen Werbeadressaten dahin missverstanden werden, dass damit sämtliche Gesundheitsgefahren des Rauchens ausgeschlossen seien.“

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.