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  • DSGVO: Digitaler Kontrollverlust als Schaden

    DSGVO: Digitaler Kontrollverlust als Schaden

    OLG Düsseldorf konkretisiert Maßstäbe des immateriellen Datenschutzschadens: Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 16 U 94/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des immateriellen Schadensbegriffs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geleistet. Der Fall betraf einen typischen „Scraping“-Vorfall, bei dem automatisierte Tools aus öffentlich erreichbaren Plattformbereichen massenhaft personenbezogene Daten absammeln – in diesem Fall unter Nutzung der Mobilfunknummer des Klägers, die über die Plattforminfrastruktur mit einem öffentlich sichtbaren Alias verknüpft war.

    Das Gericht sprach dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zu – nicht wegen seelischer Belastung, sondern allein aufgrund des Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Diese Entscheidung folgt zwar der Grundlinie des Bundesgerichtshofs, geht in der dogmatischen Begründung jedoch einen eigenständigen Schritt weiter: Der Kontrollverlust wird nicht nur als ein haftungsbegründender Faktor gewertet, sondern ausdrücklich als der zentrale immaterielle Schaden selbst anerkannt – unabhängig von weiteren negativen Folgen.

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  • Kein WLAN: Anfechtung von Softwareüberlassungsvertrag wegen Irrtums

    Kein WLAN: Anfechtung von Softwareüberlassungsvertrag wegen Irrtums

    Digitale Vertragsbeziehungen, insbesondere im Bereich der Softwareüberlassung, zeichnen sich durch Komplexität, Standardisierung und hohe Informationsasymmetrie aus. Der Nutzer verlässt sich auf die technische Funktionalität, während der Anbieter seine Leistung präzise umrissen wissen will.

    Kommt es zu Missverständnissen über technische Voraussetzungen, stellt sich schnell die Frage, ob das Rechtsgeschäft Bestand hat – oder ob ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Zwei Entscheidungen – das Urteil des LG Kleve (1 O 166/22) und der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf (10 U 70/23) – zeigen eindrucksvoll, wie diese dogmatischen Fragen in der rechtlichen Praxis konkretisiert werden.

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  • OLG Bamberg zu Dark Patterns im Digital Services Act

    OLG Bamberg zu Dark Patterns im Digital Services Act

    Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 3 UKI 11/24 e) hat das Oberlandesgericht Bamberg eine prägnante Linie zur Bekämpfung sogenannter „Dark Patterns“ gezogen. Im Zentrum stand die Gestaltung einer Online-Bestellstrecke durch einen bekannten Ticketanbieter.

    Gegenstand des Verfahrens war die Art und Weise, wie die Plattform ihre Nutzer zu einer kostenpflichtigen Zusatzversicherung drängte – nicht durch Zwang, sondern durch manipulative Interface-Gestaltung. Die Entscheidung hebt sich hervor, weil sie das neue Instrumentarium des Digital Services Act (DSA) in einem konkreten Fall mit Leben füllt, ohne dabei die bereits etablierten Mechanismen des Lauterkeitsrechts aus dem Blick zu verlieren.

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  • Beweissicherung versus Datenschutz: Unzulässigkeit der Aufbewahrung privater Videoaufnahmen im Nachbarschaftsstreit

    Beweissicherung versus Datenschutz: Unzulässigkeit der Aufbewahrung privater Videoaufnahmen im Nachbarschaftsstreit

    Die Frage, wann private Foto- oder Videoaufnahmen im zivilrechtlichen Kontext datenschutzrechtlich zulässig sind, beschäftigt die Gerichte regelmäßig – nicht zuletzt seit Inkrafttreten der DSGVO. Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3. März 2025 (Az. 3 C 1099/24) ist in dieser Hinsicht von besonderem Interesse: Es stellt klar, dass selbst ein nachvollziehbares Interesse an Beweissicherung im nachbarschaftlichen Umfeld nicht jede Datenverarbeitung rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung – und diese kann objektiv fehlen, selbst wenn subjektiv ein Konflikt vorliegt.

