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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Datenhehlerei – der missverstandene Entwurf

    Das Bundesjustizministerium hat mitgeteilt, dass man im Zuge der Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung auch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ einführen möchte. In diesem Zusammenhang gab es bereits erste sehr kritische Beiträge, wobei allerdings schon vielfach von dem wohl falschen Gesetzesentwurf ausgegangen wurde. Dabei hatte sich der Gesetzgeber zumindest mit seinem ersten Entwurf ohnehin ein ganz anderes Ziel gesetzt als die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei.
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  • Technische Kompetenz im Strafverfahren: Zeitstempel bei Anrufen

    Technische Kompetenz im Strafverfahren: Zeitstempel bei Anrufen

    Im Rahmen eines Betäubungsmittelverfahrens wurde plötzlich relevant, wann von einem Handy Anrufe (in die Niederlande) getätigt wurden. Bei solchen Fragen wird dann gerne auf einen von der Polizei bzw. dem Zoll angefertigten „Datensicherungsbericht“ zurückgegriffen. Zum Einsatz kommt dabei gerne die forensische Software „XRY“ von MSAB, mit der eine vollständige Kopie von Handy und SIM Karte erzeugt und sodann ausgewertet wird. Das Problem nur in diesem Fall: Die ausgewertete Zeit des Handys wich vermutlich von der tatsächlichen Zeit ab – und es war sodann fraglich, ob zum relevanten Tatzeitpunkt wirklich ein telefonischer Kontakt stattgefunden hat. Wie so oft war der Verfasser des Berichts nicht vom Gericht geladen, er wurde sodann kurzerhand telefonisch dazu befragt, wie es sich mit den Zeitangaben im Bericht handelt (prozessual war das Vorgehen nicht tragbar, ich lasse das hier dahin gestellt).

    Von diesem war dann zu vernehmen, dass er mitteilte, die Systemzeit des Handys spiele keine Rolle, da sich die Zeitangaben in der Anrufliste des Telefons an Zeitstempeln des Providers orientieren und somit unabhängig von der Systemzeit des Telefons sind. Dass das schlichtweg Unsinn ist kann jeder mit seinem Handy/Smartphone im Handumdrehen nachprüfen – das Gericht übernahm diese Auskunft gleichwohl. Die Berufungsinstanz darf sich nun mit dem Thema „Technische Kompetenz im Strafverfahren“ beschäftigen.

    Hinweis: Es ist ein häufiges Problem bei Strafverfahren mit IT-Fragen, dass Ermittler auf der einen Seite Standard-Software verwenden, um deren Ergebnisse dann schlicht wiederzugeben; auf der anderen Seite werden bei Detailfragen dann aber auch noch falsche Informationen gegeben, die selbst bei Offenkundigkeit von Gerichten gerne übernommen werden.

  • Strafrecht: Strafzumessung bei vertypter Strafmilderung

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 379/14) hat sich zum Strafmaßen bei Absenkung auf das gesetzliche Mindestmaß geäußert:

    Wird durch Anwendung eines vertypten Strafmilderungsgrundes, der die Untergrenze des Strafrahmens einer Strafnorm, welche nur Freiheitsstrafe mit erhöhter Mindeststrafe androht, auf das gesetzliche Mindestmaß abgesenkt, ist wahlweise auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich.

    Konkret führt der BGH zur Strafzumessung aus:

    Der Tatrichter hat bei der Rechtsfolgenentscheidung zuerst über den Strafrahmen, dann über Strafart und Strafhöhe zu entscheiden.

    Im Anschluss an die Strafrahmenwahl steht fest, ob im konkreten Fall ein Strafrahmen gilt, der eine erhöhte Mindeststrafe vorsieht oder nicht. Entspricht sodann die Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens dem gesetzlichen Mindestmaß im Sinne von § 38 Abs. 2 StGB, so ist nach Wortlaut und Zweck des Art. 12 Abs. 1 EGStGB die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe eröffnet. Das Tatgericht hat dann eine Auswahl zu treffen, ohne dass dabei allerdings ein Vorrang von Geldstrafe vor kurzer Freiheitsstrafe gilt, wie er in § 47 Abs. 2 StGB vorgesehen ist (SK/Horn/Wolters aaO § 47 Rn. 7c), oder von Freiheitsstrafe, die nach dem Straftatbestand alleine zur Anwendung kommen soll, vor Geldstrafe, die Art. 12 Abs. 1 EGStGB alternativ zur Verfügung stellt. Die Entscheidung über die Strafart liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Wählt er in dieser Konstellation eine Geldstrafe, so besteht das Höchstmaß dieser Strafe ge- mäß § 40 Abs. 1 StGB aus 360 Tagessätzen, nicht aus 179 Tagessätzen, wie es nach § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB der Fall wäre.

