Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 4876/13) hatte sich zur „Gastro-Ampel“ zu äußern und hat hinsichtlich der Übermittlung von Kontrollwerten durch die Behörde an eine Verbraucherzentrale erkannt:
- Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe des aus einem bloßen Punktwert bestehenden Bewertungsergebnisses einer Kontrolluntersuchung eines Gastronomiebetriebes durch ein Lebensmitteluntersuchungsamt an eine Verbraucherzentrale
- Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt lediglich die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung
Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen zum Thema, auch wenn es hier nun konkret um die Übermittlung von Punktwerten an die Verbraucherzentrale geht. Neu ist der Aspekt des Verbraucherinformationsgesetzes, das durchaus überraschend nicht weitergeholfen hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Gaststätten sollten daran denken, dass die Verbraucherzentralen Verbraucher aktiv dabei unterstützen „auf eigene Faust“ Informationen zu erhalten.

