Schlagwort: cybercrime-gesetzgebung

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (2015)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Diesen Gesetzentwurf nehme ich nur der Vollständigkeit halber auf, da es sich primär um Korruptionsbekämpfung handelt. Mit dem Gesetz soll aber auch die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme (2013/40/EU) umgesetzt werden, die grossteils im heutigen §202c StGB ihre Umsetzung gefunden hat – mit einer Ausnahme: Der §202c StGB sieht eine Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr vor. Dies wurde nun mit diesem Gesetz auf 2 Jahre angehoben werden.

    Links dazu

  • Änderung des §201a StGB und Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (2015)

    Änderung des §201a StGB und Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (2015)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Verschärfung Sexualstrafrecht 2015 sowie §201a StGB: Abstimmungsverlauf

    Der Bundestag stimmte am Freitag, 14. November 2014, mit den Stimmen von CDU/CSU- und SPD-Fraktion einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (18/2601) in der durch den Ausschuss geänderten Fassung (18/3202) zu. Ein mit der Koalitionsvorlage wortgleicher Regierungsentwurf (18/2954) wurde zugleich für erledigt erklärt.

    IT-Sicherheitsgesetz: Links

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung

    1. Presse: Mit dem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass die Herstellung und der Besitz von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Absicht besteht, diese zu verkaufen oder in Tauschbörsen anzubieten. Verboten sind zugleich der Besitz und die Weitergabe von Bildern mit kinderpornografischen Inhalten. Laut Gesetz ist dies der Fall, wenn die Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind. Ebenso, wenn Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“. Strafbar ist künftig auch, wer Bilder, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, unbefugt Dritten zugänglich macht.

    2. Dokumentationssystem: Umsetzung der Lanzarote-Konvention und der Istanbul-Konvention des Europarates sowie einer EU-Richtlinie betr. Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung durch Ausweitung des Auslandstatenkatalogs und Änderungen insbes. im Bereichen Schutz vor sexuellem Missbrauch sowie den Bereichen Kinderpornographie und Jugendpornographie und Recht am eigenen Bild, weitere Änderungen:
    Erstreckung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts (nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen und sexuellen Handlungen mit und an Kindern, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung und Zwangssterilisation), Ruhen von Verjährungen, klarstellende systematische und redaktionelle Änderungen betr. Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten und Gewaltdarstellungen, Ausschärfung betr. Missbrauch von Schutzbefohlenen (verwandtschaftliches Umfeld und häusliche Gemeinschaft, Obhut zur Erziehung und Ausbildung) sowie betr. sexuellen Missbrauch von Jugendlichen; zahlreiche Einzeländerungen und Verschärfungen im Bereich Kinder und Jugendpornographie einschl. Zugänglichmachung und Abruf sowie live-Darbietungen; Strafbarkeit bloßstellender Bildaufnahmen sowie Aufnahmen unbekleideter Personen, Aufnahme als relatives Antragsdelikt und Privatklagedelikt; Klarstellung zum Schriftenbegriff und Einbeziehung von IuK-Technologien in versch. Strafnormen; geschlechtsneutrale Formulierungen;
    Änderung §§ 5, 76b, 130, 130a und 131, 174, 176, 182 und 184 sowie 194, 201a und 205, Neufassung §§ 184a bis 184e und Folgeänderung weiterer §§ Strafgesetzbuch, Änderung § 374 Strafprozessordnung sowie Folgeänderung in weiteren 8 Gesetzen

    Aus dem Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts 2015 zu „Problem und Ziel“

    Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeu- tung und sexuellem Missbrauch (ETS 201 – Lanzarote-Konvention), das am 11. Mai 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkom- men des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) und die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus- ses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
    Das deutsche Recht entspricht den Anforderungen dieser Rechtsinstrumente be- reits im Wesentlichen. Allerdings werden Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b in Ver- bindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 der Istanbul-Konvention und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 4 der Lanzarote-Konvention vom deut- schen Strafanwendungsrecht nicht vollständig umgesetzt. Das geltende Verjäh- rungsrecht erfüllt zudem nicht sämtliche Vorgaben von Artikel 58 der Istanbul- Konvention. Zudem fehlt im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) eine Vorschrift entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Arti- kel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Lanzarote-Konvention (Strafbarkeit der wissent- lichen Teilnahme/des wissentlichen Besuchs pornographischer Darbietungen, an denen Kinder – nach den Definitionen in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/93/EU und in Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens Personen unter 18 Jahren – beteiligt sind/mitwirken). Auch entspricht § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB („… durch Schriften“) nicht vollständig den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 23 Lanzarote-Konvention („… mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“).
    Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetz- geberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehm- licher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung.

