Nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren wegen eines Gehörsverstoßes nach § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs ein Zulassungsgrund ergibt oder wenn das Ausgangsgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers im Kontext der Zulassungsentscheidung verletzt hat.

Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt (VI ZR 137/22):

Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 30. April 2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15).

Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 – V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 16. September 2016 – V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9).

BGH,
VI ZR 137/22
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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