Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 107/21, hat klargestellt, dass es kein zwingendes Problem darstellen muss, wenn eine Nebenbeteiligte im behördlichen Verfahren durchgehend als Betroffene bezeichnet wird.
Nebenbeteiligte als Betroffene?
Zwar kann eine juristische Person eine Ordnungswidrigkeit nicht selbst begehen, sondern ihr wird lediglich das Handeln ihrer Organe zugerechnet, so das OLG. Bei der juristischen Person handelt es sich daher auch im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG nur um eine Nebenbeteiligte bzw. Nebenbetroffene, die als solche zu bezeichnen ist.
Wenn der Begründung des Bußgeldbescheides iaber aus Sicht eines verständigen Adressaten hinreichend zu entnehmen ist, dass die Nebenbeteiligte in dieser Rolle belangt wird und die Rechtsstellung der Nebenbeteiligten im Verfahren daher keinem Zweifel unterliegt, wiegt der Mangel nicht so schwer, dass er die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides beeinträchtigen könnte. Zudem beeinträchtigt die unzureichende Benennung der handelnden Person lediglich die Informations- und nicht die für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides maßgebliche Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides.
Konkretisierung des Bußgeldbescheids
Des Weiteren hat der Bußgeldbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG u.a. die Bezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung zu enthalten. Wenn nicht der Nebenbeteiligte selbst, sondern eine natürliche Person aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 OWiG die Tat begangen haben soll, zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung (wann und wo) begangen haben soll.
Selbst wenn die Bußgeldbehörde beim Versuch, den Tatzeitraum einzugrenzen, die verjährungsrechtliche Fragestellung zwar rechtlich fehlerhaft beurteilt schadet dies nicht, wenn den weiteren Angaben des Bußgeldbescheides (noch) hinreichend klar die notwendigen Daten hervorgehen. Selbst eine unzutreffende rechtliche Bewertung der Verjährungsfrage rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Fehlerhafte rechtliche Bewertungen betreffen ebenfalls ausschließlich die Informationsfunktion und lösen lediglich nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 StPO Hinweispflichten des Gerichts aus!
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