    Über die Umsetzung der oben genannten internationalen Vorgaben hinaus besteht weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf:
    So sollen die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen wei- ter erleichtert und die verjährungsrechtliche Ruhensvorschrift des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erneut erweitert werden.
    Auch erscheinen die Vorschriften von § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB zu eng, um alle strafwürdigen Sachverhalte zu erfassen. § 174 Absatz 1 StGB berücksichtigt derzeit nicht ausreichend das strukturelle Ungleichgewicht, das zwischen Erwachsenen und Jugendlichen in Institutionen, die der Erziehung, Aus- bildung und Betreuung in der Lebensführung von Jugendlichen dienen, sowie in abstammungsähnlichen sozialen Verhältnissen besteht.
    Zudem verlangen Artikel 5 Absatz 3 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und f sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Lanzarote-Konvention, dass die Herstellung von sowie der wissentliche bzw. bewusste Zugriff mittels Informations- und Kommunikationstechnologie auf Kinderpornographie (zu Letzterem erlaubt Artikel 20 Absatz 4 der Lanzarote- Konvention allerdings einen Vorbehalt) und der Versuch der Verbreitung, Wei- tergabe und Herstellung von Kinderpornographie strafbar sind. Dieser Verpflich- tung kommt die Bundesrepublik Deutschland zwar mit den §§ 184b und 184c StGB sowie ergänzend im Hinblick auf die Herstellung mit den §§ 174, 176 ff., 180 Absatz 2 und 3, § 182 StGB in ausreichendem Umfang nach; ausdrückliche und klarstellende Regelungen sind gleichwohl sinnvoll.
    In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, spezielle Regelungen für das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte für eine andere Person oder die Öffentlich- keit sowie den Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Rundfunk und Telemedien zu schaffen. Die bisherigen Regelungen sind auf den Fall der „Schrift“ zugeschnitten, bei der Inhalt und Trägermedium grundsätzlich mit- einander verbunden sind und die gegenständlich zugänglich gemacht wird.
    Zudem sollen die genannten Vorschriften vorsichtig neu geordnet und redaktio- nell überarbeitet werden.
    Als verbesserungswürdig erscheint auch der Schutz des allgemeinen Persönlich- keitsrechts (Schutz am eigenen Bild) gegen Herstellung, Weitergabe und Verbrei- tung bloßstellender Bildaufnahmen sowie von Bildaufnahmen unbekleideter Per- sonen, namentlich Kindern, bei denen solche Bildaufnahmen auch zu sexuellen Zwecken hergestellt oder verbreitet werden.

  • Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (2007)

    Hinweis: Dies ist das Gesetz, mit dem die §§202a ff., 303a ff. StGB geschaffen wurden, also die Grundlage des heutigen IT-Strafrechts.
    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität: Abstimmungsverlauf

    Ich habe möglichst viel an Unterlagen dazu zusammengetragen, die sich wie gewohnt unten finden. Von einer Darstellung sehe ich im Übrigen ab.

    Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität: Links & Literatur

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages

    Umsetzung von Vorgaben europäischen Rechts zur Computerkriminalität in nationales Recht;
    Änderung bzw. Ergänzung des Strafgesetzbuches, Änderung § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

    Mehrkosten durch nicht quantifizierbaren Vollzugsaufwand werden aus dem Epl 07 gegenfinanziert.