    Das Gericht stellt dabei hohe Anforderungen an die Zulässigkeit privater Überwachungshandlungen und betont zugleich die gerichtliche Kontrollkompetenz hinsichtlich der behaupteten Indizqualität solcher Aufnahmen. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie sich der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung auch im Spannungsfeld privater Rechtsdurchsetzung behauptet.

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  • DSGVO: Der objektive Kontrollverlust als immaterieller Schaden

    DSGVO: Der objektive Kontrollverlust als immaterieller Schaden

    Grundrechtsschutz bei Scraping-Vorfällen: Mit seinem Urteil vom 20. März 2025 (Az. 5 U 129/24) hat das Oberlandesgericht Celle eine wegweisende Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Bewertung sogenannter Scraping-Vorfälle getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten – ohne den Nachweis konkreter Ängste oder Schäden – bereits einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann.

    Das Gericht bejaht dies ausdrücklich und grenzt sich damit in wesentlichen Punkten von einer restriktiveren Linie, etwa der des OLG Hamm, ab. Die Entscheidung positioniert sich deutlich zugunsten eines effektiven Grundrechtsschutzes im digitalen Raum und bringt zugleich mehr Kontur in die dogmatische Auslegung des Schadensbegriffs der DSGVO.

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  • BGH zur Bewertung psychiatrischer Gutachten bei schweren Straftaten

    BGH zur Bewertung psychiatrischer Gutachten bei schweren Straftaten

    Schuldfähigkeit und richterliche Verantwortung: Der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2025 (Az. 5 StR 733/24) führt erneut mit scharfer Klarheit vor Augen, dass die richterliche Bewertung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten eine originäre Aufgabe des Gerichts bleibt – auch wenn medizinische Sachverständige ihre Expertise einbringen. Die Entscheidung revidiert ein Urteil des Landgerichts Itzehoe, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unangetastet bleiben, beanstandet der Senat die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und hebt das Urteil im Übrigen auf.

    Der Fall zeigt exemplarisch, wie anspruchsvoll die rechtsdogmatische Auseinandersetzung mit seelischen Störungen im Lichte der §§ 20, 21 StGB ist – und dass sich die Strafjustiz ihrer Verantwortung nicht entziehen darf, die medizinisch begründeten Einschätzungen selbstständig rechtlich zu prüfen.

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  • EncroChat, europäische Rechtshilfe und die Reichweite von § 261 StPO

    EncroChat, europäische Rechtshilfe und die Reichweite von § 261 StPO

    BGH zur Beweisverwertung in einem Geldwäscheverfahren: Die Diskussion um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bleibt ein Brennglas für grundsätzliche Fragen des Strafverfahrensrechts: Wie weit reicht die Bindung des Gerichts an den „Inbegriff der Hauptverhandlung“? Welche Maßstäbe gelten bei der Beweisverwertung ausländischer Daten, wenn diese auf Grundlage europäischer Ermittlungsanordnungen übermittelt wurden? Und: Ist der Zeitpunkt der Verwertung oder der der Beweiserhebung entscheidend, wenn es um die Frage der Verhältnismäßigkeit geht?

    Der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (Az. 5 StR 491/23) gibt auf all diese Fragen klare und dogmatisch fundierte Antworten – und hebt zugleich das freisprechende Urteil des Landgerichts Hamburg in einem Geldwäscheverfahren auf, weil das Gericht ein rechtsfehlerhaft angenommenes Beweisverwertungsverbot zu Grunde gelegt hatte.

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  • BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 ARs 13/25) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick rein verfahrensrechtlich erscheint – tatsächlich aber grundsätzliche Weichen für die Praxis der Bußgeldverfahren gegen Jugendliche stellt.

    Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Abgabe an ein anderes Amtsgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG zulässig ist, wenn sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtet und das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Im Ergebnis hebt der BGH einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Marl auf und weist dem dortigen Jugendgericht die Zuständigkeit erneut zu – mit überzeugender Begründung, die sich gegen eine opportunistische Verschiebung der gerichtlichen Verantwortung ausspricht.

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  • Bundesgerichtshof zur Begründungspflicht bei Freisprüchen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Bundesgerichtshof zur Begründungspflicht bei Freisprüchen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Wenn der Freispruch strenger geprüft wird: Freisprüche genießen zu Recht einen hohen Stellenwert im Strafverfahren: Sie schützen die Unschuldvermutung, begrenzen staatliche Macht und geben der richterlichen Skepsis gegenüber lückenhafter Beweislage institutionellen Ausdruck. Und doch ist der Freispruch nicht die einfache Lösung, für die er zuweilen gehalten wird. Im Gegenteil: In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, erfordert ein Freispruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besonders stringente und nachvollziehbare Begründung. Dass dies keine bloße Förmelei ist, sondern eine substanzielle rechtliche Anforderung, zeigt der Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Februar 2025 (Az. 1 StR 193/24) in eindrucksvoller Deutlichkeit.

    Das Urteil hebt nicht nur die Entscheidung des Landgerichts Tübingen auf, sondern beleuchtet zugleich ein strukturelles Dilemma: In jenen Fällen, die faktisch wie rechtlich auf des Messers Schneide stehen, wird ein Freispruch – anders als gemeinhin vermutet – zur besonders anspruchsvollen Herausforderung für die Tatgerichte.

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  • KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    Anfang April 2025 wurde öffentlich, was sich in internationalen Ermittlerkreisen seit Monaten abzeichnete: Die Streamingplattform KidFlix, eine der größten bekannten Plattformen für kinderpornografische Inhalte im Darknet, ist zerschlagen. Der Name erinnerte bewusst an etablierte Streamingdienste – und genau das war das perfide Konzept: einfach zugänglich, bequem, international und scheinbar anonym. Doch diese Anonymität war trügerisch.

    Seit 2022 hatte das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) gemeinsam mit dem Zentrum zur Bekämpfung von Kinderpornografie (ZKI) im Darknet gegen die Plattform ermittelt. Unterstützt wurden sie dabei von Europol, dem Bundeskriminalamt sowie Ermittlern aus 38 Staaten. Was nun ans Licht kommt, lässt erahnen, wie systematisch und professionell hier weltweit agiert wurde: Über 91.000 Videos, rund 6.300 Stunden Material, teils schwerster sexueller Missbrauch – und über 1,8 Millionen registrierte Nutzer, die zeitweise Zugriff hatten.

    Die Plattform setzte auf Bezahlung mit Kryptowährungen und kombinierte dieses System mit einem Belohnungsmechanismus: Wer selbst Inhalte hochlud, konnte sich damit Zugang „verdienen“. Auf den ersten Blick wirkte das für Nutzer sicher. Doch diese vermeintliche Sicherheit wurde durch die akribische Arbeit der Ermittlungsbehörden Stück für Stück erschüttert.

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  • Vertragsverhandlungen: Warum wir über das Falsche sprechen

    Vertragsverhandlungen: Warum wir über das Falsche sprechen

    Wenn Verträge verhandelt werden, geschieht das oft mit einer Mischung aus juristischer Akribie, unternehmerischem Kalkül – und einer ordentlichen Portion Misstrauen. Klauseln über Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz und Vertragsstrafen werden Seite um Seite durchgeackert, Formulierungen gefeilt, Rückversicherungen eingebaut. Schließlich will man für den Ernstfall gewappnet sein.

    Das Problem ist nur: Der Ernstfall tritt viel seltener ein als der Alltag. Und genau auf diesen Alltag – also auf die erfolgreiche Umsetzung eines Vertrags – sind viele Verträge erstaunlich schlecht vorbereitet, wie eine aktuelle WorldCC-Analyse zeigt.

