Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäfts führer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entge genhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2.7.2019, II ZR 252/16). Er hielt damit an seiner bisherigen Recht sprechung fest. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall voraussetze, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedro hende Lage gebracht wurde. Ob dafür im Einzelfall ausreichend ist, dass der Gesellschaft ein außerordentlich hoher Schaden zugefügt wurde, blieb im vorliegenden Fall jedoch offen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig zu straf- und IT-rechtlichen Themen.