Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei Schwarz-Weiss-Kopie

Das OLG Frankfurt (11 U 56/14) hat sich, wenig überraschend aber gleichwohl interessant, zur Vollziehung der einstweiligen verfügung bei Zustellung einer (schlechten) Schwarz-Weiss-Ablichtung geäußert:

  1. Wird bei farbiger Urschrift lediglich eine schwarz-weiß Kopie eines vom Unterlassungstenor erfassten Lichtbildes zugestellt, liegt dennoch eine wirksame Vollziehung vor, sofern trotz der Abweichung Inhalt und Umfang der Beschwer bzw. die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar ist, welches Lichtbild erfasst wird, da nur ein Lichtbild vom Beklagten veröffentlicht wurde.
  2. Ist der gesamte Beschluss schwarz-weiß kopiert, liegt erkennbar auch keine Abänderung der Reichweite des Unterlassungsverbots vor, da offenkundig war, dass es nicht um das Verbot eines schwarz-weiß Fotos, sondern des tatsächlich farbigen Fotos ging.


Der Trick bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht lieht darin, dass auch hier letztlich eine Wertung stattfindet:

Liegt keine Identität zwischen der Urschrift und der dem Schuldner zugestellten Abschrift vor, was auch der Fall ist, wenn die Anlagen auf Grund schlechter Kopierqualität nur schwer erkennbar sind oder – wie hier – nicht farbrichtig beigefügt wurden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einen unbedenklichen, unwesentlichen Fehler handelt oder aber ein der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehender Mangel vorliegt. Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichung ist, ob aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Beschwer bzw. der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1665; OLG Köln, NJW-RR 2010, 864; OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 986 = GRUR-RR 2007, 406; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011 – I-2 U 92/10, 2 U 92/10 –, juris; OLG Bamberg, NJW-RR 2014, 1322; OLG Frankfurt, 6. ZS, GRUR-RR 2011, 340; Senat, GRUR 2009, 995 [996]; GRUR 2014, 691; GRUR-RR 2014, 1023).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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