Das LAG Mainz (11 Sa 245/10) stellte klar: Ein Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass er den vereinbarten Lohn gezahlt hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten sich um die Frage, ob Lohn gezahlt wurde – der Arbeitgeber wollte darauf verweisen, dass er in Bar gezahlt hat, konnte dazu aber nichts vorlegen.
Das reichte dem Gericht so nicht. Letztlich erscheint es auch eher abwegig, zu glauben, ein Arbeitgeber würde seinem Arbeitnehmer den Lohn ohne Quittierung o.ä. aushändigen – schon aus steuerlichen- und bilanztechnischen Gründen unvorstellbar.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.