Das Landesarbeitsgericht Hamm (1 Sa 1152/14) hatte sich mit der Vergütungspflicht eines Praktikums zu beschäftigen und hat festgestellt:
Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufs-vorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht.
Dem steht es auch nicht entgehen, wenn eine so starke Einbindung in den Betrieb stattfindet, wie bei einem Arbeitsverhältnis. Hier ist nämlich zu prüfen, ob dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können.
- OLG Schleswig zur Vertragslaufzeit und Vorleistungspflicht bei Radiowerbung - 12. Februar 2025
- Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware - 12. Februar 2025
- Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - 12. Februar 2025