Arbeitsrecht: Keine kurze Kündigungsfrist in Insolvenz

Keine verkürzte Kündigungsfrist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach der Insolvenzordnung kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist kann der Insolvenzverwalter jedoch nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen.

 So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die seit 22 Jahren bei dem nun insolventen Arbeitgeber beschäftigt war. Das Gericht hatte über das Vermögen des Arbeitgebers einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (“starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt. Dieser hatte beschlossen, den Geschäftsbereich, in dem die Arbeitnehmerin tätig war, stillzulegen. Dazu kündigte er ihr Arbeitsverhältnis mit abgekürzter Kündigungsfrist. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für fehlerhaft. Der vorläufige Insolvenzverwalter hätte die Kündigung nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist aussprechen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen.

 

Das sah auch das BAG so. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne die verkürzte Kündigungsfrist nach der Insolvenzordnung keine Anwendung finden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen “starken“ Insolvenzverwalter sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lasse. Der “starke” vorläufige Insolvenzverwalter und der – endgültige – Insolvenzverwalter hätten unterschiedliche Funktionen und seien vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden (BAG, 2 AZR 134/04).
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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