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  • Streitwertbemessung bei DSGVO-Unterlassungsklagen

    Streitwertbemessung bei DSGVO-Unterlassungsklagen

    Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. VI ZR 22/24) hat der Bundesgerichtshof eine differenzierte, zugleich aber klärende Entscheidung zur Streitwertbemessung bei Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen getroffen. Im Zentrum steht die Frage, welchen objektiven Wert einem zivilrechtlichen Unterlassungsantrag beizumessen ist, der sich auf eine bereits vergangene Datenschutzverletzung – insbesondere im Kontext sogenannter Scraping-Vorfälle – bezieht, deren Wiederholung in der konkreten Ausgestaltung zweifelhaft ist.

    Der Beschluss reiht sich in eine zunehmende Anzahl gerichtlicher Entscheidungen ein, in denen sich Gerichte mit der Bewertung des „interessenmäßigen Gewichts“ datenschutzrechtlicher Unterlassungsbegehren auseinandersetzen müssen – ohne dabei die rechtsstaatliche Funktion dieser Klagen zu relativieren. Der BGH formuliert dabei einen pragmatisch-klaren Maßstab, der sich weder von generalpräventiven Motiven noch von überzogenen Individualinteressen leiten lässt.

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  • Reichweite und Begrenzung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

    Reichweite und Begrenzung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. VII ZR 133/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Verbraucherwiderrufsrechts getroffen – und dabei klargestellt, dass auch bei kurzfristigen Dienstleistungen mit hohem Zeitdruck das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht durch einen Rückgriff auf § 242 BGB beschränkt werden darf, sofern der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung erlangt Bedeutung nicht nur für Verbraucherverträge im technischen Kontext, sondern setzt auch ein klares Signal gegen die Aushöhlung unionsrechtlich fundierter Schutzmechanismen durch richterliche Wertungskorrekturen.

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  • OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 2 ORs 370 SRs 552/24) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen kommunalen Mandatsträger vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen und zugleich eine markante Wegmarke für den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit gesetzt. Im Zentrum des Falls stand eine ironisch zugespitzte Äußerung im Rahmen einer Gemeinderatssitzung während der Corona-Pandemie, mit der der Angeklagte unterstellte, ein politischer Kontrahent habe ihn mit dem Virus angesteckt. Der Sachverhalt wirft exemplarisch die Frage auf, inwieweit Meinungsäußerungen mit tatsächlichem Bezug, aber satirischer Zuspitzung, unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – insbesondere dann, wenn sie öffentlich geäußert und gegen Personen des politischen Lebens gerichtet sind.

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  • Zwischen Menschlichkeit und Strafrecht: Der BGH zur Strafbarkeit familiärer Hilfe unter Embargo- und Terrorismusverdacht

    Zwischen Menschlichkeit und Strafrecht: Der BGH zur Strafbarkeit familiärer Hilfe unter Embargo- und Terrorismusverdacht

    Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Az. StB 21/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Signal an Rechtsprechung und Gesellschaft gesendet. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob humanitäre Geldleistungen von Angehörigen an eine nahestehende Person, die sich im Einflussbereich einer terroristischen Vereinigung befindet, strafbar sein können – entweder als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB) oder als Verstoß gegen das unionsrechtlich verankerte Bereitstellungsverbot im Rahmen der Embargovorschriften (§ 18 AWG).

    Der BGH erkannte einen „eng umgrenzten straffreien Raum“ für familiäre, humanitäre Hilfen an und verwies auf die grundrechtlich gebotene Differenzierung zwischen deliktischer Unterstützung und sozialadäquatem Verhalten. Die Entscheidung setzt damit nicht nur einen wichtigen Akzent im Verhältnis von Sicherheitsrecht und Familienbindung, sondern leistet zugleich einen Beitrag zur dogmatischen Klarheit in einem hochsensiblen Grenzbereich des Strafrechts.

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