Anzeigenrecht: Der Anzeigenvertrag ist ein Werkvertrag

Ich habe in einer frühere Besprechung bereits klar gestellt, dass ich in Anzeigenverträgen immer einen Werkvertrag sehe (zu finden hier). Dazu liefere ich bereits einige gerichtliche Entscheidungen, ganz zu Schweigen davon, dass man im Münchener Kommentar zum BGB diese Wertung ebenso nachliest, wie im Palandt. Dennoch gab es sowohl beim AG Münster als auch beim AG Köln Entscheidungen, die einen Dienstvertrag angenommen haben.

Hinweis: Ich gehe inzwischen davon aus, dass in den dortigen beiden Verfahren sowohl Kläger als auch Beklagter bei Gericht ausdrücklich erklärt haben, es würde ein Dienstvertrag vorliegen. Auch wenn es hierbei um eine Rechtsmeinung geht, kann diese bei beiderseitigem Vortrag als Rechtstatsache behandelt werden – so dass die Richter das dort ggfs. einfach hingenommen haben und das auch durften. (Dazu habe ich hier eine Kurzdarstellung gefunden). 

Ich habe die letzte Zeit damit verbracht, eine BGH-Entscheidung zu suchen, die den Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft – und bin endlich fündig geworden: Die Fundstelle lautet BGH, X ZR 91/90, zu finden u.a. in NJW 1992, S.1450, 1451. Allerdings muss man schon genau lesen, es steht nicht im Leitsatz, sondern in den Gründen (unter II.1).

Die Frage lautet natürlich, warum ich auf der Vertragsnatur so herum reite: Weil bei einem Werkvertrag die Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung nach §649 BGB besteht, wobei eine gesetzliche Vermutung im Raum steht, dass nur noch 5% der noch offenen Posten zu zahlen sind. Zwar kann der entsprechende Gegner den Gegenbeweis führen, allerdings muss er dazu quasi die gesamte Kalkulation offen legen, wie der Bundesgerichtshof kürzlich festgestellt hat (dazu hier). Ob das Kalkulationsmodell dann wirklich mehr als 5% her gibt, ist dabei genauso fraglich, wie die Bewertung der Sittenwidrigkeit nach §138 BGB (dazu zur Erinnerung hier).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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