In Markenrechtsprozessen kann schnell streitig – und ein probates Verteidigungsmittel – sein, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Marke stattgefunden hat. Hierzu hat der BGH (I ZR 91/13) nunmehr entschieden
Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durch- fuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.
Es ist also keineswegs möglich, alleine mit Durchführungen eine rechtserhaltende Benutzung vorzuweisen.
Der BGH zur rechtserhaltenden Benutzung:
Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (…) Ob die Marke ernsthaft im Inland benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke ge- schützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (…)
Dabei müssen die Benutzungshandlungen einen Inlandsbezug aufweisen (…) Für international registrierte Marken gelten keine anderen Maßstäbe (…)
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