StrEG: Wahrung der Klagefrist des § 13 StrEG nur durch formal ausreichende Klageschrift

Der (III ZR 200/15) hat klar gestellt, dass nur eine entsprechend §253 ZPO formal korrekt abgefasste Klageschrift Fristwahrend im Sinne des §13 sein kann. Soweit ein Mangel im nachhinein ausgebessert werden kann muss dies im Rahmen der Klagefrist des §13 StrEG geschehen, man kann also nicht durch eine fehlerhafte die Frist wahren um dann „irgendwann“ nachzubessern:

Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt (…) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (…)

Auch wenn es hier konkret um einen Anspruch nach dem StrEG geht ist die Entscheidung äusserst lesenswert: Es wird hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen des §253 ZPO insgesamt referiert und mit typischen Fehlerquellen dargestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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