Rufbereitschaft: Keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz

Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde statt.Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Nach Ansicht der Richter müssten vielmehr die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet werden. Diese Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst führe zu einer vernünftigen und sachgerechten Lösung. Eine andere Auslegung führe zu ungerechten Zufallsergebnissen. So erhielte z.B. ein bei vier fernmündlichen Inanspruchnahmen von je 10 Minuten vier Arbeitsstunden bezahlt. Damit würde er einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der vier Einsätze vor Ort von je knapp einer Stunde geleistet habe (LAG Nürnberg, 7 Sa 891/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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