Schlagwort: Betriebsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine vertrauliche Information oder ein Wissen, das für ein Unternehmen oder eine Organisation von wirtschaftlichem Wert ist und nicht allgemein bekannt ist. Dabei kann es sich um technische oder geschäftliche Informationen wie Rezepturen, Entwicklungspläne, Kundenlisten, Preisstrukturen oder Marketingstrategien handeln.

Um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, gibt es in Deutschland seit April 2019 das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG). Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen um. Es regelt, was ein Geschäftsgeheimnis ist und wie es geschützt werden kann.

Nach dem GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn es geheim ist, einen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Ein Geheimnis gilt als geheim, wenn es nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist und durch geeignete Maßnahmen wie Verträge, Geheimhaltungsvereinbarungen oder technische Schutzmaßnahmen wie Passwörter, Verschlüsselungen und Zugangskontrollen geschützt wird.

Das GeschGehG sieht bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der erlangten Informationen vor. Darüber hinaus können Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie in betrügerischer Absicht oder im Rahmen von Wirtschafts- oder Industriespionage begangen werden.

Insgesamt ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine wichtige Voraussetzung für Wettbewerb und Innovation in der Wirtschaft. Unternehmen sollten daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen und bei Verletzungen entschlossen gegen die Verantwortlichen vorgehen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bietet hierfür einen wichtigen rechtlichen Rahmen. Wir beraten Unternehmen beim Umgang mit den gesetzlichen Grundlagen und Verteidigen Privatpersonen, denen ein strafrechtlich relevanter Geheimnisverrat vorgeworfen wird.

Beachten Sie unsere Beiträge zum Geschäftsgeheimnis hier.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Geschäftsgeheimnisschutz: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? (Rechtslage bis 2019!)

    Geschäftsgeheimnisschutz: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? (Rechtslage bis 2019!)

    Was ist ein Geschäftsgeheimnis: Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen gefährdet die wirtschaftliche Kraft eines Unternehmens. Es stellt sich dabei oft die Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt und die streitgegenständliche Daten überhaupt durch §17 UWG geschützt sind. Tatsächlich bietet sich für Unternehmer ein guter Geheimnisschutz.

    Achtung, Hinweis: Dieser Artikel gibt die vealtete rechtliche Situation wieder und wird nur zu rechtshistorischen Zwecken aufbewahrt – heute gilt das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz! Nutzen Sie die folgenden Informationen um sich bei uns auf Basis des aktuellen Standes zu informieren.

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  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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  • Keine gesetzliche Handhabe gegen Wikileaks?

    Mit Verwunderung habe ich heute auf Heise unsere Justizministerin gelesen, die dort angeführt wird:

    Nach den Enthüllungen der Internet-Plattform Wikileaks hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Behörden und Unternehmen dringend aufgefordert, ihre Daten besser gegen Missbrauch zu sichern. Eine Handhabe des Gesetzgebers gegen Wikileaks sieht die Ministerin nicht.

    Keine gesetzliche Handhabe? Im konkreten Fall mag ich das genauso sehen – aber grundsätzlich ist das keinesfalls ausgeschlossen. Wenn etwa ein Landesverrat (§94 StGB) im Raum steht, ist das nach §5 Nr.4 StGB auch bei ausländischen taten in Deutschland verfolgbar. Freilich sehe ich im aktuellen Leak keine „schwere Gefahr für die äußere Sicherheit der BRD“, wie es §94 StGB verlangt. Aber man sieht, dass Wikileaks hier durchaus schnell dünnen Boden begehen kann. Und auch wenn es um betriebliche Geheimnisse geht erstreckt §5 Nr.7 StGB das deutsche Strafrecht weit über nationale Grenzen hinaus.

    Also: Keine gesetzliche Handhabe? Wohl eher doch – nur eben muss nicht jeder Leak gleich strafbar sein. Vielmehr muss auch eine gewisse Relevanz vorhanden sein. Dass man quasi die Diplomaten-Gala nun für jedermann zugänglich macht mag unangenehm sein, ist aber keine Gefährdung staatlicher Interessen, also auch nichts, was das Strafrecht zu interessieren hat. Interessant wird es aber durchaus, wenn – wie angekündigt – Betriebsgeheimnisse (wie etwa für 2011 angekündigt von einer Bank) publiziert werden. Sollten hier deutsche Unternehmen einmal betroffen sein, dürfte das deutsche Strafrecht durchaus Anwendung finden können. Für den „Verräter“ ohnehin (§17 UWG), für den Verbreiter nach §17 II Nr.2 UWG, bei internationalen Helfern in Verbindung mit §5 Nr.7 StGB. Letztlich, bei gemeinschaftlichem Handeln, wird dann auch keine Relevanz mehr haben, wer was genau im technischen Prozess gemacht hat: Das Wiki-Prinzip dürfte hier wie eine Fallgrube wirken. An diesem Punkt zeigt sich die Bedeutung der Anonymität für die Mitarbeiter des Wikileaks-Projektes.