Kündigungsbutton: Anforderungen an die Gestaltung des Kündigungsprozesses bei online abgeschlossenen Verträgen

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 20 UKl 3/23 vom 23.05.2024) geht esum die Anforderungen an die Gestaltung des Kündigungsprozesses bei online abgeschlossenen Verträgen für Strom- und Gaslieferungen. Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung der Webseite eines Anbieters, bei der es aus Sicht eines Verbraucherschutzverbandes zu einer Behinderung der Kündigung kam.

Der Kläger argumentierte, dass die Ausgestaltung der Kündigungsfunktion den Verbraucherschutzvorschriften widersprach, insbesondere den Regelungen des § 312k BGB. Die Entscheidung ist exemplarisch für ein zunehmendes Probem im eCommerce.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Energieversorger, bot auf ihrer Webseite den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Am unteren Ende der Kontaktseite gab es einen Button „Verträge kündigen“, der die Kunden nach der Auswahl zu einer Anmeldemaske führte. Um die Kündigung abschließen zu können, mussten die Kunden sich entweder mit Benutzernamen und Passwort einloggen oder, falls sie nicht registriert waren, die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben. Diese Zwischenschritte sah der Kläger als unzulässig an, da sie aus seiner Sicht eine unnötige Hürde darstellten und gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstoßen.

Argumente der Parteien

  • Kläger: Der Kläger argumentierte, dass der Kündigungsprozess durch die vorgeschaltete Anmeldemaske erschwert werde. Nach § 312k BGB müsse der Prozess zweistufig aufgebaut sein: Eine Kündigungsschaltfläche, die unmittelbar auf eine Bestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche führt. Durch die zusätzliche Anmeldemaske werde eine unnötige Hürde eingebaut, die es den Verbrauchern erschwere, den Vertrag zu kündigen.
  • Beklagte: Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Abfrage der Vertragskontonummer und der Postleitzahl erforderlich sei, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen für die Kündigung vorlägen. Ohne diese Daten könnte der Prozess am Ende scheitern, was für den Verbraucher unvorteilhaft sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Kläger recht und entschied, dass der Kündigungsprozess der Beklagten nicht den Anforderungen des § 312k BGB entsprach. Der Prozess müsse so gestaltet sein, dass die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher direkt zu einer Bestätigungsseite führt, auf der alle relevanten Informationen sowie eine Bestätigungsschaltfläche enthalten sind. Die von der Beklagten gewählte Lösung, bei der eine zusätzliche Anmeldemaske zwischen Kündigungs- und Bestätigungsseite geschaltet wurde, sei unzulässig. Diese dreistufige Ausgestaltung widerspreche der gesetzlichen Vorgabe, einen möglichst einfachen und barrierefreien Kündigungsprozess zu ermöglichen.

Begründung

Das Gericht führte aus, dass der Kündigungsprozess nach § 312k BGB zweistufig aufgebaut sein müsse. Eine zusätzliche Seite, auf der der Kunde zunächst seine Identität verifizieren müsse, sei nicht zulässig. Der Verbraucher müsse nach Betätigung des Kündigungsbuttons unmittelbar auf eine Seite geleitet werden, auf der er den Vorgang abschließen könne. Die von der Beklagten verwendete Lösung mit einer zusätzlichen Anmeldemaske stelle eine Erschwerung dar, die vom Gesetz nicht vorgesehen sei.

Die Beklagte wurde verurteilt, den Kündigungsprozess entsprechend anzupassen und eine Lösung bereitzustellen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus wurde sie zur Zahlung von 260 Euro an den Kläger verurteilt.

