Schlagwort: Bewertungsportal

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zur Störerhaftung eines Bewertungsportals

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-16 U 2/15) hat sich zur Störerhaftung eines Bewertungsportals geäußert (dazu aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Auge haben):

    1. Nimmt ein negativ bewerteter Arzt den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten in Anspruch, die dieser seiner (negativen) Bewertung über ein von dem Portalbetreiber vorgehaltenes Freitextfeld hinzugefügt hat, setzt eine unmittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers voraus, dass dieser sich den Textbeitrag des Dritten zu eigen gemacht hat, was bei einer unveränderten, wörtlichen Übernahme und Veröffentlichung des Textbeitrags zu verneinen ist. Eine vor der Veröffentlichung entweder manuell oder automatisiert durchgeführte Überprüfung des Texts auf in diesem enthaltene „Schimpfwörter“ bewirkt nicht, dass für andere Nutzer des Portals der Eindruck entsteht, dass sich der Portalbetreiber den Inhalt der Veröffentlichung zu eigen gemacht hat.
    2. Eine mittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn dieser von dem von einer negativen Äußerung oder Bewertung Betroffenen unterrichtet wird; erst dann trifft ihn eine Rechts- und Prüfpflicht, um zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Als Hostprovider ist der Portalbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet, (Text-) Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Auch die berufliche Stellung des Betroffenen als Arzt führt zu keiner anderen Bewertung, zumal dieser durch die beanstandeten negativen Äußerungen lediglich in der weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen wird.
  • Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen

    Weiterhin beliebt sind „Bewertungsportale“ auf denen Dienstleister bewertet werden können, dabei ist es der Regelfall, dass unfaire oder gar erlogene Bewertungen platziert werden, während die Diensteanbieter sich gerne aus der Verantwortung stehlen und den Betroffenen alleine stehen lassen. Der Bundesgerichtshof konnte sich bereits einige Male zur Thematik äußern, hier soll ein ganz kurzer Überblick über wichtige BGH-Entscheidungen geboten werden.
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  • Bewertung eines Arztes: Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Beim Amtsgericht München ging es um eine Bewertung, die ein Arzt im Internet auf einem Patientenportal erhalten hatte. Dabei musste das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob in der Erklärung man sei aus der Praxis „hinausgerannt“ eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung liegt.

    Hinweis: Wir vertreten seit Jahren Ärzte und Zahnärzte im Kampf gegen unfaire Bewertungen.

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  • Werberecht: Aufforderung an Kunden gegen Gutschein Bewertungen auszusprechen ist Wettbewerbsverstoß

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 48/13) hatte sich mit „bezahlten“ Bewertungen zu beschäftigen. Ein Unternehmen verschickte an seine Kunden eine Mail unter anderem mit folgendem Inhalt:

    So einfach geht’s: Bei ciao, dooyoo, Qype, KennstDuEinen, Facebook oder Twitter registrieren.Kurzen persönlichen Erfahrungsbericht schreiben.Link zu Ihrem Erfahrungsbericht an #######@##### ##.de senden.Nach unserer kurzen Prüfung Ihres veröffentlichten Erfahrungsberichts senden wir Ihnen umgehend jeweils einen 25,- € Druckgutschein für jede Veröffentlichung (also bis zu 5 x 25,-€) zu!

    Eine solche Aufforderung ist – jedenfalls in diesem Fall – aber wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dabei ist bereits eine solche Mail an die eigenen Kunden eine geschäftliche Handlung, was für das OLG Hamm nicht einmal näherer Erläuterung bedarf:

    Die in Rede stehenden E-Mails der Antragsgegnerin an ihre Kunden stellen zweifelsohne geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

    Unzulässig ist dieses Vorgehen in jedem Fall: Denn hier wird der Kunde zu positiven Bewertungen veranlasst durch die Zusage geldwerter Gegenleistungen. Da die betroffenen Portale nicht darauf hinweisen, dass auch nur die Möglichkeit gekaufter Empfehlungen besteht (genau genommen verbieten gerade die hier betroffenen Bewertungsportale das vorgehen sogar), wird der Verkehr durch so erlangte Bewertungen am Ende getäuscht. Das Ergebnis ist mit dem OLG Hamm, dass auch bereits das Verlangen nach derartigen Bewertungen wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:

    Denn hiermit kann eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirkt werden […] Die in Rede stehenden E-Mails zielen letztlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden mit den versprochenen Gutscheinen zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin beworbenen Produkte auf einem der genannten Meinungsportale zu veranlassen. Bei solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf jedoch das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 31. Aufl., § 5 Rn 2.164 mwN).

    Am Ende ergab sich sodann ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Das bedeutet im Fazit, dass nicht erst das Erlangen von Bewertungen auf diesem Weg bereits ein Wettbewerbsverstoß ist, sondern schon die derartige Aufforderung an Kunden, Bewertungen gegen Vorteile auszusprechen, einen Verstoß darstellen kann. Hier besteht dann bereits ein Unterlassungsanspruch. Unternehmen sind insoweit gut beraten, vorsichtig zu agieren und ihre Kunden nicht allzu plump zu (positiven) Bewertungen anzuhalten. Losgelöst davon, dass manche Betreiber wie Yelp das Erbitten von Bewertungen ganz verbieten, ist jedenfalls das Versprechen von Vorzügen eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung die zu unterlassen ist.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Bereich mit Urteilen rund um das Thema „Bewertungen im Internet“ und unsere Tätigkeit in diesem Themengebiet.

  • Testurteil: Wie man sich gegen falsche Testergebnisse wehrt (Stiftung Warentext & Co.)

