Kreditbetrug: Wann liegt ein kaufmännischer Betrieb vor?

Eine im Wirtschaftsstrafrecht bedeutsame aber gemeinhin unbekannte Norm oder der in §265b StGB normierte “Kreditbetrug”, mit dem eine Bonität vorgegaukelt wird. Gemäß § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB fallen allerdings nur solche Betriebe und Unternehmen in den Anwendungsbereich des Tatbestands des §265b StGB, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Da § 265b Abs. 1 StGB ausreichen lässt, dass der Täter einen Betrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB vortäuscht, muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht tatsächlich erforderlich sein. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter vorgibt, dass der Kredit für ein Unternehmen bestimmt ist, das einen solchen Geschäftsbetrieb erfordert. Doch wann ist das anzunehmen?

Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb umfasst üblicherweise eine kaufmännische Buch- und Kassenführung (vgl. §§ 238 ff. HGB), kaufmännische Korrespondenz und deren Aufbewahrung, das Geben und Nehmen von Kredit, die Beschäftigung von ausgebildetem Personal und die Einrichtung einer Bankverbindung. Ob nun ein derart eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist eine Gesamtbewertung aller maßgeblichen Faktoren vorzunehmen:

Zu den danach relevanten Kriterien gehören die Höhe des Umsatzes, die Höhe des Anlage- bzw. Betriebskapitals, die Anzahl und Art der Beschäftigten, die Größe und Anzahl der Betriebstätten, die Anzahl der Kunden- und Geschäftsbeziehungen, der Umfang der Korrespondenz, die Natur und Vielfalt der betriebenen Geschäfte, die Anzahl der Geschäftsvorfälle, Art und Umfang von Bank- und Kreditgeschäften, Teilnahme am Frachtverkehr, lokale oder überregionale Betätigung, Umfang der Lagerhaltung und Ausmaß der Werbung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 265b Rn. 8; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 265b Rn. 10; Tiedemann, in: LK, 12. Aufl. 2012, § 265b Rn. 30; Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, 2017, § 265b Rn. 3; Hellmann, in: NK, 4. Aufl. 2013, § 265b Rn. 16; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 1 Rn. 23).

LG Hamburg, 630 KLs 2/17

Rechtliche Anforderungen sind nicht maßgeblich, sondern vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Daher muss bei Handelsgesellschaften außer Betracht bleiben, dass diese gemäß § 6 Abs. 1 HGB zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind. Auch bei Formkaufleuten kommt es allein darauf an, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang der Tätigkeit der jeweiligen Handelsgesellschaft erforderlich ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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