  • Bundesverfassungsgericht zu Beschränkungen nach §119 StPO

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1513/14) hat seine frühere Rechtsprechung zu den Beschränkungen der Haft (§119 StPO) nochmals bekräftigt und aufgefrischt. Dabei ist gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts festzustellen, dass gerne einmal – wenn das Handeltreiben im Raum steht – „pauschal“ Beschränkungen auferlegt werden, ohne dass der konkrete Fall berücksichtigt wird. Durch diese Beschränkungen sind dann Telefonate oder Besuche gar nicht mehr möglich, sofern sie nicht im Einzelfall gestattet werden. In der Untersuchungshaft stellt dies eine für Betroffene immer wieder schwierige Situation dar. Der Praxis der pauschalen Beschränkung tritt das BVerfG nunmehr erneut entgegen (in manchen Gerichten gibt es gar Formulare, wo ohne Begründung schlicht angekreuzt wird) und stellt fest, dass Gerichte sich hier in den Beschlsüsen durchaus Arbeit machen müssen.
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  • Betriebsgefahr: Zum „Betrieb des Fahrzeugs“ bei Fahrzeugbrand durch technischen Defekt

    Das OLG Karlsruhe (9 W 3/15) hat sich mit der Halterhaftung bei einem Fahrzeugbrand auseinandergesetzt. Dabei ging es – wieder einmal – um die Frage, wie weit das Merkmal „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ zu verstehen ist, was mit dem BGH sehr weit auszulegen ist. Insoweit stellte das OLG fest, dass dann, wenn ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst wird, dieser Brand „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ entstanden ist.

    In diesem Fall haftet der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (dazu auch BGH, VI ZR 253/13). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es dabei ausdrücklich keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben – auch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte.
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  • Fahrverbot: Zum Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren

    Das OLG Bamberg (3 Ss OWi 320/15) hat sich zum Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren geäußert und erkannt, dass ein Fahrverbot nicht mehr möglich ist, auch wenn die Geldbuße herabgesetzt wird:

    Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die so genannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.1970 – 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12). Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist. Deshalb stellt die Anordnung eines bisher nicht verhängten Fahrtverbots selbst im Falle deutlicher Herabsetzung einer Geldbuße immer eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bloßen Bußgeldausspruch dar (OLG Hamm a.a.O.).

  • Cannabiskonsum und Autofahrt: Blutprobe und Fahrlässigkeit

    Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (2 (5) SsBs 720/14 – AK 177/14) ging es um zwei Kernaspekte des Konsums von Cannabis mit späterer Autofahrt. Zum einen ging es um die Frage, inwieweit eine Blutprobe ausgewertet werden darf und darüber hinaus um die Frage, wie ein langer Zeitablauf zwischen Fahrtantritt und Cannabis-Konsum zu werten ist.
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  • Diebstahl und besonders schwerer Fall des Diebstahls – Zu den notwendigen Feststellungen

    Nach den Ausführungen des OLG Köln zum Diebstahl habe ich nun beim OLG Dresden (2 OLG 22 Ss 14/15) weitere interessante Ausführungen gefunden, die bei Urteilen rund um den Diebstahl durchaus von Interesse sein dürften.
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  • Strafrecht: Zur Beweiswürdigung beim Fahren unter Alkoholeinfluss

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 401/14) hat sich wieder einmal zur Beweiswürdigung bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt geäußert:

    Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (…) Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns (…)

    Der Tatrichter ist deshalb durch § 261 StPO nicht gehindert anzuneh- men, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (…) Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz (…)

    Andererseits kann – wenn keine Besonderheiten vorliegen – auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen (…)

    Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl weiterer Entscheidung und lässt sich auf den Punkt bringen damit, dass der erkennende Richter sehr viel Arbeit hat – in beide Richtungen. Weder darf er pauschal einen Vorsatz annehmen, noch diesen verneinen, nur weil der Angeklagte erklärt er wusste nichts von der Alkoholisierung.

  • Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei Schwarz-Weiss-Kopie

    Das OLG Frankfurt (11 U 56/14) hat sich, wenig überraschend aber gleichwohl interessant, zur Vollziehung der einstweiligen verfügung bei Zustellung einer (schlechten) Schwarz-Weiss-Ablichtung geäußert:

    1. Wird bei farbiger Urschrift lediglich eine schwarz-weiß Kopie eines vom Unterlassungstenor erfassten Lichtbildes zugestellt, liegt dennoch eine wirksame Vollziehung vor, sofern trotz der Abweichung Inhalt und Umfang der Beschwer bzw. die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar ist, welches Lichtbild erfasst wird, da nur ein Lichtbild vom Beklagten veröffentlicht wurde.
    2. Ist der gesamte Beschluss schwarz-weiß kopiert, liegt erkennbar auch keine Abänderung der Reichweite des Unterlassungsverbots vor, da offenkundig war, dass es nicht um das Verbot eines schwarz-weiß Fotos, sondern des tatsächlich farbigen Fotos ging.