Weitere Urteile zum Kündigungsbutton

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf reiht sich in eine wachsende Reihe von Urteilen ein, die den Schutz der Verbraucher bei der Vertragskündigung stärken und Unternehmen verpflichten, ihre digitalen Kündigungsprozesse klar und benutzerfreundlich zu gestalten:

  1. OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2024 (Az. 3 U 2214/23): Das OLG Nürnberg beschäftigte sich ebenfalls mit der Frage der Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons. In diesem Fall ging es um die Kündigungsmöglichkeit für Abonnements, die nur im geschützten Kundenbereich nach einem Login zugänglich war. Das Gericht stellte klar, dass der Kündigungsbutton auch außerhalb eines solchen Bereichs ständig verfügbar und leicht zugänglich sein muss​.

    Diese Entscheidung unterstreicht den Grundsatz, dass die Kündigung ebenso einfach sein muss wie der Vertragsabschluss.Besonders relevant für die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die Feststellung des OLG Nürnberg, dass eine Zugangshürde – wie z.B. ein Login – nicht als „leicht zugänglich“ im Sinne des § 312k BGB gilt. Dies bestätigt die Auffassung des OLG Düsseldorf, dass der Zugang zum Kündigungsbutton direkt und ohne vorherige Identifikationsschritte erfolgen muss.
  2. LG München I, Urteil vom 16.11.2023 (Az. 12 O 4127/23): Das LG München I urteilte über die Lesbarkeit und Auffindbarkeit eines Kündigungsbuttons. In diesem Fall war der Kündigungsbutton in einer schlecht lesbaren Schrift und in kontrastarmen Farben dargestellt sowie erst nach mehreren Klicks erreichbar​. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Gestaltung den Anforderungen des § 312k BGB nicht genügt, da der Button sowohl gut lesbar als auch unmittelbar zugänglich sein muss.

    Diese Entscheidung fügt der Besprechung des OLG Düsseldorf eine weitere Dimension hinzu: Neben der direkten Erreichbarkeit ist auch die visuelle Gestaltung des Buttons entscheidend. Er darf nicht versteckt oder schwer lesbar sein, sondern muss für den Verbraucher leicht auffindbar und sofort erkennbar sein.

Mehr zum Kündigungsbutton

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB stellt einen wichtigen Baustein im modernen Verbraucherschutz dar. Er wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Verbraucher Online-Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, genauso einfach kündigen können, wie sie sie abschließen. Dieser Beitrag fasst die rechtlichen Hintergründe, den Kontext der Schaffung des § 312k BGB sowie aktuelle Meinungen in der Literatur zusammen.

Hintergrund und Zielsetzung des § 312k BGB

Der § 312k BGB wurde am 1. Juli 2022 im Rahmen des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ eingeführt. Ziel dieser Norm ist es, das Ungleichgewicht zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragskündigung im elektronischen Geschäftsverkehr zu beseitigen. Bis zur Einführung dieser Regelung hatten viele Unternehmen den Prozess der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (wie Abonnements oder langfristigen Dienstleistungen) absichtlich verkompliziert, um die Kundenbindung zu verlängern.

Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Verträge ohne große Hürden kündigen können. Dafür muss der Unternehmer eine deutlich sichtbare, gut lesbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche auf seiner Webseite bereitstellen, die eindeutig mit „Verträge hier kündigen“ beschriftet ist. Nach Betätigung dieser Schaltfläche wird der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet, wo er durch Eingabe bestimmter Vertragsinformationen die Kündigung rechtsverbindlich erklären kann.

Kontext und historische Entwicklung

Der Kündigungsbutton baut auf den Regelungen zur „Button-Lösung“ des § 312j BGB auf, die 2012 eingeführt wurde, um Verbraucher vor versteckten Kosten bei Online-Verträgen zu schützen. Die Button-Lösung verlangt, dass Verbraucher vor einem Vertragsabschluss eindeutig darüber informiert werden, dass sie eine zahlungspflichtige Leistung in Anspruch nehmen. Im ähnlichen Sinne zielt § 312k BGB darauf ab, das Beenden eines Vertrags so transparent und einfach wie möglich zu gestalten.

