Immer wieder wird darüber gestritten, was Inhaftierte in einer JVA an „Ausstattung“ haben dürfen. Schon fast Legendär war 2004 die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (3 Ws 1384/02), dass eine „Playstation 2“ die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährden würde. Wer das kennt, der ist sicherlich nicht darüber überrascht, was das OLG Celle zu einem „Nintendo DS“ zu sagen hat.
Das OLG Celle (1 Ws 488/10) bestätigt die Entscheidung einer JVA, dass einem Inhaftierten der Wunsch nach einem Nintendo DS Lite zu versagen ist. Die Begründung ist recht einfach: Diese Konsole bietet die Möglichkeit (ggfs. über Zusatzprogramme) drahtlos zu kommunizieren (etwa mit Chats). Man sieht letztlich sogar die Gefahr einer „Audio-Verbindung“ zu einem anderen Nutzer. Insofern war die Entscheidug der Versagung rechtmäßig.
Den Laien mag es überraschen, letztlich aber ist die Problematik keine neue – ebenso wie die Tatsache, dass letztlich der Versuch, die (unkontrollierte) Kommunikation mit der Außenwelt zu unterbinden, bis heute im Versuchsstadium steckt.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.