Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden (Urteile vom 12.12.2008 – Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009 – Az. L 13 EG 51/08).

Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – ), schlössen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können“, begründete der zuständige 13. Senat des Landessozialgerichts in Essen sein Urteil. Er verwies zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3), der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen hätten bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestags Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers finde sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gebe es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.

 

Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das LSG jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund (Az. S 11 EG 40/07), korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

 

Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen – Az. S 13 EG 36/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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