Kategorie: eSpionage & Wirtschaftsspionage

  • Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionagevorwürfe, Geheimdienst und Immunitätsfragen: Am 21. August 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, StB 37/25) in einem brisanten Fall, der diplomatische Immunität, Spionagevorwürfe und die Grenzen völkerrechtlicher Privilegien berührt. Im Mittelpunkt stand eine türkische Staatsangehörige, die als Verwaltungsangestellte im Generalkonsulat der Republik Türkei in Hürth tätig war und der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 StGB beschuldigt wird.

    Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und wies die Beschwerde der Frau gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zurück. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wer genießt diplomatische Immunität – und wo endet sie?

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  • Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.

    Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.

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  • BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    Digitalisierung und Strafverfolgung im Spannungsfeld der Grundrechte: Während Kommunikationsdienste wie Messenger, Cloud-Speicher und Voice-over-IP-Telefonie für Nutzer selbstverständlich geworden sind, sehen sich Ermittlungsbehörden mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert: Verschlüsselung. Wo früher Telefonate oder E-Mails noch im Klartext abgehört werden konnten, liefern Provider heute oft nur noch unlesbare Datenströme.

    Die Antwort des Gesetzgebers darauf waren die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), die beide einen direkten Zugriff auf informationstechnische Systeme (IT-Systeme) ermöglichen. Doch diese Maßnahmen werfen tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen auf: Dürfen Ermittler heimlich in private Geräte eindringen, um Verschlüsselung zu umgehen? Wo liegen die Grenzen zwischen effektiver Strafverfolgung und unzulässiger Grundrechtsbeeinträchtigung?

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  • BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    Staatliche Überwachung im digitalen Zeitalter: Am 24. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Trojaner-I“-Beschluss (1 BvR 2466/19) grundlegende Weichen für die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Überwachung im digitalen Raum gestellt. Im Mittelpunkt stand die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der Behörden mithilfe von Überwachungssoftware – umgangssprachlich „Staatstrojaner“ – direkt auf IT-Systeme zugreifen, um verschlüsselte Kommunikation auszulesen.

    Das Gericht bestätigte zwar die Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung in § 20c PolG NRW, entwickelte dabei aber präzise Maßstäbe für den Schutz der digitalen Privatsphäre und klärte das Verhältnis zwischen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG). Die Entscheidung ist nicht nur für die Polizeiarbeit, sondern auch für den grundrechtlichen Schutz in einer zunehmend digitalisierten Welt von zentraler Bedeutung.

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  • Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Spionage: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.

    Achtung: Wir übernehmen nur Strafverteidigungen in diesem Bereich und vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!

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  • Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025

    Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025

    Lagebild zur hybriden Bedrohung: Ein aktuelles multinationales Lagebild belegt eindrucksvoll: Die russische Militärgeheimdienst-Einheit GRU 85. GTsSS (militärische Einheit 26165), besser bekannt unter Namen wie APT28, Fancy Bear oder BlueDelta, intensiviert ihre Cyberaktivitäten gegen westliche Logistik- und Technologieunternehmen. Betroffen sind insbesondere Akteure, die direkt oder mittelbar in die Lieferung von Hilfsgütern an die Ukraine involviert sind.

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  • Erkenntnisse aus dem I-Soon Datenleck

    Erkenntnisse aus dem I-Soon Datenleck

    In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cyberspionage zu einer immer größeren Bedrohung. Ein kürzlich veröffentlichtes Papier des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) beleuchtet die Strukturen und Vorgehensweisen der APT-Einheiten des chinesischen Unternehmens i-Soon. Dieses Dokument, Teil 1 der 4-teiligen Serie „CYBER INSIGHT“, bietet erste wertvolle Einblicke in die Methoden und Strategien, die hinter der Industrialisierung der Cyberspionage stehen. Inzwischen gibt es vier Teile mit tiefgehendem Einblick.

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  • Spionage, Cyberangriffe und Desinformation durch fremde Nachrichtendienste

    Spionage, Cyberangriffe und Desinformation durch fremde Nachrichtendienste

    Spionage ist kein Relikt des Kalten Krieges, sondern eine alltägliche Realität in der globalisierten Welt. Während Geheimdienste traditionell auf menschliche Quellen und klassische nachrichtendienstliche Operationen setzen, eröffnen Digitalisierung und Vernetzung völlig neue Dimensionen der Informationsgewinnung – und der Einflussnahme. Die jüngste Studie des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) beleuchtet die gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten fremder Nachrichtendienste und die Herausforderungen für die nationale Sicherheitsarchitektur.

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  • 3D-Druck auf dem Mond

    3D-Druck auf dem Mond

    Die Vision, 3D-Drucker auf dem Mond einzusetzen, hat in den letzten Jahren erheblich an Fahrt aufgenommen. Was vor kurzem noch wie ein Kapitel aus einem Science-Fiction-Roman wirkte, rückt zunehmend in greifbare Nähe. Fortschritte in der additiven Fertigung sowie die erfolgreiche Erprobung dieser Technologie im Weltraum lassen erahnen, welche Möglichkeiten der 3D-Druck für die Raumfahrt bietet.

