In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (1 ORs 205/25) ging es um die schwierige Abgrenzung zwischen strafbarer Kinderpornografie und neutralen Abbildungen unbekleideter Kinder. Dabei wird deutlich, wie stark die strafrechtliche Bewertung von der Perspektive eines objektiven Betrachters abhängt und wie schnell kulturelle oder dokumentarische Kontexte in den Hintergrund treten, wenn Bildausschnitte isoliert betrachtet werden.
Zwischen völkerkundlichem Film und strafbarer Fokussierung
Der Angeklagte hatte auf seinem Mobiltelefon fünf Bilddateien gespeichert, die aus einem völkerkundlichen Film über ein indigenes Volk stammten und das Thema Beschneidung behandelten. Während das Amtsgericht Leverkusen noch einen Freispruch erteilt hatte, verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das OLG Köln bestätigte zwar den Schuldspruch im Grundsatz, korrigierte jedoch die Bewertung einer der Bilddateien und verwies die Sache in den Rechtsfolgen an das Landgericht zurück.
Der Fall illustriert das Dilemma, vor dem Gerichte stehen, wenn sie zwischen legitimer Dokumentation und strafbarer Sexualisierung unterscheiden müssen. Der Angeklagte berief sich darauf, dass die Bilder aus einem ethnologischen Kontext stammten und keinen sexuellen Bezug hätten. Das OLG Köln betonte jedoch, dass es allein auf die Wirkung der Abbildung auf einen durchschnittlichen Betrachter ankomme – nicht auf die Absicht des Erstellers oder den ursprünglichen Kontext.
Wann ist eine Abbildung sexuell aufreizend?
Nach § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1c StGB ist ein Inhalt kinderpornographisch, wenn er die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Das OLG Köln stellt klar, dass es dabei auf eine sexuell konnotierte Fokussierung ankommt, die über eine neutrale Abbildung hinausgeht. Entscheidend sind Faktoren wie Bildkomposition, Kameraperspektive, Ausschnitt und Haltung des Kindes.
Bei zwei der Bilddateien bejahte das Gericht eine solche Fokussierung: Die Nahaufnahmen zeigten einen Jungen, der seinen Penis mit beiden Händen hält, wobei der Bildausschnitt ausschließlich auf den Genitalbereich gerichtet war. Hier sah das Gericht zu Recht eine sexuell aufreizende Darstellung, da ein objektiver Betrachter kaum annehmen könne, es handele sich um eine harmlose Aufnahme oder ein medizinisches Lehrbuch.
Anders verhält es sich bei der dritten Bilddatei. Zwar waren auch hier die Genitalien zweier Jungen zu sehen, doch der Ausschnitt war weiter gewählt und zeigte größere Teile der Körper. Zudem befanden sich die Jungen in einer Gruppe, und nur einer von ihnen berührte seinen Penis leicht mit dem Daumen. Das OLG Köln verneinte hier den kinderpornographischen Charakter, da die Abbildung aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters auch als neutrale Dokumentation interpretiert werden könne.
Diese Differenzierung ist bemerkenswert, weil sie zeigt, wie stark die strafrechtliche Bewertung von der konkreten Bildgestaltung abhängt. Selbst wenn der Ursprungskontext – etwa ein völkerkundlicher Film – bekannt wäre, kommt es allein auf die Wirkung der isolierten Abbildung an. Das Gericht betont damit die Objektivität des Maßstabs, der keine Rücksicht auf die Motive des Erstellers oder Besitzers nimmt.
Wenn der Ausschnitt über die Straflosigkeit entscheidet
Problematik der Kontextlosigkeit
Besonders interessant ist die Frage, wie mit Abbildungen umzugehen ist, die aus einem größeren Zusammenhang gerissen wurden. Der Angeklagte argumentierte, die Bilder stammten aus einem dokumentarischen Film und hätten keinen sexuellen Bezug. Das OLG Köln wies dies zurück: Sobald ein Bildausschnitt so gewählt wird, dass er sich von seinem ursprünglichen Kontext löst und eine sexuell aufreizende Wirkung entfaltet, ist die Strafbarkeit gegeben.
