Gemäß § 258 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen. Zudem ist zu fragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung verlieren die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO erfolgt – und zwar auch dann, wenn dies nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen geschieht.
Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet jedoch nicht automatisch eine Revision, sondern nur, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), wie der BGH (5 StR 307/25) nochmals klarstellt. Ein solches Beruhen kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Speziell bei einem umfassenden Geständnis, dessen Glaubhaftigkeit das Gericht akribisch überprüft hat, sind die Schuld- und Einziehungsaussprüche ein solcher Ausnahmefall.
Allerdings wird sich regelmäßig das „Problem” ergeben, dass es nicht auszuschließen ist, dass das Gericht aufgrund eines letzten Wortes des Angeklagten zu einer auch nur geringfügig anderen Bewertung und damit zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. In einem solchen Fall unterliegen dann auch die Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).
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