Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg stelle dies eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötige. Sei die Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führe die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, könne der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren.

Mit dieser Begründung gaben die Richter dem Antrag eines Betriebsrats statt, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Unerheblich sei dabei, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige.

Er müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze (LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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