    Bezug: Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EG Nr. L 69, 16.03.2005, S. 67)
    Ratifikation des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität vom 23. November 2001, s. XC010

    Schlagwörter: Computerkriminalität; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht; Strafgesetzbuch; Strafrechtsänderungsgesetz ; Übereinkommen über Computerkriminalität

    Nebenschlagwörter: Rechtsangleichung in der EU/… Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität * Computerkriminalität/… Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität * Strafgesetzbuch/Änderung und Ergänzung versch. §§ StGB betr. Computerkriminalität * Ordnungswidrigkeit/Änderung § 130 OWiG betr. Computerkriminalität

    Aus dem Entwurf zum Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität zu „Problem und Ziel“

    Die rasanten Fortschritte im Bereich der Informationstechnologie bieten ein breites Spektrum neuer Möglichkeiten, aber auch des Missbrauchs, der vor den Grenzen der Staaten nicht haltmacht. Deshalb entstanden auf der Ebene des Europarates und der Europäischen Union Rechtsinstrumente, die der strafrecht- lichen Bekämpfung der Computerkriminalität dienen und die zu Umsetzungs- bedarf im deutschen Strafrecht führen:

    1. Das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zielt auf einen Mindeststandard bei den Strafvorschriften über bestimmte schwere Formen der Computerkriminalität ab. Darüber hinaus enthält es Vorgaben für das Strafverfahrensrecht, die internationale Zusammenarbeit und zur Rechtshilfe.
    2. Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls, schwere Formen der Computerkriminalität unter Strafe zu stellen. Durch Angleichung der einzel- staatlichen Strafvorschriften gegen Angriffe auf Informationssysteme soll die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ver- bessert werden.
  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz (2017)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Abstimmungsverlauf

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) wurde im März 2017 bekannt, während der Abstimmung zwischen den Ministerien. Am 01.10.2017 ist es in Kraft getreten. Im Jahr 2020 wurde es hinsichtlich einer Meldepflicht bezüglich bestimmter Straftaten erweitert.

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Links

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Entwurf

    Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden.

    Aus dem Entwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu „Problem und Ziel“

    Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Stö- rung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfer- nen.

    Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität auf ihren Seiten zu verbessen. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Maßstab der Prüfung ist deutsches Recht.

    Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben zu ersten Verbesserungen geführt. Diese reichen aber noch nicht aus. Noch immer werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerin- nen und Nutzern gegen Hasskriminalität nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent.

    Die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirken und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt, bedarf es der Einführung von bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, um effektiv und unver- züglich gegen Hasskriminalität im Netz vorgehen zu können.

  • Schaffung des §201a StGB (2004)

    Schaffung des §201a StGB (2004)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Abstimmungsverlauf

    Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bildaufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – zu schützen. Es erfolgte die einstimmige Annahme der Drucksache 15/2466 (Gesetzentwurf) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung in Drucksache 15/2995.

    Höchstpersönlicher Lebens- und Geheimbereich: Links

    Aus dem Entwurf zum Schutz des Höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs zu „Problem und Ziel“

    Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bild- aufnahmen – anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen – gegenwärtig nicht ausreichend straf- rechtlich geschützt. Lösung: Einführung eines neuen Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in den Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (§ 201a StGB).

  • Schaffung eines Telemediengesetzes (2007)

    Hinweis: Hiermit wurde das TMG geschaffen, durch das das TDG und TDDSG ersetzt wurde. Ich habe es aufgenommen, insbesondere weil spätestens seit dem IT-Sicherheitsgesetz ein Bezug zum TMG im IT-Strafrecht besteht. Ich habe zudem die Gesetzesentwürfe zum damaligen TDG und TDDSG mit aufgenommen, um die Gesetzesentwicklung in der Gänze nachvollziehbar zu machen.

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    TMG: Abstimmungsverlauf

    Das TMG hat der Bundestag am 18. Januar mit den Stimmen von Union, SPD und FDP beschlossen. Gegen das Votum der Linken und der Grünen stimmte er dem Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (16/3078, 16/3135) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (16/4078) zu.

    TMG: Links

    Schlagwort bei mir: Keine derzeit vorgesehen
    Beratungsverlauf beim BundestagDokumentationssystem im Bundestag

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung

    1. Aus der PM: Im Mittelpunkt steht ein neues Telemediengesetz des Bundes, in dem die wirtschafts- und datenschutzbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste zusammengefasst sind.
    Für die Koalitionsfraktionen zielt das Gesetz darauf ab, das Vertrauen der Nutzer in diese Dienste zu stärken und Abgrenzungsprobleme zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation zu klären. Eingeführt wurde ein Bußgeld für den Fall, dass bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (so genannte Spams) verletzt werden. Festgelegt wurde, dass der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, nicht als Telemediendienste zählen. Auch Internet-Telefonie fällt nicht darunter.