    Testurteil: Wie man sich gegen falsche Testergebnisse wehrt (Stiftung Warentext & Co.)

    Schlechtes Testergebnis: Unternehmen können schnell von unwahren Behauptungen betroffen sein – gerade wenn es um Testurteile bei Warentests oder Dienstleistungstests geht kann dies ganz erhebliche Auswirkungen auf Umsatz und die betriebliche Zukunft haben. Im Folgenden wird an Hand von Standardsituationen exemplarisch gezeigt, dass Unternehmer nicht schutzlos sind. Es besteht die Möglichkeit, sich durchaus erfolgreich gegen mehr oder minder objektive Testurteile zu wehren.

    Beachten Sie, dass die folgende Darstellung nur beispielhaft ist. Im Fall einer unrichtigen Bewertung zeigt die Erfahrung, dass ohne professionelle Hilfe nur Zeit verloren wird.

    Dazu auch: Gegenwehr gegen schlechte Internetbewertungen

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  • Bewertung von Unternehmen: „Miserabler Service“ ist Meinungsäußerung

    Das Landgericht Köln (28 O 452/12) hat entschieden, dass die Äußerungen

    „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“

    und

    „Schlechter Service von X“

    als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Die Begründung ist denkbar einfach: Sie drücken schlicht die subjektive Wertung bezüglich des Services aus und beinhalten insbesondere keine Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf ist schliesslich sehr pauschal formuliert. Und in welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund man zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst halt nicht – und dies allein ist mit dem Landgericht Köln maßgebend.

    Zum Thema bei uns:

  • Werberecht: Werbung mit Bewertung auf Portal nur bei ungefilterten Meinungen?

    Das Landgericht Duisburg (25 O 54/11) hat eine durchaus schwierige Entscheidung getroffen. Es ging um die Werbung mit der Bewertung des eigenen Unternehmens in einem Internet-Portal. Konkret wohl um ein eigebundenes Banner, bei dem automatisch die vorhandene Bewertung angezeigt wurde. Grundsätzlich ist gegen eine solche Werbemaßnahme nichts einzuwenden, aber hier gab es eine Besonderheit: Die Bewertungsplattform veröffentlichte nicht alle Bewertungen gleich! Vielmehr wurden positive Bewertungen sofort, negative und neutrale Bewertungen erst nach einer Prüfung oder sodann gar nicht freigeschaltet. Das ist im Ergebnis dann verzerrend, so das Gericht.

    Man muss also mit dem Landgericht Duisburg vorsichtig sein, welche Plattformen man als eigene Werbemaßnahme heran zieht. Andernfalls droht ggfs. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

    Dazu bei uns:

  • AG Hamburg: Zur Zulässigkeit einer Restaurantkritik

    Das Amtsgericht Hamburg (35a C 148/11) hatte sich mit einer Restaurant-Kritik auf einer Webseite (in einem Bewertungsportal) zu beschäftigen und will im Einklang mit der zunehmenden Rechtsprechung keine grundsätzliche Unzulässigkeit erkennen. Vielmehr gilt:

    Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht

    Hinsichtlich der konkret geäußerten Meinungen muss man sich als Restaurant-Betreiber auch durchaus mal offene Worte gefallen lassen:

    Es ist insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 5 GG nicht zu beanstanden, wenn der User … meint, als Gast den Bratzustand des Fisches wünschen zu können, die Zubereitung von Kartoffeln in einer Friteuse als „(geht) überhaupt nicht“ zu bezeichnen und das Servieren eines unter „Frankreich“ aufgeführten nicht rein französischen Weines als „Warenunterschiebung“ anzusehen.
    Auch die Einstufung der Quantität des Essens als „(noch) befriedigend“ und der Qualität mit „gerade noch (…) zwei Sterne“ stellt vor dem Hintergrund des beschriebenen Testessens keine Schmähkritik dar. So werden zuvor im Einzelnen bei der Vorspeise der Zustand des Backteiges kritisiert sowie beim Hauptgang insbesondere die Kartoffeln und der Fisch.
    Das Fazit „Hier wendet sich der Gast mit Grausen“ hält sich schließlich gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

    Es gilt weiterhin: Bewertungen von Unternehmen sind grundsätzlich, in den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, zulässig. Dabei muss der Bewerter auch nicht grosszügig Rücksicht auf die Befindlichkeiten des betroffenen Unternehmens nehmen, allerdings muss dennoch die Grenze zur Unwahrheit beachtet werden, ebenso wie herabsetzende Kritiken zu vermeiden sind. Es verlangt eine gewisse Erfahrung, hier die Gratwanderung richtig einzuschätzen.

    Dazu auch:

  • LG Nürnberg: Bewertungsportal muss konkrete Beanstandungen prüfen

    Das LG Nürnberg (11 O 2608/12) hat klar gestellt, dass ein Bewertungsportal bei konkreten Beanstandungen auch ernsthaft handeln muss. Wenn der Bewertete sich mit konkretem Vortrag gegen eine Bewertung „wehrt“, darf das Portal sich nicht darauf zurückziehen, von dem Benutzer sich einfach versichern zu lassen, dass alles wie beschrieben war. Wenn (wie im vorliegenden Fall) z.B. eine Behandlung des angeblichen Patienten von dem hier betroffenen Arzt komplett in Abrede gestellt wird, muss das Portal sich von dem Bewerter eine Behandlung nachweisen lassen – andernfalls kommt eine Haftung als Störer für die Bewertung in Frage.
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  • Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

    Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem Bewertungsportal zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.

    Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!
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