Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (2007)

Hinweis: Dies ist das Gesetz, mit dem die §§202a ff., 303a ff. StGB geschaffen wurden, also die Grundlage des heutigen IT-Strafrechts.
Status: Verkündet und in Kraft getreten

Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität: Abstimmungsverlauf

Ich habe möglichst viel an Unterlagen dazu zusammengetragen, die sich wie gewohnt unten finden. Von einer Darstellung sehe ich im Übrigen ab.

Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität: Links & Literatur

Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages

Umsetzung von Vorgaben europäischen Rechts zur Computerkriminalität in nationales Recht;
Änderung bzw. Ergänzung des Strafgesetzbuches, Änderung § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Mehrkosten durch nicht quantifizierbaren Vollzugsaufwand werden aus dem Epl 07 gegenfinanziert.

Bezug: Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EG Nr. L 69, 16.03.2005, S. 67)
Ratifikation des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität vom 23. November 2001, s. XC010

Schlagwörter: Computerkriminalität; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht; Strafgesetzbuch; Strafrechtsänderungsgesetz ; Übereinkommen über Computerkriminalität

Nebenschlagwörter: Rechtsangleichung in der EU/… Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität * Computerkriminalität/… Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität * Strafgesetzbuch/Änderung und Ergänzung versch. §§ StGB betr. Computerkriminalität * Ordnungswidrigkeit/Änderung § 130 OWiG betr. Computerkriminalität

Aus dem Entwurf zum Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität zu „Problem und Ziel“

Die rasanten Fortschritte im Bereich der Informationstechnologie bieten ein breites Spektrum neuer Möglichkeiten, aber auch des Missbrauchs, der vor den Grenzen der Staaten nicht haltmacht. Deshalb entstanden auf der Ebene des Europarates und der Europäischen Union Rechtsinstrumente, die der strafrecht- lichen Bekämpfung der Computerkriminalität dienen und die zu Umsetzungs- bedarf im deutschen Strafrecht führen:

  1. Das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zielt auf einen Mindeststandard bei den Strafvorschriften über bestimmte schwere Formen der Computerkriminalität ab. Darüber hinaus enthält es Vorgaben für das Strafverfahrensrecht, die internationale Zusammenarbeit und zur Rechtshilfe.
  2. Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls, schwere Formen der Computerkriminalität unter Strafe zu stellen. Durch Angleichung der einzel- staatlichen Strafvorschriften gegen Angriffe auf Informationssysteme soll die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ver- bessert werden.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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