    Zu den Telemediendiensten gehören jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind, also etwa Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Dienstleistungen und Waren mit Hilfe von elektronischer Post.

    2. Aus dem Dokumentationssystem:
    Bezug: Verständigung von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Fortentwicklung der Medienordnung im Jahre 2004

    Europäische Impulse: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 178, 17.07.2000, S. 1)

    Inhalt: Weitestgehend unveränderte Zusammenführung der auf der E-Commerce- Richtlinie beruhenden wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste im Bundes- und Landesrecht unter dem Begriff „Telemedien“, Vereinfachung des Geltungsbereiches und entwicklungsoffene Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für elektronischen Geschäftsverkehr, Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation, Datenschutzregelungen, Einführung eines Bußgeldtatbestands insbesondere zur Spam-Bekämpfung;
    Telemediengesetz (TMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 1 und 28 Jugendschutzgesetz, § 3 Zugangskontrolldienste-Gesetz sowie §§ 3, 11, 17 und 21 Signaturgesetz

    Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

    Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung: Ausweitung der vom Diensteanbieter für Telemedien verfügbar zu haltenden Informationen; Änderung § 2 Zugangskontrolldiensteschutz- Gesetz.

    Aus dem Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz zu „Problem und Ziel“

    Bund und Länder haben sich 2004 in Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschafts- bezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass die Rahmen- bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die wirt- schaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind. Die Handhabung der Vorschriften durch Anbieter und Nutzer wird damit zukünftig einfacher sein. Dabei wird an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Tele- medien und Telekommunikation festgehalten.

  • Strafbarkeit der Datenhehlerei und Einführung der Vorratsdatenspeicherung (2015)

    Titel: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Achtung: Enthält auch den neuen Tatbestand der Datenhehlerei!)

    Status: Beschlossen im Bundestag am 16.10.2015, Verkündung im Gesetzblatt am 17.12.2015 und in Kraft getreten am 18.12.2015

    Beratungsverlauf

    Unter der Drucksache 17/14362 wurde im Jahr 2013 ein Gesetzentwurf vorgestellt, der sich aber Erledigt hat wegen des Ablaufs der Wahlperiode des damaligen Bundestages. Im Jahr 2015 wurde er sodann als Drucksache 18/5088 erneut aufgegriffen. Dabei geht es vornehmlich um die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei sowie um die Wiedereinführung der so genannten Vorratsdatenspeicherung.

    Am 16. Oktober wurde der Gesetzentwurf mit nur einer Änderung bei 404 Stimmen aus Reihen von CDU und SPD sodann beschlossen. Als Änderung wurde lediglich eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses findet.

    Links

    Zum Gesetz 2015

    Zum Gesetz 2007

    Aus der Zielsetzung des Gesetzes

    Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Ver- kehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Ver- kehrsdaten im Sinne des § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versteht man die Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse sowie Zeit und Ort eines Gesprächs. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern um die Frage, ob und wann Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat. Gegenwärtig können die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der Strafprozessordnung (StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies gilt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeit- punkt der Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftli- chen Gründen noch benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Un- ternehmen unterschiedlich und reicht von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Mo- naten. Es ist daher vom Zufall abhängig, ob Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht. Dies führt zu Lücken bei der Strafver- folgung und bei der Gefahrenabwehr und kann im Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.
    Dieser Zustand ist mit der Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zu- kommt, nur schwer zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafver- fahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 129, 208 m. w. N.). Um diesen Zustand zu ändern, ist die Ein- führung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste erforderlich. Al- lerdings unterliegt eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der ge- speicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie ist auf das absolut Notwen- dige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und verbindlich vorgegeben werden.

    Dies war bei den bisherigen Regelungen zur Einführung einer Speicherpflicht zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr auf europäischer wie auf na- tionaler Ebene nicht der Fall. Daher hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (BVerfGE 125, 260) die §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grund- gesetzes (GG) für nichtig erklärt und damit im Ergebnis die maßgeblichen Rege- lungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) aufge- hoben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richt- linie 2006/24/EG für ungültig erklärt (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C- 594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.

