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  • Verbraucherinformationsgesetz und Gastro-Ampel – Urteil des VG Düsseldorf

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 4876/13) hatte sich zur „Gastro-Ampel“ zu äußern und hat hinsichtlich der Übermittlung von Kontrollwerten durch die Behörde an eine Verbraucherzentrale erkannt:

    • Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe des aus einem bloßen Punktwert bestehenden Bewertungsergebnisses einer Kontrolluntersuchung eines Gastronomiebetriebes durch ein Lebensmitteluntersuchungsamt an eine Verbraucherzentrale
    • Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt lediglich die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung

    Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen zum Thema, auch wenn es hier nun konkret um die Übermittlung von Punktwerten an die Verbraucherzentrale geht. Neu ist der Aspekt des Verbraucherinformationsgesetzes, das durchaus überraschend nicht weitergeholfen hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Gaststätten sollten daran denken, dass die Verbraucherzentralen Verbraucher aktiv dabei unterstützen „auf eigene Faust“ Informationen zu erhalten.

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  • eBay: Nachträgliche Änderung des Angebotes nach erstem Gebot unbeachtlich

    Das Amtsgericht Dieburg (20 C 945/14) hat festgestellt, dass Angebote und Gebote einer ebay-Auktion nur geändert werden dürfen, wenn Anbieter oder Bieter dazu gesetztlich berechtigt sind:

    Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

    Dabei lag hier der Wurm im Sachverhalt: Der Anbieter bot einen PKW, jemand hat hierauf ein erstes Angebot gemacht. Nach diesem Angebot dann änderte der Anbieter sein Angebot, indem er hinzufügte, der PKW sei innerhalb von 7 Tagen abzuholen, ansonsten falle eine Standgebühr an. Der Bieter wiederum teilte kurz vor Ende der „Auktion“ mit, er fühle sich an sein Gebot nicht mehr gebunden, der Anbieter solle es „streichen“. Der Anbieter forderte dann am Ende vom Bieter den Kaufpreis plus Standgebühr. Das Gericht erkannte zu Recht, dass der Käufer den Kaufpreis zu entrichten habe, eine vertragliche Abrede über die Standgebühr nicht zu Stande kam.
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  • Fernabsatz: Verkaufsangebot mit unklarem Umfang ist wettbewerbswidrig

    Beim Landgericht Arnsberg (8 O 10/15) ging es um eine unklar Verkaufsanzeige für Sonnenschirme, wobei nicht eindeutig war, ob im Kaufpreis nur der schirm oder auch der Schirm mit beschwerenden Betonplatten enthalten war. Das Gericht stellt insoweit nochmals die aktuelle Rechtsprechung klar:

    Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann. (…)

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis, der hier mit 134,07 € angegeben ist, umfasst sein werden. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.

  • Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

    Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

    Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

    Dazu bei uns:

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  • EU-Führerschein: Einzelner Staat kann Führerscheininhaber Fahrt in seinem Staatsgebiet untersagen

    Der EUGH (C‑260/13) hat nunmehr festgestellt, dass europäisches Recht keinen Mitgliedstaat daran hindert die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, – der sich vorübergehend in dem Mitgliedstaat aufhält – abzulehnen. Dies auch, wenn es um eine Zuwiderhandlung geht, die erst nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Übersetzt: Es geht darum, dass jemand aus einem anderen EU-Staat durch Deutschland fährt und dabei eine Zuwiderhandlung begeht, die nach deutschem Recht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Der EUGH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall der Nationalstatt (im Beispiel Deutschland) die Anerkennung nach deutschem Recht verweigern kann, so dass innerhalb Deutschlands nicht gefahren werden kann.

    Aber der EUGH hat auch festgestellt

    Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.

    Das bedeutet, es muss faktisch möglich sein, in dem jeweiligen Staat auch wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dabei sieht der EUGH das Risiko, dass der Staat de Facto eine unendliche Fahrsperre verhängen könnte indem er die Hürden zu hoch ansetzt. Das geht nicht und muss von den Gerichten vor Ort geprüft werden

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt.

    Das Ergebnis werden sicherlich zukünftig ausgefeilte Fahrverbote in den jeweiligen Nationalstaaten sein – andererseits möchte der EUGH sichergestellt sehen, dass der „EU-Führerschein“, also die Möglichkeit des Fahrens in allen EU-Staaten, faktisch nicht ausgehöhlt wird.

