Das Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 16836/12) stellte – letztlich wohl korrekt – klar, dass ein Arbeitnehmer zwar ebenso wie ein Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Auch ist das dauerhafte Heranziehen zu Überstunden ggfs. ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt.
Aber: Nach §314 BGB ist eine Abmahnung vor Kündigung notwendig. Das Arbeitsgericht sah keinen Grund und keine Möglichkeit, diese gesetzlich vorgesehene Notwendigkeit bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuschränken.
Ergebnis: Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchten, werden regelmäßig den Arbeitgeber erst abmahnen müssen!
- Die Komplexität von „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen im Strafrecht - 29. März 2024
- Kammergericht Berlin zum Thema „Nein heißt Nein“ - 29. März 2024
- Vergewaltigung - 29. März 2024