Selber schuld: Radfahrer fährt gegen sichtbare Mülltonne

Erkennt ein Radfahrer, dass auf dem Radweg Mülltonnen im Weg stehen, muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. So entschied jetzt das Landgericht Frankenthal (4 O 25/21).

Ein Radfahrer fuhr auf dem Radweg. Er konnte sehen, dass dort zwei Mülltonnen standen. Als er diesen auszuweichen wollte, stieß er mit einer der Tonnen zusammen. Er stürzte und verletzte sich schwer. Nun verlangte er Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem zuständi­gen Abfallentsorgungsunternehmen. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbei­ zufahren. Damit hätten sie die Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das LG Frankenthal sah das anders: Zwar könne durchaus eine Verletzung der Verkehrssiche­rungspflicht darin bestehen, dass die Mülltonnen auf dem Radweg abgestellt wurden. Die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“. Dies beeinträchtige den Verkehrsfluss erheblich.

Hier habe der Radfahrer allerdings das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennen können. Daher hätte er diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können. Er habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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