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Schmerzensgeld: Geldentschädigung bei groben Beleidigungen nicht zwingend

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 496/15) hat sich Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit geäußert. Dabei bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass ein Schmerzensgeld gerade nicht zwingend ist, sondern der Höhe nach von den Gesamtumständen abhängt und auch von der bisher erfolgten Rechtsverfolgung beeinflusst werden kann. So kann ein erwirkter Unterlassungstitel oder auch ein strafrechtliches Urteil im Einzelfall gar zu einem vollständigen Wegfall des Schmerzensgeldes führen.

Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

Die Entscheidung bringt die gefestigte Rechtsprechung nochmals gut auf den Punkt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (…) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (…)

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (…) Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (…)

Dazu auch von mir: Beleidigung – kein Schmerzensgeld nach Strafverfahren. Sowohl Betroffene als auch ihre Rechtsanwälte sind daher gut beraten, im Einzelfall abzuwägen, wie sinnvoll das Verlangen nach Schmerzensgeld noch sein kann. Oder anders herum: Wenn man schon zwingend ein Schmerzensgeld will, nicht „blind“ Strafverfahren oder Unterlassungstitel zu verfolgen, hier kann man sich selbst ein Bein stellen wenn der Fall nicht schwerwiegend genug ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.