Ich habe in einer frühere Besprechung bereits klar gestellt, dass ich in Anzeigenverträgen immer einen Werkvertrag sehe (zu finden hier). Dazu liefere ich bereits einige gerichtliche Entscheidungen, ganz zu Schweigen davon, dass man im Münchener Kommentar zum BGB diese Wertung ebenso nachliest, wie im Palandt. Dennoch gab es sowohl beim AG Münster als auch beim AG Köln Entscheidungen, die einen Dienstvertrag angenommen haben.
Hinweis: Ich gehe inzwischen davon aus, dass in den dortigen beiden Verfahren sowohl Kläger als auch Beklagter bei Gericht ausdrücklich erklärt haben, es würde ein Dienstvertrag vorliegen. Auch wenn es hierbei um eine Rechtsmeinung geht, kann diese bei beiderseitigem Vortrag als Rechtstatsache behandelt werden – so dass die Richter das dort ggfs. einfach hingenommen haben und das auch durften. (Dazu habe ich hier eine Kurzdarstellung gefunden).
Ich habe die letzte Zeit damit verbracht, eine BGH-Entscheidung zu suchen, die den Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft – und bin endlich fündig geworden: Die Fundstelle lautet BGH, X ZR 91/90, zu finden u.a. in NJW 1992, S.1450, 1451. Allerdings muss man schon genau lesen, es steht nicht im Leitsatz, sondern in den Gründen (unter II.1).
Die Frage lautet natürlich, warum ich auf der Vertragsnatur so herum reite: Weil bei einem Werkvertrag die Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung nach §649 BGB besteht, wobei eine gesetzliche Vermutung im Raum steht, dass nur noch 5% der noch offenen Posten zu zahlen sind. Zwar kann der entsprechende Gegner den Gegenbeweis führen, allerdings muss er dazu quasi die gesamte Kalkulation offen legen, wie der Bundesgerichtshof kürzlich festgestellt hat (dazu hier). Ob das Kalkulationsmodell dann wirklich mehr als 5% her gibt, ist dabei genauso fraglich, wie die Bewertung der Sittenwidrigkeit nach §138 BGB (dazu zur Erinnerung hier).
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