Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.
So entschied es das Finanzgericht Köln (14 K 719/19), jedoch ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem Fall hatten die Steuerpflichtigen wegen einer fehlerhaften Wider- rufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen.
Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertrag- steuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.
Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Nach Meinung des FG ist der Betrag aufzuteilen:
- Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR).
- Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).
Beachten Sie: Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.
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