Dies wirft die Frage auf, ob und wie Gerichte den ursprünglichen Kontext berücksichtigen können, wenn dieser aus der Abbildung selbst nicht ersichtlich ist. Das OLG Köln stellt klar, dass es auf die Beweggründe des Erstellers nicht ankommt. Doch was ist mit dem Besitzer, der die Bilder in einem anderen Kontext speichert – etwa zu wissenschaftlichen oder dokumentarischen Zwecken? Die Entscheidung lässt offen, ob und wie solche Motive in die Bewertung einfließen könnten. Hier zeigt sich eine Lücke im Strafrecht, das zwischen der objektiven Wirkung einer Abbildung und der subjektiven Intention des Besitzers nicht immer klar unterscheidet.
Strafzumessung und Einziehung des Mobiltelefons
Das OLG Köln hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht fälschlicherweise von drei statt zwei kinderpornographischen Bilddateien ausgegangen war. Dies könnte zu einer milderen Strafe führen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass nicht das gesamte Mobiltelefon eingezogen werden dürfe, sondern nur das Speichermedium, auf dem die Bilder gespeichert waren. Diese Präzisierung ist wichtig, da sie die Verhältnismäßigkeit der Einziehung betont.
Im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung unterstreicht die Entscheidung, dass die Einziehung eines gesamten Endgeräts nur im Ermessen des Gerichts steht und nicht automatisch erfolgt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass Mobiltelefone teure und unersetzliche Werkzeuge des täglichen Lebens sind. Ich merke das hier fortlaufend, weil die Leute mich lieber ständig damit nerven, wann sie ihr Smartphone endlich wiederbekommen, statt sich auf die Problematik der Straferwartung zu konzentrieren. Eine pauschale Einziehung wäre jedenfalls unverhältnismäßig, wenn sich die strafbaren Inhalte auf ein einzelnes Speichermedium beschränken.
Nüchtern bleiben

Das Thema ist zu Recht emotional extrem aufgeladen, auch wenn ein erheblicher Teil der Fälle nichts mit dem zu tun hat, was der unerfahrene Laie erwartet. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt dazu passend, wie schwierig es ist, die Grenze zwischen strafbarer Kinderpornografie und legitimen Abbildungen zu ziehen. Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung hat zwar absolute Priorität, dies darf jedoch nicht dazu führen, dass dokumentarische oder wissenschaftliche Inhalte pauschal kriminalisiert werden.
Die objektive Betrachterperspektive ist zwar ein sinnvoller Maßstab, birgt aber auch Risiken. Wenn Gerichte ausschließlich auf die Wirkung einzelner Bildausschnitte abstellen, können kulturelle oder dokumentarische Kontexte verloren gehen. Dies könnte beispielsweise Ethnologen, Ärzte oder Künstler verunsichern, die mit Abbildungen unbekleideter Kinder arbeiten. Letztlich bleibt die Frage, wie das Strafrecht differenziertere Lösungen finden muss – etwa durch eine Berücksichtigung des Besitzzwecks oder eine klarere Abgrenzung zwischen dokumentarischen und sexuell motivierten Abbildungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besitzmotiv im Kern irrelevant ist.
Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, ob eine Abbildung tatsächlich sexuell aufreizend wirkt oder ob sie aus dem Kontext gerissen wurde. Dabei sind Gerichte oft überfordert. Ich hatte vor kurzem bei einem Landgericht eine Vorsitzende, die offenkundig vollkommen überfordert damit war, ihre persönliche, moralinsaure Auffassung von einer professionellen, juristischen Handhabe zu trennen. Das gipfelte darin, dass selbst die absolut erfahrene Staatsanwältin mir in meinen Ausführungen zustimmte, die Vorsitzende sich jedoch in moralischem Bla Bla verlor und auch der letzte Zuschauer endgültig verstand, dass sie – aus dem Zivilrecht kommend – offenkundig schlicht Angst hatte, jemand könnte denken, sie fände das Verhalten vertretbar. Hier trennt sich im Strafrecht die Spreu vom Weizen: Gute Strafrechtler können innere Haltung und Handhabung des Gesetzes klar trennen.
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