  • Fahrschule: Allgemeines Entgelt darf nicht als Gebühr bezeichnet werden

    Das Landgericht Wiesbaden (13 O 38/14) hat festgestellt, dass es im wettbewerbsrechtlichen Sinne irritierend ist, ein Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule – erhoben für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes bei einer Führerscheinausbildung – als „Anmeldegebühr“ zu bezeichnen. Das Gericht dazu:

    Abgesehen davon ist aber auch die Bezeichnung des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen als „Grundgebühr“ irreführend. Der Verbraucher wird dahingehend getäuscht, dass es sich bei dem als „Gebühr“ bezeichneten Entgelt um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt und nicht die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle vergütet werden soll. Damit suggeriert der Beklagte zugleich, dass seine eigene Leistung günstiger ist, da er zum Ausdruck bringt, die „Gebühr“ beziehe sich auf fremde (öffentliche) Leistungen. Diesen Umstand kann die erkennende Kammer aus eigener Sachkenntnis beurteilen, weil ihre Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die anderweitige Behauptung des Beklagten bedurfte auch deshalb keiner sachverständigen Bewertung, weil die Angabe von genauen Anteilen der Personenkreise, die durch den Begriff „Grundgebühr“ nicht irregeführt werden, hingegen den vorgeschriebenen Begriff „Grundbetrag“ missverstehen sollen, ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt wurde.

  • Keine Strafbarkeit: Kreditkarte über den Tod des Inhabers hinaus ausgenutzt

    Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.
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  • TV-Boxen mit „Jailbreak“: Sky Deutschland erwirkt einstweilige Verfügung

    Sky Deutschland hat eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg gegen jemanden erwirkt, der TV-Boxen (von Amazon und Google) mit einem Jailbreak versieht. Das Landgericht Hamburg sieht hierin eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung, da durch den Jailbreak ermöglicht werden soll, auch illegale Live-Streams über die TV-Box sehen zu können:

    Der Antragsgegner ist für die Weitersendung des illegalen Live-Streams des Sendesignals der Antragstellerin jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wer dessen rechtswidrige Haupttat mit doppeltem Gehilfenvorsatz unterstützt (…) Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (…)
    Vorliegend weisen nicht nur der Produktname „Jailbreak“ sondern auch die in dem eBay-Angebot gegebenen Hinweise des Antragsgegners darauf hin, dass die Programmierung der TV-Boxen u.a. dazu dient, das Signal der Antragstellerin illegal wiederzugeben. Das eBay-Angebot verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Empfangs des Sendesignals der Antragstellerin ohne die Notwendigkeit eines Abonnements mit der Antragstellerin (…)

    Wesentlich ist dabei die Betonung, dass dem Gericht offenkundig schon der Produktname „Jailbreak“ ausreichen will, um eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Der Streitwert wurde vorliegend durch das Gericht mit 150.000 Euro angesetzt, das Kostenrisiko it also beachtlich.

    Das Vorgehen fügt sich in eine konsequente Verfolgung, mit der mir Sky Deutschland auffällt – andererseits aber auch ein zunehmendes Interesse an vermeintlicher rechtswidriger Nutzung fernab der üblichen Szenarien. Mit Bedenken ist zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das Gericht hier schon an dem Namen „Jailbreak“ stören will – was aber an der Sache vorbei ginge, da ein „Jailbreak“ nicht zwingend eine mit Vorsatz getragene Hilfshandlung zu Urheberrechtsverletzungen sein muss. Schwierig kann es aber sein, wenn man zielgerichtet darauf hinweist, dass ein Empfang von Inhalten möglich ist, der sonst besondere Zugangshürden hat. Die Diskussion um Jailbreaks wird hierdurch am Ende weiter geführt werden.

  • Amtsgericht Düsseldorf zur Verjährung beim Filesharing

    Immer wieder wird darüber diskutiert, welche Verjährung nun beim Filesharing zu beachten ist. Dabei herrscht Einigkeit, dass wegen der anwaltlichen Kosten eine 3-Jährige Frist gilt – wobei die Frage dann ist, wie es mit eventuellem Lizenz-Schadensersatz aussieht. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 7592/14) hat sich hierzu sehr ausführlich geäußert und kommt auf den Ansatz, dass eine 10-Jährige Verjährungsfrist lediglich hinsichtlich des durch die Eigennutzung begründeten Vorteils (immerhin 2,60 Euro) gelten kann.

