Strafprozessrecht: Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses bei Durchsuchung beim Dritten

Der Bundesgerichtshof (1 BGs 148/17) hat nochmals die Stellung des Richters und des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gestärkt, indem er klar stellte, dass dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen ist. Dies ist gerne umstritten, da der Dritte regelmässig als Zeuge in Betracht kommt und man hier, bei Aushändigung der vollständigen Begründung, ein Risiko für weitere Ermittlungen sieht, denn eine Durchsuchung findet durchaus im noch kritischen Bereich von Ermittlungsmaßnahmen statt (abgesehen davon, dass der Dritte generell als “Leck” für Informationen in Betracht kommt).

Aber eben deswegen: Die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden. Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst dann jedoch im Regelfall nicht die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Drittbetroffenen befinden.

Aus der Entscheidung:

Der Umfang der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung ist dabei nicht in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Grundsätzlich ist dem Beschuldigten wie auch dem Drittbetroffenen die vollständige richterliche Durchsuchungsanordnung bei Vollzug derselben auszuhändigen (BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 – StB 12/97, BGHR StPO § 105 Zustellung 1; vom 7. November 2002 – StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn. 30).

In Ausnahmefällen kann die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe der Anordnung zurückgestellt werden, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn. 30; anders zumindest für die Durchsuchung bei Beschuldigten: MünchKomm-StPO/Hauschild, 1. Aufl., § 105 Rn. 24).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann bei einer Maßnahme gegen einen Dritten im Sinne des § 103 StPO unter anderem dann in Betracht kommen, wenn dieser im Anschluss an die Durchsuchungsmaßnahme als Zeuge vernommen werden soll und daher die Gefahr besteht, dass die Bekanntgabe der vollständigen Gründe der Durchsuchungsanordnung den Inhalt der Aussage beeinflussen könnte.

Neben der Gefährdung des Untersuchungszweckes können im Falle einer Durchsuchung bei einem Dritten der sofortigen Bekanntgabe der vollständigen Gründe aber auch schutzwürdige Belange des Beschuldigten entgegenstehen. Die Anordnung einer Durchsuchung setzt gemäß §§ 102, 103 StPO nur einen niedrigschwelligen Verdachtsgrad, nämlich die auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 102 Rn. 2), voraus und erfolgt im Regelfall in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Eine Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den Beschuldigten in diesem Verfahrensstadium kann gerade im Fall besonders stigmatisierender Sachverhalte oder sensibler Beziehungen zu dem Drittbetroffenen, wie etwa im Fall einer Durchsuchung bei dem Arbeitgeber oder Geschäftspartner des Beschuldigten, zu einer irreparablen Brandmarkung des Beschuldigten führen und nach dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 3 StPO zunächst zurückzustellen sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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