Eintragung von „Deutsches Zentrum für … GmbH“

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 77/24) befasst sich mit der Eintragung einer Gesellschaft mit der Bezeichnung „Deutsches Zentrum für … “ in das Handelsregister. Im Kern geht es um die Frage, ob diese Firmenbezeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob sie irreführend ist und damit ein Eintragungshindernis besteht.

Sachverhalt

Die Beteiligte meldete am 11. Januar 2024 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „Deutsches Zentrum für … GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Gesellschaft sollte gemäß ihrer Satzung Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das Registergericht verweigerte die Eintragung und führte an, dass die Firmenbezeichnung „Deutsch“ voraussetze, dass die Gesellschaft auf nationaler Ebene eine bedeutende Stellung einnehme. Dies konnte für die zur Eintragung angemeldete Gesellschaft nicht festgestellt werden. Zudem erwecke die Firmenbezeichnung den Eindruck, dass im Unternehmen der Beteiligten eine nationale Fachkompetenz und überdurchschnittliche personelle sowie institutionelle Ausstattung vorliege.

Rechtliche Analyse

Firmenwahrheit und Irreführung

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Diese Vorschrift soll Geschäftspartner, Mitbewerber und den lauteren Wettbewerb schützen. Eine Firma ist dann zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann.

Bewertung der Firmenbezeichnung

Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für … GmbH“ erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen handelt, das aufgrund seiner betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz zu den führenden Anbietern in diesem Bereich zählt. Das Registergericht und das OLG Düsseldorf stellten jedoch fest, dass die Beteiligte diese Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Die Angabe, man unterhalte Kundenbeziehungen „überall im Land“, reiche nicht aus, um den Firmenbestandteil „Deutsch“ zu rechtfertigen. Zudem sei die Behauptung, eine „zentrale Rolle in der arbeitsmedizinischen Versorgung“ zu spielen, substanzlos und nichtssagend.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg zurück und bestätigte, dass die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für … GmbH“ irreführend sei und daher nicht eingetragen werden könne. Das Gericht stellte klar, dass die Firmenbezeichnung geeignet sei, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorzurufen und damit den Grundsatz der Firmenwahrheit verletze.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betont die Bedeutung des Grundsatzes der Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB. Firmenbezeichnungen müssen klar und wahrheitsgemäß sein und dürfen keine irreführenden Angaben enthalten. Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung darauf achten, dass diese den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und keine falschen Erwartungen bei Geschäftspartnern und Kunden weckt. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass Eintragungsanträge sorgfältig geprüft und substanzielle Nachweise erbracht werden müssen, um eine Eintragung ins Handelsregister zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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