Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO

Im Strafprozess gibt es das „“, hierbei geht es um Urkunden, die nicht durch Verlesung in die eingeführt werden, sondern indem die Verfahrensbeteiligten diese selber „für sich“ gelesen haben. Damit hier keine Unklarheiten aufkommen, müssen die entsprechenden Urkunden aber hinreichend bestimmt sein.

Grundsätze des Selbstleseverfahrens

Für das Selbstleseverfahren gilt, dass Urkunden, die im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO
eingeführt werden, im Hauptverhandlungsprotokoll zu bezeichnen (§ 273 Abs. 1 StPO) sind.

Das Selbstleseverfahren dient dabei nicht dem Zweck, ohne vorherige Bewertung der Beweisbedeutung große Teile der Akten in die Hauptverhandlung einzuführen und sie so zur potenziellen Grundlage des Urteils zu machen. Vielmehr ist es mit ständiger Rechtsprechung des BGH geboten, die durch ein Selbstleseverfahren einzuführenden Urkunden mit Sorgfalt zusammenzustellen und bereits zu diesem Zeitpunkt ihre (mögliche) Erheblichkeit ebenso wie ihre Verlesbarkeit (insbesondere nach den § 249 Abs. 1, §§ 250, 251 ff. ) zu prüfen. Bei umfangreichen Konvoluten müssen die Urkunden in der Anordnung nicht einzeln benannt werden. Es genügt, dass sie identifizierbar sind. Die Urkunden sind so zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres individualisiert werden können und keine Missverständnisse auftreten (BGH, 5 StR 47/22).

Die Bezeichnung muss also so genau sein, dass die Urkunden identifizierbar sind, wobei bei umfangreichen Konvoluten eine zusammenfassende und pauschale Benennung der nach § 249 Abs. 2 StPO zu behandelnden Urkunden genügen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei den Verfahrensbeteiligten über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung kein Zweifel entstehen kann.

Die Urkunden sind daher so zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können. Diese sollen so darauf hingewiesen werden, dass
der nach § 249 Abs. 2 StPO ausnahmsweise außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann (zusammenfassend BGH, 3 StR 76/10).

Können die Verfahrensbeteiligten nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, genügt die Anordnung dem Bestimmtheitserfordernis des § 249 Abs. 2 StPO.

Konkretisierung der Urkunden im Selbstleseverfahren

Ein gravierender Fehler ist es, wenn die durch rechtliche und tatsächliche Kriterien abstrakt vorgenommene Einschränkung des Umfangs des Selbstleseverfahrens die eingeführten Urkunden(teile) nicht eindeutig identifiziert und individualisiert!

Dies ist etwa der Fall, wenn es sich nicht lediglich um eine zulässige zusammenfassende und pauschale Benennung der zu verlesenden Schriftstücke durch den Vorsitzenden handelt, sondern vielmehr der Kammer sowie den Verfahrensbeteiligten für die Ermittlung des Umfangs der Selbstlesung eine eigene Subsumtion unter tatsächliche Begriffe sowie unter – rechtlich im Einzelnen ja auch noch umstrittene – Verlesungsvorschriften der Strafprozessordnung – überlassen wird. Durch so ein Vorgehen ist das Ergebnis der Subsumtion nicht feststellbar und somit unklar. Es ist mit dem BGH hierdurch nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder des Spruchkörpers Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und damit zur Urteilsgrundlage gemacht haben.

Ein beliebter „Trick“ bei Kammern ist es, sich hinterher von den Mitgliedern der Kammer pauschal erklären zu lassen, man habe sowieso von allen Urkunden Kenntnis erlangt. Dem hat der BGH nun endgültig einen Riegel vorgeschoben:

Der Umfang des Selbstleseverfahrens konnte auch nicht dadurch konkludent auf den gesamten Inhalt aller in den Urkundenlisten bezeichneten Urkunden erweitert werden, dass die Berufsrichter und Schöffen zum Abschluss des Selbstleseverfahrens ohne Bezugnahme auf die einschränkende Anordnung des Vorsitzenden zu Protokoll erklärt und in einem Beschluss wiederholt haben, den Wortlaut aller in den Urkundenlisten aufgeführten Urkunden zur Kenntnis genommen zu haben. Denn die Feststellung zum Abschluss eines Selbstleseverfahrens muss dem Inhalt seiner Anordnung entsprechen (vgl. hierzu auch LR-Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 84). Zudem war schon angesichts der gebotenen Klarheit des Umfangs der Selbstlesung für eine stillschweigende Aufhebung der abstrakten Beschränkung des Vorsitzenden kein Raum.

BGH, 5 StR 243/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.