Das Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 16836/12) stellte – letztlich wohl korrekt – klar, dass ein Arbeitnehmer zwar ebenso wie ein Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Auch ist das dauerhafte Heranziehen zu Überstunden ggfs. ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt.
Aber: Nach §314 BGB ist eine Abmahnung vor Kündigung notwendig. Das Arbeitsgericht sah keinen Grund und keine Möglichkeit, diese gesetzlich vorgesehene Notwendigkeit bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuschränken.
Ergebnis: Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchten, werden regelmäßig den Arbeitgeber erst abmahnen müssen!
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).