    Doch wo Chancen sind, lauern auch Gefahren – insbesondere im Bereich der Cybersicherheit. Der Schutz der sensiblen Druckdaten und die Integrität der Druckprozesse sind entscheidend dafür, ob die Idee einer autarken, durch 3D-Druck unterstützten Mondbasis Realität werden kann.

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  • Schadensersatz bei CEO-Fraud: Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungen

    Schadensersatz bei CEO-Fraud: Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungen

    Die Streitfälle zu den Folgen eines erfolgreichen CEO-Fraud nehmen zu – nunmehr hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (12 U 9/24) eine richtungsweisende Entscheidung zur Frage getroffen, welche Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungsanhängen im geschäftlichen Verkehr erforderlich sind. Dabei wendete das OLG – nach meiner Sicht erstmals – die DSGVO zur Klärung dieser Frage an.

    Ausgangspunkt war ein Fall, in dem ein Kunde den Rechnungsbetrag nicht auf das Konto des tatsächlichen Gläubigers, sondern aufgrund einer unbefugt manipulierten E-Mail auf ein Konto eines Dritten überwies. Das Gericht hatte sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zahlung als Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB gilt und ob dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht.

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  • Cyberspionage

    Cyberspionage

    Cyberspionage als unterschätzte Gefahr für Unternehmen begreifen: Cyberspionage ist längst nicht mehr nur ein Problem staatlicher Akteure oder militärischer Einrichtungen – sie betrifft zunehmend Unternehmen aller Branchen. Der gezielte digitale Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen, sensiblen Daten oder strategischen Informationen kann Unternehmen wirtschaftlich ruinieren oder ihnen einen irreparablen Wettbewerbsschaden zufügen.

    Zugleich ist Cyberspionage oft eng mit staatlich motivierten Cyberangriffen verknüpft, die sich gegen die Wirtschaft eines Landes als Ganzes richten. Für das Management von Unternehmen ist es essenziell, diese Gefahren zu verstehen, um geeignete Schutzmaßnahmen zu implementieren.

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  • Cybersicherheit und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Cybersicherheit und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Die digitale Transformation bringt Risiken mit sich, insbesondere für die Sicherheit von Geschäftsgeheimnissen. Für Unternehmen, die in einem wettbewerbsintensiven Umfeld agieren, ist der Schutz von sensiblen Informationen eine essenzielle Grundlage ihres Erfolgs. Hier treffen Cybersicherheit und Geschäftsgeheimnisschutz aufeinander – ein Bereich, in dem Managemententscheidungen häufig über die Zukunftsfähigkeit und Integrität des Geschäftsmodells des Unternehmens entscheiden.

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  • Die dunkle Seite der digitalen Kontrolle: Warum ein Überwachungsstaat keine Option für eine Demokratie sein darf

    Die dunkle Seite der digitalen Kontrolle: Warum ein Überwachungsstaat keine Option für eine Demokratie sein darf

    Smartphones und digitale Kommunikation bieten einerseits enorme Möglichkeiten, bergen jedoch auch das Potenzial für Missbrauch. Zwei aktuelle Fälle aus Russland und China werfen ein erschreckendes Licht auf die Praktiken autoritärer Staaten und zeigen, wie eng die digitale Souveränität und die bürgerlichen Freiheiten miteinander verwoben sind.

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  • Hybrider Krieg

    Hybrider Krieg

    Der Begriff „hybrider Krieg“ beschreibt eine Form der Kriegsführung, bei der konventionelle militärische und unkonventionelle nicht-militärische Mittel flexibel und kreativ kombiniert werden, um Gegner zu destabilisieren und Einfluss zu nehmen. Diese Form des Krieges zielt nicht nur auf militärische Strukturen, sondern auch auf die staatliche und gesellschaftliche Ordnung ab, um den Gegner auf verschiedenen Ebenen zu schwächen. Für mich geht es dabei auch darum moderne Konfliktformen und ihre Bedrohungspotenziale für die Wirtschaft zu erkennen.

    In der modernen Konfliktlandschaft bedienen sich Staaten und andere Akteure zunehmend hybrider Taktiken, da sie kosteneffizient, verdeckt und gleichzeitig schwer zu kontern sind. Zu den Methoden zählen Cyberangriffe, Desinformationskampagnen, wirtschaftliche Sabotage, politische Manipulationen und verdeckte militärische Operationen. Die Trennlinie zwischen Krieg und Frieden wird dabei bewusst verwischt, was die Abwehr solcher Bedrohungen für die betroffenen Staaten erschwert.

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  • Geschäftsgeheimnisschutz in Deutschland

    Geschäftsgeheimnisschutz in Deutschland

    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland basiert auf dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das 2019 als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen in deutsches Recht eingeführt wurde. Diese Richtlinie, auch bekannt als Know-how-Richtlinie, zielt darauf ab, einheitliche Standards in der EU zu schaffen, um Geschäftsgeheimnisse vor unrechtmäßiger Beschaffung, Nutzung und Offenlegung zu schützen.

    Vor Inkrafttreten des GeschGehG wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hauptsächlich durch die §§ 17-19 UWG geregelt. Das neue Gesetz stellt klarere Vorgaben und erweitert den Schutzbereich, insbesondere durch die Definition, was als Geschäftsgeheimnis gilt und welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um diesen Schutz zu erlangen.

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