  • Übereinkommen über Computerkriminalität – „Convention on Cybercrime“ (2001)

    Dies nehme ich der Vollständigkeit halber auf – was später das Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität auf nationaler Ebene wurde, das war einige Jahre vorher dessen internationaler Grundstein: Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Diese CCC ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. 

  • Ausblick: Netzwerkdurchsetzungsgesetz

    Lange stand es im Raum, nun im März 2017 wurde es (plötzlich) bekannt gegeben: Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Mit diesem soll zielgerichtet auf Betreiber sozialer Netzwerke eingewirkt werden, damit diese rechtswidrige Inhalte unterbinden.

    Hinweis: Die Materialien zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz finden sich hier

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  • Gesetzentwurf zur Verfolgung von Internetpropaganda

    Der Bundesrat möchte eine vermeintliche rechtliche Lücke schliessen: Es soll eine Straverfolgung möglich sein, wenn Personen Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus in das Internet einstellen. Dabei ist die Rechtsprechung im Bereich der Propagandadelikte durchaus komplex: Während die Volksverhetzung (§130 StGB) mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland auch durch ausländische Internetseiten eine Straftat darstellen kann ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland aus dem Ausland heraus nicht strafbar. Die Rechtsprechung zur internationalen Problematik bei Propagandadelikten über das Internet habe ich hier zusammengefasst.

    Diese Lücke möchte der Bundesrat schliessen und die §§86, 86a StGB ausdrücklich bei Auslandstaten unter Strafe stellen, wenn die Propaganda über das Internet „im Inland oder im Inland wahrnehmbar verbreitet“ und der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs hat. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was hieraus überhaupt wird, es ist keine Seltenheit, dass Gesetzesentwürfe des Bundesrates letztlich „versacken“.

  • Vorratsdatenspeicherung: Die Gesetzessystematik der Datenabfrage

    Die Vorratsdatenspeicherung wurde am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossen, wobei auf Grund des doch sehr plötzlichen „Hau-Ruck-Durchwinkens“ in kurzer Zeit kein brauchbarer Zeitrahmen bestand, um in Ruhe im Vorhinein die geplante Vorratsdatenspeicherung inhaltlich aufzubereiten. Entsprechend hektisch ist die Berichterstattung nun im Nachhinein. Ich möchte das Thema langsam aufarbeiten und beginne mit der Darstellung der Systematik der Datenabfrage.

    Hintergrund für den Beitrag ist, dass ich kürzlich lesen musste, angeblich könnten Daten aus der Vorratsdatenspeicherung bei jeglicher Straftat über Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies scheint beim Blick in den Gesetzentwurf auch so zu sein – bis man die Systematik verstanden hat.

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  • Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei – §202d StGB

    Am 16. Oktober 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei“ durchgewunken und damit auch die Einführung des neuen §202d StGB beschlossen (Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.12.2015, Inkrafttreten am 18.12.2015). Da ich hierzu auf jeden Fall noch den ein oder anderen Beitrag schreiben werde, übernehme ich an dieser Stelle schon einmal den Tatbestand des neuen Paragraphen im IT-Strafrecht:

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Datenhehlerei – der missverstandene Entwurf

    Das Bundesjustizministerium hat mitgeteilt, dass man im Zuge der Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung auch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ einführen möchte. In diesem Zusammenhang gab es bereits erste sehr kritische Beiträge, wobei allerdings schon vielfach von dem wohl falschen Gesetzesentwurf ausgegangen wurde. Dabei hatte sich der Gesetzgeber zumindest mit seinem ersten Entwurf ohnehin ein ganz anderes Ziel gesetzt als die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei.
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  • Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei?

    Aktuell wird darüber diskutiert, einen neuen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch einzuführen, der die Datenhehlerei unter Strafe stellen soll. Der hessische Justizminister wird dabei mit den folgenden Worten zitiert, die eine Strafbarkeitslücke suggerieren:

    „Wenn man die persönlichen Daten anderer für seine eigenen finanziellen Interessen missbraucht und massiv in ihre Persönlichkeitsrechte eingreift, dann muss dies unter Strafe stehen“

    Aber: Existiert hier wirklich eine Strafbarkeitslücke? Ich sehe das eher skeptisch.
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