Kartellrecht: Zum Anspruch auf Akteneinsicht

Der (KVR 55/14) hat sich nochmals deutlich zur in Kartellverfahren geäußert und im Leitsatz recht kryptisch festgehalten:

Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des An- wendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Ermes- sen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehendes Akteneinsichtsrecht haben. Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage nach § 32b GWB geendet hat.

Kurzum: Ein Akteneinsichtsrecht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, alleine das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen Unternehmen ist dabei kein Grund, zwingend das Akteneinsichtsgesuch zurück zu weisen – vielmehr muss ein potentiell Geschädigter es nicht hinnehmen, wenn er hier seine faktisch einzige Möglichkeit zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen verliert.

Aus der Entscheidung:

Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt hat.
aa) Hierzu ist die Darlegung eines eigenen, gewichtigen und auf andere Weise nicht zu befriedigenden Interesses erforderlich, das gerade auch im Zu- sammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rech- ten stehen kann. Die Annahme eines solchen Interesses ist nicht auf Fälle be- schränkt, in denen der Antragsteller zu der Behörde in einer konkreten Rechts- beziehung steht und die fraglichen Akten einen Bezug zu dieser Rechtsbezie- hung haben (BVerwGE 30, 154, 160; BVerwGE 61, 15, 22 f.; unklar BVerwGE 69, 278, 280). Vielmehr kann das Interesse auch in der Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche liegen, wenn der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OVG Münster, NJW 1989, 544 f.; OVG Kob- lenz, NVwZ 1992, 384; OVG Schleswig, NVwZ 1996, 408, 409; VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 393/06, juris Rn. 15; VG Braunschweig, NJW 1987, 459).

Der Antragsteller möchte durch die Akteneinsicht Erkenntnisse für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Betroffene gewinnen. Hierzu muss er die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzan- spruchs nach § 33 Abs. 3 GWB, insbesondere einen Kartellverstoß der Be- troffenen, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei kann der Antragsteller bereits der Verfügung der Landeskartellbehörde vom 2. Dezember 2013 ver- schiedene Umstände im Hinblick auf die Marktabgrenzung und die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen entnehmen. Die Frage eines Kartellver- stoßes der Betroffenen wurde in dieser Verfügung jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insbesondere hat die Landeskartellbehörde offen gelassen, ob die von ihr herangezogenen Vergleichsunternehmen tatsächlich im konkreten Fall vergleichbar waren und ob die von der Betroffenen geltend gemachten Recht- fertigungsgründe nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorlagen. Wie das Beschwerde- gericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass die begehrte Akteneinsicht weitere Erkenntnisse hierzu ergibt. Diese Umstände sind für den Antragsteller zur Beantwortung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang er erhebt, von Bedeutung. Dass der Akte keine über die Verfügung vom 2. Dezember 2013 hinausgehenden Erkenntnisse über die von der Landeskar- tellbehörde herangezogenen Vergleichsunternehmen oder die von der Betroffe- nen konkret vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB entnommen werden können, zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Ob der Antragsteller mit Hilfe der Akteneinsicht einen Anspruch auf Schadensersatz mit hinreichender Aussicht auf Erfolg wird darlegen können, oder ob die begehrte Akteneinsicht, wie die Landeskartellbehörde meint, dem Antragsteller dies nicht ermöglichen wird, bleibt der Prüfung des Antragstellers vorbehalten. Das ver- mag die Akteneinsicht jedoch nicht von vornherein auszuschließen. Anderen- falls würde die dem Antragsteller zustehende rechtliche Prüfung seiner Pro- zessrisiken und -chancen anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf die Landeskartellbehörde übertragen.
Das berechtigte Interesse kann nicht im Hinblick auf ein bloßes Ausfor- schungsinteresse des Antragstellers abgelehnt werden. Bei der vom Antragstel- ler in den Blick genommenen Zivilklage handelt es sich nicht um eine von vorn- herein aussichtslose Klage. Vielmehr könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers als Kunde der Betroffenen ergeben, sollte der Verdacht der Landeskartellbehörde im Hinblick auf einen Preismissbrauch zutreffend gewesen sein.

Vom Antragsteller kann schließlich auch nicht verlangt werden, dass er, wie von den Rechtsbeschwerden unter Bezugnahme auf die zur Akteneinsicht in Kommissionsakten ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 27. Februar 2014 (C-365/12 P, WUW/E EU-R 2939, Rn. 101 ff. – EnBW) geltend gemacht, im Einzelnen darlegt, in welche bestimm- ten Dokumente er Einsicht nehmen möchte. Dem steht entgegen, dass einem Antragsteller regelmäßig der genaue Akteninhalt nicht bekannt sein wird und er daher auch keine Dokumente benennen kann, die Gegenstand der Aktenein- sicht sein sollen. Es genügt vielmehr, dass der Antragsteller substantiiert dar- legt, wofür er die Akten benötigt, so dass die Behörde einerseits das berechtigte Interesse des Antragstellers prüfen und andererseits erkennen kann, auf wel- che Akten(-teile) sich der Antrag erstreckt. Dies entspricht auch der Ausgestal- tung des Akteneinsichtsrechts des Geschädigten nach § 406e StPO im Rah- men von Kartellbußgeldverfahren. Danach ist ebenfalls lediglich die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich, das in der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche liegen kann (vgl. BVerfG, BeckRS 2009, 18693, Rn. 22 ff.), ohne dass einzelne Unterlagen benannt werden müssten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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