EuGH: Urheberrecht und Fahndung (Update)

Der EuGH (C-145/10) befasst sich zur Zeit mit der Frage, ob urheberrechtlich geschützte Fotos im Zuge eines Fahndungsaufrufs von Medien ohne Genehmigung des Urhebers genutzt werden können. In den Schlussanträgen der Generalanwältin – denen sich der Gerichtshof im Regelfall, wenn auch nicht immer, anschließt – findet sich dazu diese interessante Stellungnahme:

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, das Zitat eines Werks auch dann ohne Zustimmung des Urhebers zu erlauben, wenn der zitierende Presseartikel selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Weiter setzt diese Bestimmung zwingend voraus, dass der Zitierende den Namen des Urhebers einer urheberrechtlich geschützten Fotografie angeben muss, soweit sich dies nicht als unmöglich erweist. Eine Angabe erweist sich dann nicht als unmöglich, wenn der Zitierende nicht alle Maßnahmen zur Ermittlung des Urhebers getroffen hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen erschienen.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Falle eines Fahndungsaufrufs, mit dem ein Zweck der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift verfolgt wird, die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Fotografien durch die Medien auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben kann, soweit sich die mit der Fahndung verfolgten Zwecke nicht erledigt haben und die Vervielfältigung objektiv geeignet ist, diese Zwecke zu verfolgen.

Medien können sich nicht unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers zu rechtfertigen.

Update: Der EUGH hat sich mit Urteil vom 1.12.2011 der Meinung im Wesentlichen angeschlossen. Dabei stellt der EUGH klar (dazu speziell Rn. 138-149) klar, dass in den Fällen, in denen ein Fahndungsfoto ohne Benennung des Urhebers übernommen wird, die Angabe der Quelle des Fotos ausreichend sein wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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