Das Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 16836/12) stellte – letztlich wohl korrekt – klar, dass ein Arbeitnehmer zwar ebenso wie ein Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Auch ist das dauerhafte Heranziehen zu Überstunden ggfs. ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt.
Aber: Nach §314 BGB ist eine Abmahnung vor Kündigung notwendig. Das Arbeitsgericht sah keinen Grund und keine Möglichkeit, diese gesetzlich vorgesehene Notwendigkeit bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuschränken.
Ergebnis: Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchten, werden regelmäßig den Arbeitgeber erst abmahnen müssen!
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.