Preisklausel: Tariferhöhung abhängig vom Verbraucherpreisindex in TK-Verträgen könnte wirksamsein

Die Entscheidung des EUGH (C‑326/14) ist aus meiner Sicht für Deutschland nur am Rande von Interesse, gleichwohl hat es eine Erwähnung verdient: In Dauerverträgen wird gerne eine Preisklausel dahingehend verwendet, dass die geschuldete Zahlung von dem objektiv festgestellten Verbraucherpreisindex abhängig ist. Dies kann bei Dauerschuldverhältnissen sinnvoll sein, wenn man einen bestimmten „Wert“ festlegen möchte, der bedingt durch Inflation automatisch mit der Zeit abnimmt. Um diesen Wert möglichst objektiv über die Jahre abzubilden kann man dann den konkreten Preis von der Entwicklung der gesamten Preislage abhängig machen.

In Österreich hatte dies nun ein Provider in TK-Verträgen vorgesehen und es wurde darum gestritten, ob bei einer entsprechenden Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Der EUGH hat nun hinsichtlich der zu rGunde liegenden Richtlinie festgestellt,

dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.

Die Entscheidung ist durchaus interessant, in Deutschland gilt allerdings mit dem Preisklauselgesetz, dass solche Klauseln einem grundsätzlichen Verbot unterliegen, das im Einzelfall erlaubt ist. Dabei ist „langfristiger Vertrag“ im deutschen Rechtsraum dann doch etwas länger als die durchschnittliche Dauer eines TK-Vertrages.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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