Lohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

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Dies hat das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 11.3.2019, S 34 BA 68/18) im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet hatte. Sie führte dann Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhal- tung für verschiedene Auftraggeber aus. Seit 2008 war sie für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Sie arbeitete 35 Arbeitsstunden pro Monat und erhielt dafür einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR. Die Frau führte die Tätigkeit haupt- sächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Frau in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

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Nach Auffassung des SG Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit vor. Vielmehr habe die Frau die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Frau in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und bei ihrer Arbeit mit den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengearbeitet habe.

Auch habe die Frau die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht. Sie sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen des Unternehmens abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten.

Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Frau kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere bestehe kein Unternehmerrisiko, da ein Festgehalt gezahlt worden sei. Dass die Frau die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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