Gerichtliche Anordnung der Entnahme von Blutproben gem. §§ 81a, 81e StPO

Eine Anordnung der Entnahme von Körperzellen muss hinreichend bestimmt sein -darf aber auch nicht zu Eng gefasst sein. Die Anordnung, dass „die körperliche Untersuchung der Angeschuldigten zur Entnahme einer Blutprobe oder zur Durchführung eines körperlichen Eingriffs zur Gewinnung von Körperzellen“ angeordnet werde, ist im Ergebnis noch hinreichend bestimmt:

Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2011 – III – 4 Ws 488/11 – juris m.w.N.). Dem Angeschuldigten ist zuzugeben, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Formulierung „zur Durchführung eines körperlichen Eingriffs zur Gewinnung von Körperzellen“ Anlass zu Zweifeln gibt, da diese Formulierung Eingriffe umfasst, die von einer bloßen Speichelentnahme oder Abstrichen bis hin etwa zum Herausschneiden von Haut o.ä. reichen können. Allerdings ergibt der Gesamtzusammenhang des Beschlusstenors und der Beschlussgründe, dass es bei dem hier in Frage stehenden körperlichen Eingriff von vornherein nur um eine Speichelprobenentnahme gehen kann. Das zeigt sich daran, dass der körperliche Eingriff nach dem Beschlusstenor durch die freiwillige Abgabe einer Speichelprobe abgewendet werden kann, diese also für den Zweck der Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist, und daran, dass das Landgericht bei seiner Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von einer relativen Geringfügigkeit des Eingriffs ausgeht, was gerade bei Entnahme einer Speichelprobe auch zutrifft. Rein ergänzend sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschluss auch zwangslos in diesem Sinne verstanden hat, wenn sie in der Verfügung vom 28.01.2020 (Bl. 8 DNA-Sonderheft) die Kreispolizeibehörde zur Vollstreckung des Beschlusses mit dem Zusatz „Blutprobenentnahme bzw. Speichelprobenentnahme“ auffordert. Letztlich ist es auch nur zu einer Speichelprobenentnahme gekommen.

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 64/20

Zur Beschwerde weist das Gericht darauf hin:  Die Statthaftigkeit soll – entgegen dem Gesetzeswortlaut – dann gegeben sein, wenn die angeordnete Beweisaufnahme unzulässig ist, insbesondere eine Grundrechtsverletzung – wie hier jedenfalls der Sache nach – geltend gemacht wird (OLG Köln, Beschl. v. 09.03.2004 – 2 Ws 32/04 – juris) oder bei ihr gesetzeswidrig verfahren wurde (vgl. Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, , 26. Aufl., § 202 Rdn. 21 m.w.N.). Angesichts dessen bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob sich das Landgericht gerade im Hinblick auf die zu treffende Eröffnungsentscheidung weitere Sachverhaltsaufklärung verschaffen wollte, was bei einem auf § 202 StPO gestützten Vorgehen erforderlich wäre (Ritscher in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 202 Rdn. 3 m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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