Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäfts führer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entge genhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2.7.2019, II ZR 252/16). Er hielt damit an seiner bisherigen Recht sprechung fest. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall voraussetze, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedro hende Lage gebracht wurde. Ob dafür im Einzelfall ausreichend ist, dass der Gesellschaft ein außerordentlich hoher Schaden zugefügt wurde, blieb im vorliegenden Fall jedoch offen.
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