    In einer späteren Entscheidung (dazu unten) stellt das AG Düsseldorf dann klar, dass es bei dieser Linie bleibt – und selbst bei anderer Auffassung keine Zahlung im Raum stünde, da eine Entreicherung des Betroffenen anzunehmen wäre!
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  • Filesharing-Klage: Zur Abtretung von Ansprüchen

    Gerade (irgendwann einmal) nach Filesharing-Abmahnungen ist es eine häufig auftretende Situation, dass sich ein Inkasso-Büro meldet und mitteilt, man sei nun Inhaber der Forderung nach einer Abtretung. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14) hat sich mit eben dieser Frage beschäftigt.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen: Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass bei anwaltlichen Kosten nach einer Abmahnung nur ein Freistellungsanspruch im Raum steht, der aber nicht abgetreten werden kann. Dies ändert sich, wenn eine Zahlung endgültig verweigert wird, dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Eine solche Verweigerung vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, da vorliegend die konkreten anwaltlichen Kosten niemals eingefordert wurden und auch im Allgemeinen gar keine Zahlungsverweigerung (sondern bestenfalls ein Schweigen) vorzufinden war. Somit kommt das Gericht zu dem korrekten Ergebnis, das nichts da war, was abgetreten werden konnte.
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  • Filesharing-Klage: AG Bielefeld zur Beweislast bei Familien

    Das Amtsgericht Bielefeld (42 C 1001/14) hat sich im Februar 2015 nochmals umfassend zur Beweislast bei Internetzugängen geäußert, die von der ganzen Familie genutzt werden. Die Entscheidung des Ag Bielefeld gibt hierzu nochmals einen ganz brauchbaren Überblick.
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  • Filesharing-Klage: Zur Vermutung der Täterschaft (AG Köln)

    Beim Amtsgericht Köln (125 C 635/14) ging es wieder einmal um die Frage, ob eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers dafür spricht, dass er der Täter von begangenen Urheberrechtsverletzungen ist. Dies wird durch das Gericht – wie inzwischen in Köln üblich – zurückgewiesen unter Hinweis auf die Nutzung durch Familienmitglieder. Schön ist dabei der kleine Haken in Richtung „tendenziöser Rechtsprechung“.
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  • Filesharing-Klage: Erworbene Rechte für physikalische Datenträger reichen nicht für Lizenzanalogie aus

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 11862/14) stellt nunmehr auch ausdrücklich klar, dass es sich lohnt, Lizenzverträge in Filesharing-Verfahren ordentlich zu lesen:

    Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kostenlose Verbreitung des Werkes durch den Rechteinhaber selbst von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht werden könnte.

    Das ist nicht neu, das Thema findet sich auch beim AG Hamburg, ich hatte dazu bereits etwas geschrieben. Dabei zeigt sich weiterhin, dass Düsseldorf ein unschöner Gerichtsstand für Fielsharing-Klagen ist – im vorliegenden Fall hat der Kläger verloren, obwohl es nicht einmal Gegenwehr des vormals Abgemahnten gab. Das AG Düsseldorf verweigerte sich gar im Rahmen eines Versäumnisurteils.
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  • Abmahnung wegen Nutzung von MovieBox & Popcorn-Time

    Mir lagen zwischenzeitlich Abmahnungen vor, die äußerlich klassische Filesharing-Abmahnungen wegen der Nutzung einer Tauschbörse waren, aber von dem Betroffenen gar nicht nachvollzogen werden konnte. Später stellte sich heraus, dass über den betreffenden Anschluss wohl die App „MovieBox“ oder auch „Popcorn-Time“ zum Einsatz kam. Das wirkt wie eine App zum Streamen von Inhalten, ist am Ende aber auch nur ein Weg, um Inhalte über Bittorrent zu „streamen“. Das bedeutet, es wird über Bittorrent auf Daten zugegriffen, wie dann wie ein normal angezeigter Film erscheinen, so wirbt auch Popcorn-Time ganz offen damit „Watch torrent movies instantly“.

    Eltern sind gut beraten, mit ihren Kindern vorab das Gespräch zu suchen. Zwar kann man die Webseite von Popcorn-Time über moderne Router sperren, da letztlich über eine App zugegriffen wird. Allerdings wird für zukünftige Versionen von Popcorn-Time mit einem VPN geworben, was Rechtsverfolgungen erschweren dürfte „Popcorn Time 1.2 Beta for IOS is ready! We provide VPN built in within the app because your anonymity is important!“. Umgesetzt ist dies derzeit aber wohl noch nicht.

    Hinweis: Das Ganze hat mit der Diskussion zum Thema Streaming (dazu hier bei uns) wenig zu tun: Auch wenn es um laufend geladene und im Rahmen des Ladens gezeigte Inhalte geht, so werden dennoch über Bittorrent Daten heruntergeladen und dann zur Anzeige genutzt.

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  • Lebensmittelstrafrecht: Verstoß gegen § 58 LFGB oder § 59 LFGB

    Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.

    Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.

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