Ein besonderer Aspekt des Kündigungsbuttons ist die Verpflichtung des Unternehmers, die Schaltfläche ständig verfügbar zu machen. Das bedeutet, dass der Button jederzeit auf der Webseite des Anbieters ohne wesentliche Zwischenschritte oder Hindernisse erreichbar sein muss.

Problemfelder und Kritik in der Praxis

Die Einführung des Kündigungsbuttons wurde von Verbraucherschutzorganisationen wie den Verbraucherzentralen überwiegend begrüßt, allerdings zeigen erste Umsetzungen in der Praxis deutliche Mängel. Eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Bayern ergab, dass viele Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt haben. Auf einigen Webseiten fehlt der Button gänzlich, auf anderen ist er schlecht sichtbar oder durch mehrere Klicks versteckt.

Ein weiteres Problem liegt darin, dass Unternehmen oft zusätzliche Schritte, wie etwa die Bestätigung der Kündigung per Telefon, verlangen, was nicht gesetzeskonform ist. Solche zusätzlichen Hürden widersprechen der Absicht des Gesetzgebers, die Kündigung so einfach wie den Abschluss eines Vertrags zu machen.

Diskussionen in der Literatur

Die wissenschaftliche Diskussion konzentriert sich auf verschiedene Aspekte der Umsetzung und Auslegung des § 312k BGB. Beispielsweise wird darüber diskutiert, ob die Regelung auch auf mobile Anwendungen (Apps) anwendbar ist, da der Wortlaut des Gesetzes von einer „Webseite“ spricht. Nach einigen Auffassungen in der Literatur, wie Kloth argumentiert, sollten auch Apps erfasst werden, da sie genauso wie Webseiten dazu dienen, Dauerschuldverhältnisse zu begründen und zu kündigen.

Ein weiteres Diskussionsthema ist die Frage, ob „das Zahlen mit Daten“ (also das Überlassen von personenbezogenen Informationen anstelle von Geld) ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 312k BGB fällt. Während einige Stimmen in der Literatur eine enge Auslegung des Begriffs der „entgeltlichen Leistung“ fordern, plädieren andere für eine weite Auslegung, die auch datengetriebene Geschäftsmodelle umfasst.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an den Online-Kündigungsprozess gestellt werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher den Kündigungsprozess ohne unnötige Hürden abschließen können. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Verbraucherschutz, da es verhindert, dass Kündigungen durch technische oder administrative Barrieren erschwert werden.

Für Verbraucher bleibt die gute Nachricht, dass sie durch den Kündigungsbutton einfacher und schneller aus Dauerschuldverhältnissen herauskommen sollten, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Auch die Entscheidungen des OLG Nürnberg und des LG München I stützen die Grundsätze, die auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil festgelegt hat. Der Kündigungsprozess muss einfach, transparent und ohne unnötige Hürden gestaltet sein. Ein Login oder eine schwer auffindbare Kündigungsschaltfläche stellen unzulässige Barrieren dar, die gegen den Verbraucherschutz verstoßen. Diese Urteile verdeutlichen, dass die Anforderungen des § 312k BGB streng sind und klar regeln, dass Verbraucher keinen unnötigen Aufwand betreiben müssen, um einen Vertrag zu kündigen.

Die Einführung des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB ist letzten Endes ein durchaus bedeutender Schritt im Verbraucherschutz und trägt dazu bei, die Rechte der Verbraucher im digitalen Raum zu stärken. Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben zeigen die ersten Praxisbeispiele jedoch, dass viele Unternehmen Schwierigkeiten haben, die Anforderungen umzusetzen (ich selbst stolpere regelmässig über mangelnde Umsetzung). Auch die rechtliche Diskussion über den genauen Anwendungsbereich des § 312k BGB ist bisher nicht abgeschlossen. Insbesondere im Hinblick auf Apps und datengestützte Geschäftsmodelle werden weitere gerichtliche Klärungen und Anpassungen erwartet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.