Sachkundige Personen beim Arzneimittelverkauf im Einzelhandel

Das OVG Lüneburg (13 LA 190/11) hat sich mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel beschäftigt. Es gibt einzelne Arzneimittel, die im Einzelhandel verkauft werden dürfen – Voraussetzung zum Angebot im „Selbstbedienungs-Verfahren“ ist aber mit §52 III AMG, dass eine Person vorhanden ist, die die notwendige „Sachkenntnis“ nach §50 AMG vorweisen kann. Dies sind im Regelfall gesondert geschulte Mitarbeiter.

Im hier betroffenen Fall existierten auch zwei derartige Mitarbeiter. Allerdings war während der Öffnungszeiten nicht sicher gestellt, dass diese (bzw. einer von Ihnen) auch immer zur Verfügung stehen. Das Einzelhandelsunternehmen stritt nun mit der Behörde darüber, ob das Gesetz eine ständige Verfügbarkeit überhaupt verlangt. Das OVG Lüneburg hat das bejaht.

Der Sinn der Regelung sei es, eine ständige Beratungsmöglichkeit, etwa hinsichtlich der Gefahren, zu schaffen. Dies kann nur funktionieren, wenn die Mitarbeiter für Kunden auch zum Gespräch während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Wer das nicht gewährleistet, wird mit entsprechenden Auflagen leben müssen. Hier wurde von der Behörde bestimmt, dass ein weiterer Mitarbeiter zu benennen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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