OLG Düsseldorf konkretisiert Maßstäbe des immateriellen Datenschutzschadens: Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 16 U 94/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des immateriellen Schadensbegriffs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geleistet. Der Fall betraf einen typischen „Scraping“-Vorfall, bei dem automatisierte Tools aus öffentlich erreichbaren Plattformbereichen massenhaft personenbezogene Daten absammeln – in diesem Fall unter Nutzung der Mobilfunknummer des Klägers, die über die Plattforminfrastruktur mit einem öffentlich sichtbaren Alias verknüpft war.
Das Gericht sprach dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zu – nicht wegen seelischer Belastung, sondern allein aufgrund des Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Diese Entscheidung folgt zwar der Grundlinie des Bundesgerichtshofs, geht in der dogmatischen Begründung jedoch einen eigenständigen Schritt weiter: Der Kontrollverlust wird nicht nur als ein haftungsbegründender Faktor gewertet, sondern ausdrücklich als der zentrale immaterielle Schaden selbst anerkannt – unabhängig von weiteren negativen Folgen.
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