Das LAG Mainz (11 Sa 245/10) stellte klar: Ein Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass er den vereinbarten Lohn gezahlt hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten sich um die Frage, ob Lohn gezahlt wurde – der Arbeitgeber wollte darauf verweisen, dass er in Bar gezahlt hat, konnte dazu aber nichts vorlegen.
Das reichte dem Gericht so nicht. Letztlich erscheint es auch eher abwegig, zu glauben, ein Arbeitgeber würde seinem Arbeitnehmer den Lohn ohne Quittierung o.ä. aushändigen – schon aus steuerlichen- und bilanztechnischen Gründen unvorstellbar.
- Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ - 13. März 2026
- Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik - 11. März 2026
- Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten - 8. März 2026
