Diebstahl und besonders schwerer Fall des Diebstahls – Zu den notwendigen Feststellungen

Nach den Ausführungen des OLG Köln zum habe ich nun beim OLG Dresden (2 OLG 22 Ss 14/15) weitere interessante Ausführungen gefunden, die bei Urteilen rund um den Diebstahl durchaus von Interesse sein dürften.

Feststellung der Wegnahmehandlung

Ein erster Fehler im erstinstanzlichen Urteil war, dass die Wegnahmehandlung als solche nicht festgestellt wurde. Insoweit ist es gerade nicht ausreichend, festzustellen, dass fremder Gewahrsam überhaupt gebrochen wurde – es geht darum, dass dem Urteil zu entnehmen ist, wie nun konkret der Gewahrsam gebrochen wurde. Denn nur wenn die Wegnahmehandlung als solche im Urteil beschrieben ist, lässt sie sich rechtlich prüfen und insbesondere auch feststellen, ob eine Vollendung eingetreten ist:

Schon der Schuldspruch wird hinsichtlich aller drei Taten nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen. Die Urteilsgründe leiden insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, weil sie – wie schon die Anklageschrift – keinerlei Feststellungen zur Wegnahmehandlung enthalten. Den Darlegungen im angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Diebstahlshandlungen jeweils vollendet wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war. Es wird lediglich mitgeteilt, dass er die Waren „entwendet“ habe, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Der tatsächliche „Entwendungs“vorgang wird allerdings nicht geschildert. Damit aber ist das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB nicht belegt. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Die rudimentären Urteilsgründe lassen diesbezüglich nicht die Beurteilung zu, ob der bisherige Gewahrsam des Berechtigten aufgehoben worden oder ob es lediglich zu einer bloßen Gewahrsamslockerung gekommen war.

Magnetische Sicherheitsetiketten und besonders schwerer Diebstahl

Der nächste, rechtlich interessante, Teil war dann die Frage, ob das Entfernen von Sicherheitsetiketten mittels eines Magneten den besonders schweren Fall des Diebstahls erfüllen kann. Insoweit hatte das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte bei den Taten einen Magneten verwendet hatte, um das Sicherheitsetikett aus den jeweiligen Kleidungsstücken zu entfernen. Das OLG hält hier zu Recht – dies ist herrschende Meinung – fest, dass Sicherungsetiketten keinen Schutz gegen eine Wegnahme bieten, sondern nur ein Mittel zur Aufdeckung des Diebstahls oder Wiedererlangung der Tatbeute sind:

Rechtlich nicht haltbar wäre es, bereits das in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB gesetzlich aufgeführte Regelbeispiel für erfüllt anzusehen.

Voraussetzung für die indizierte Strafschärfung ist es, dass eine Schutzvorrichtung überwunden wird, welche nach ihrer Zweckbestimmung gerade den Gewahrsam des Berechtigten gegen den Bruch durch einen Unbefugten sichern soll. Danach darf der Gewahrsamsbruch bei Wirksamwerden der Schutzvorrichtung noch nicht vollendet sein. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass elektronische Sicherungsetiketten diesen Schutz nicht gewähren. Denn sie dienen nicht dem Schutz gegen einen Gewahrsamsbruch, sondern nur der Wiedererlangung des bereits an den Täter verlorengegangenen Gewahrsams durch Ergreifen des Berechtigten oder seiner Hilfspersonen (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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