Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen Preis, auch unter dem Marktwert, erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, VI R 50/20):
Die Klägerin konnte ihren Arbeitnehmern nach alledem die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten. Die Steuerfreistellung gilt dabei auch für die Verbindungsentgelte (BTDrucks 14/4626, S. 6; Baumgartner/Uphues in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 45 EStG Rz 27). Dies schließt die monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkverträge ein. Auch bei der Kostenerstattung handelt es um einen Vorteil aus der privaten Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsgeräte (s. HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 45 EStG Rz 2; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 45 Rz B 45/59).
(1) Den Arbeitnehmern der Klägerin entstanden durch die von ihnen selbst abgeschlossenen Mobilfunkverträge Kosten, ohne die eine Nutzung der überlassenen betrieblichen Mobiltelefone als „Telekommunikationsgeräte“, wie sie § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG voraussetzt, nicht möglich gewesen wäre. Die Mobilfunkverträge und die durch sie entstehenden Kosten sind mit der nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfreien privaten Nutzung der Geräte untrennbar verbunden. Die Erstattung der betreffenden Kosten beruhte mithin unmittelbar auf der bestimmungsgemäßen Nutzung der betrieblichen Mobiltelefone als „Telekommunikationsgeräte“. Auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) bei der (privaten) Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte steuerfrei (R 3.45 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008). Wirtschaftlich trägt der Arbeitgeber die Verbindungsentgelte nicht nur dann, wenn er den Mobilfunkvertrag selbst abgeschlossen hat, sondern auch dann, wenn er die Verbindungsentgelte seinen Arbeitnehmern ‑‑wie im Streitfall‑‑ erstattet. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die privat veranlassten Kommunikationskosten der Arbeitnehmer bei der Benutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte in ihrer Gesamtheit steuerfrei zu stellen (Welling, Deutsches Steuerrecht 2001, 650).
(2) Die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkverträge ist nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG allerdings nur steuerfrei, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Wird die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Gerät (Telekommunikationsgerät des Arbeitnehmers oder eines Dritten) verwendet, handelt es sich letztlich um die Übernahme der (anteiligen) Kosten eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers, die nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist (s. BFH-Urteil in BFHE 214, 223, BStBl II 2006, 715).
Bundesfinanzhof, VI R 50/20
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