Wenn ein Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt ist, keinen Fahrradhelm trägt und verletzt wird – begründet das Nichttragen des Fahrradhelms ein Mitverschulden des Radfahrers? Es gibt inzwischen zwei Beachtenswerte OLG-Entscheidungen zum Thema, die demonstrieren, dass hier viel Unsicherheit herrscht.
Oberlandesgericht Celle: Kein grundsätzliches Mitverschulden
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht – ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (OLG Celle, 14 U 113/13)
OLG Schleswig: Grundsätzliches Mitverschulden
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw) und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.
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