Es zeigt sich zunehmend, dass Strafverteidiger sich spezialisieren müssen – wer gut im Verkehrsstrafrecht ist, kann nicht automatisch auch Cybercrime-Fälle bearbeiten. Ohne Fachkenntnis in IT-Forensik und aktuelles Wissen über Cybersecurity wird es schwer, potentielle Beweisrisiken realistisch einzuschätzen – die sich auch während eines langes Prozesses noch verändern können. Wenn etwa plötzlich Zugriff auf Endgeräte möglich ist, der noch während des Ermittlungsverfahrens nicht naheliegend erschien.
Daher sollten Strafverteidiger, die sich im Bereich Cybercrime betätigen möchten, darauf achten, sich dringend Fortzubilden – man sollte Mail-Header ebenso lesen sollen, wie man die forensischen Schwachstellen von Unixsystemen beherrschen muss. Ansonsten droht zunehmend die Gefahr, dass man an die Behörden den Anschluss verliert.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).