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Keine gesetzliche Handhabe gegen Wikileaks?

Mit Verwunderung habe ich heute auf Heise unsere Justizministerin gelesen, die dort angeführt wird:

Nach den Enthüllungen der Internet-Plattform Wikileaks hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Behörden und Unternehmen dringend aufgefordert, ihre Daten besser gegen Missbrauch zu sichern. Eine Handhabe des Gesetzgebers gegen Wikileaks sieht die Ministerin nicht.

Keine gesetzliche Handhabe? Im konkreten Fall mag ich das genauso sehen – aber grundsätzlich ist das keinesfalls ausgeschlossen. Wenn etwa ein Landesverrat (§94 StGB) im Raum steht, ist das nach §5 Nr.4 StGB auch bei ausländischen taten in Deutschland verfolgbar. Freilich sehe ich im aktuellen Leak keine „schwere Gefahr für die äußere Sicherheit der BRD“, wie es §94 StGB verlangt. Aber man sieht, dass Wikileaks hier durchaus schnell dünnen Boden begehen kann. Und auch wenn es um betriebliche Geheimnisse geht erstreckt §5 Nr.7 StGB das deutsche Strafrecht weit über nationale Grenzen hinaus.

Also: Keine gesetzliche Handhabe? Wohl eher doch – nur eben muss nicht jeder Leak gleich strafbar sein. Vielmehr muss auch eine gewisse Relevanz vorhanden sein. Dass man quasi die Diplomaten-Gala nun für jedermann zugänglich macht mag unangenehm sein, ist aber keine Gefährdung staatlicher Interessen, also auch nichts, was das Strafrecht zu interessieren hat. Interessant wird es aber durchaus, wenn – wie angekündigt – Betriebsgeheimnisse (wie etwa für 2011 angekündigt von einer Bank) publiziert werden. Sollten hier deutsche Unternehmen einmal betroffen sein, dürfte das deutsche Strafrecht durchaus Anwendung finden können. Für den „Verräter“ ohnehin (§17 UWG), für den Verbreiter nach §17 II Nr.2 UWG, bei internationalen Helfern in Verbindung mit §5 Nr.7 StGB. Letztlich, bei gemeinschaftlichem Handeln, wird dann auch keine Relevanz mehr haben, wer was genau im technischen Prozess gemacht hat: Das Wiki-Prinzip dürfte hier wie eine Fallgrube wirken. An diesem Punkt zeigt sich die Bedeutung der Anonymität für die Mitarbeiter des Wikileaks-Projektes.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.