Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Erfolgen die Geschäfte berechtigt und verpflichtet für eine juristische Person, so trifft die Strafbarkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person handelt (so BGH, III ZR 105/22).
Mit dieser strafrechtlichen Bewertung geht die zivilrechtliche Haftung einher: Aus der strafrechtlichen Sicht folgt, dass die objektive Organstellung allein nicht ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Hinzukommen muss ein Verschulden, § 276 BGB, das dementsprechend gesondert festzustellen ist. Zwar begründen die allgemeine Legalitätspflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22) sowie die Pflichten des Geschäftsleiters nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG weitreichende Sorgfaltspflichten. Diese schließen aber eine Delegation von Aufgaben und damit auch eine Delegation von Verantwortung nicht aus. So können interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsführung einer GmbH zwar nicht zu einem Wegfall, wohl aber zu einer Einschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen.
Dem liegt mit dem BGH der Gedanke zugrunde, dass der Geschäftsführer die ihm obliegenden Handlungspflichten für die Gesellschaft als Ganzes auf unterschiedliche Weise erfüllen kann. Er kann auch durch organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten beitragen, etwa indem er an einer Regelung mitwirkt, durch die den einzelnen Geschäftsführern bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Durch eine solche Geschäftsverteilung wird die Haftung des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen begrenzt, da er sich in der Regel darauf verlassen kann, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt.
Allerdings verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer aufgrund seiner Allzuständigkeit in jedem Fall gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen. Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist.
Wie die interne Organisation der Gesellschaft ausgestaltet ist, entzieht sich in der Regel ebenso der Wahrnehmung des einzelnen Anlegers wie die Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben können, die das Organ verpflichten, die Geschäftsführung auch außerhalb seines eigentlichen Verantwortungsbereichs näher zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um deren Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Hinsichtlich dieser Umstände trifft das Organ daher nach allgemeinen Grundsätzen mit der Rechtsprechung des BGH eine sekundäre Darlegungslast.
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