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  • Verein: Ehrenamtliches Vereinsmitglied macht sich strafbar bei Verletzung durch ungesichertes Tor in Halle

    Eine Entscheidung des Amtsgericht Detmold (2 Cs-41 Js 489/13-439/14) sorgt bei erstem Lesen sicherlich bei vielen für inneren Widerstand. Sie ist allerdings rechtlich in Ordnung und im Strafmaß angemessen – vielmehr ist sie ein Beispiel für die bestehenden Risiken ehrenamtlicher Vereinsarbeit, gerade im Sport. Das Amtsgericht und auch später das Landgericht hatten ein ehrenamtliches Vereinsmitglied nach einem tragischen Unfall wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das OLG hat inzwischen diese Entscheidung aufgehoben und, wohl zu Recht, zurück verwiesen. So tragisch der Unfall war, so muss man auch sehen, dass hier ein Musterbeispiel für strafgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die lebensfremd und theoretisch Vorwürfe dort konstruiert, wo im Alltag niemand eine strafrechtliche Relevanz auf Anhieb sehen würde.

    Hinweis: Ich beschäftige mich hier ausdrücklich nicht mit der Frage, inwieweit Verteidigungspotential – auch im konkreten – Fall besteht bzw. bestanden hätte. Die vorliegende Entscheidung soll vielmehr als Beispiel dafür dienen, was im „Fall der Fälle“ von Gerichten erwartet wird.
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  • Fahren trotz Fahrverbot: Zu den notwendigen Feststellungen

    Strafen im Strafprozess werden weder „gewürfelt“ noch sind sie dem Empfinden des Gerichts überlassen. Das Oberlandesgericht Bamberg (3 OLG 8 Ss 140/14) hat dies in einer Entscheidung sehr schön deutlich gemacht, in der es kritisiert hat, dass das vorherige Gericht zwar die objektiven Tatumstände erfasst hat, sich aber mit den schuldrelevanten Umständen, die zur Bemessung der Strafe notwendig sind, gar nicht auseinandersetzt:

    Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes beschränkt sich die Berufungskammer nach Klärung der Existenz eines rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf die Feststellung, dass der Angeklagte, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot bestand, zu den angegebenen Tatzeiten, nämlich „am 14.04.2013“ und „am 16.04.2013 gegen 19.20 Uhr“, jeweils „mit dem Pkw Mercedes“ (…) die „F-Straße“ bzw. die „L-Straße“ in B. „befuhr“. Weitere den Schuldumfang wesentlich (mit-) bestimmende Feststellungen zur konkreten jeweiligen Tatmotivation, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und ggf. weiteren Umständen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken, fehlen hingegen vollständig. Feststellungen zu diesen Umständen, die den Taten das Gepräge geben, sind bei Delikten nach § 21 StVG deshalb regelmäßig unabdingbar, weil ohne sie keine Grundlage für die Verhängung von Rechtsfolgen gegeben ist (…)

    Wenn derartig essentielle Feststellungen fehlen, fragt man sich zu Recht – so auch das Revisionsgericht hier – was in dem Landgericht vorging und wie man überhaupt auf die entsprechenden Strafmaße gekommen ist. Folgerichtig wurde die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

  • Verständigung im Strafprozess: Angeklagter ist auf Bewährungsauflagen hinzuweisen

    Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 294/14) ging es wieder einmal um die Verständigung (den „Deal“) im Strafprozess. Hierbei ging es um die Frage, ob zur Wirksamkeit einer Verständigung gehört, dass der Angeklagte vorher über eventuelle Bewaährungsauflagen informiert wird. Dies hat das OLG im Ergebnis bejaht.
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  • Wettbewerbsrecht: Zum Rechtsmissbrauch bei gesonderter Verfolgung von Verstößen

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 461/14) ging es um den Klassiker „rechtsmissbräuchliche Abmahnung“, diesmal in Gestalt der Verfolgung einzelner Verstöße. Dabei hat ein Wettbewerber den anderen in 3 Tagen insgesamt 7 Mal wegen des gleichen Vorwurfs – in jeweils anderer konkreter Ausgestaltung – abgemahnt, jeweils mit einem Gegenstandswert von 75.000 Euro. Das war dem Landgericht zu viel.
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  • Wettbewerbsrecht: Gewerbliche Kontaktanzeigen zur Partnervermittlung

    Das Landgericht Frankenthal (1 HK O 14/14) hatte sich mit gewerblichen Kontaktanzeigen zu beschäftigen, die in einem Wochenblatt in der Rubrik „Herzenswünsche“ und dort unter der Überschrift „Bekanntschaften“ erschienen sind, ohne dass der gewerbliche Charakter hervorgehoben wurde. Das Gericht sah hierin die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen entsprechend § 4 Nr. 3 UWG.
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